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Experten-Antwort

Welche Hinterbliebenen Rente?

von Frau Holle 14.07.2019 | 19:08
92 Ansichten
3 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, Mein Mann ist am 01.06.2019 dieses Jahr mit 35 Jahren verstorben. Er hat mehr als 5 Jahre in die Rente eingezahlt ich auch. Wir haben einen 2 Jahre alten Sohn. Im Februar 2019 haben wir noch Not geheiratet. Jetzt zu meiner Frage. Für die Witwenrente sind wir zu kurz verheiratet, für die Erziehungsrente waren wir nicht geschieden und auch nicht nicht verheiratet. Welche Rente soll ich denn jetzt beantragen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 15.07.2019 | 10:14

Hallo User Frau Holle,

damit die Deutschen Rentenversicherung prüfen kann, ob es sich bei Ihnen um eine sog. „Versorgungehe“ handelt, sollten sie auf jeden Fall einen Witwenrentenantrag stellen. Hier sollten Sie die große Witwenrente beantragen, da Sie das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein minderjähriges Kind erziehen.

Bitte vergessen Sie nicht, für Ihr gemeinsames Kind die Halbwaisenrente zu beantragen.

2 Antworten

W°lfgangam 14.07.2019 | 19:42
Hallo Frau Holle, es gibt hier nur eine Hinterbliebenenrente - die für eine Witwe, also einfach die Witwenrente beantragen, wobei altes oder (hier) neues Recht zu berücksichtigen ist. Wenn beim neuen Recht die möglichen Ausnahmeregelungen *) zur Mindestehedauer nicht greifen = ist es nur eine 'Versorgungsehe gewesen, dann leider 'Pech' gehabt - das neue Recht hat seit 2001 Bestand, wer das leider verschlafen hat ... *) welche Ausnahmen möglich sind, ersehen Sie zunächst aus den Fragen in diesem Vordruck: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5… Die Erziehung des gemeinsamen minderjährigen Kindes könnte helfen/letzte 'Auswahl' im Antragsvordruck. Gruß w.
Valzuun am 15.07.2019 | 11:46
Ansonsten kommt wahrscheinlich auch eine Erziehungsrente in Frage, WENN Die sich für ein Rentensplitting entscheiden. Allerdings ein sehr komplexes Thema (Vorraussetzungen und Folgen), deshalb in einer Beratungsstelle erläutern lassen. P.S. Allein die Wortwahl „Not geheiratet“ spricht zwar klar für eine Versorgungsehe. ABER eine solche liegt nach Auffassung der RV-Träger in der Regel nicht vor, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist.
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