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Experten-Antwort

Welche Nachweise für Weitergewährung Waisenrente bei volljährigem Kind mit Behinderung

von Mama_von_D.11.05.2024 | 20:37
319 Ansichten
4 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, mein Sohn (18), Autist mit Gehbehinderung und Behinderung mit GdB 70 und Merkzeichen B, G, H, besucht derzeit ein BVJ, was bis Juni 2024 geht. Ein Gutachten (Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme) der BfA von Januar 2023 besagt, dass er weniger als 3 Stunden arbeiten könne und empfiehlt daher eine WfbM. All das weiß die DRV auch. Nachweise über Behinderung vom Sozialamt, Ärzten und Gutachtern und die Kopie des Schwerbehindertenausweises liegen dort seit November vor. Ab Volljährigkeit (Februar 2024) und bis Juni 2024 wurde ihm seine Waisenrente weitergewährt. Ich habe für ihn ab Volljährigkeit beim Sozialamt Grundsicherung und - zur Überbrückung - Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt, was aber immer noch in Bearbeitung ist. Seit Anfang April bin ich auch seine ehrenamtliche Betreuerin und übernehme 8 Aufgabenbereiche. Aufgrund seines Autismus und seiner Gehbehinderung kann er keine normale Berufsausbildung beginnen, kein FSJ oder FÖJ ausüben und nicht als Hilfsarbeiter Geld verdienen. Er wird also voraussichtlich nach dem BVJ zu hause bleiben müssen, denn in eine WfbM möchte er partout nicht. Zitat: Behinderte Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, haben ebenfalls Anspruch auf Waisenrente. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. In diesem Fall wird die Waisenrente so lange auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt wie die Behinderung vorliegt und deswegen ein selbstständiger Unterhalt nicht möglich ist. Welche Nachweise muss ich der DRV noch vorlegen, damit er ab Juli weiterhin seine Waisenrente, aber aufgrund seiner Behinderung und er dadurch keine Berufsausbildung machen kann, erhält? Wie weise ich nach, dass er seinen Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren kann? Mit dem Bewilligungsbescheid vom Sozialamt? Oder entscheidet ausschließlich die DRV, ob ein Behinderter nach ihrer Ansicht nach seinen Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren kann, z.B. indem mein Sohn zu einem von der DRV beauftragten Gutachter gehen muss und dieser dann beurteilt, ob er mehr oder weniger als 3 Stunden arbeiten kann? Anhand welcher Gesichtspunkte entscheidet die DRV, ob ein Behinderter Anspruch auf Weitergewährung seiner Waisenrente hat, wenn er wegen o. gen. Gründe zu Hause bliebe? Mit freundlichen Grüßen Mama_von_D.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.05.2024 | 09:25

Hallo  Mamma_von_D.,
insoweit ist nichts hinzuzufügen.
Auch wir empfehlen eine Rücksprache mit  der zuständigen Sachbearbeitung.

 

Mit freundlichen Grüßen 
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

3 Antworten

Königam 12.05.2024 | 08:50
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Punkt 5.4 Welche Bescheinigung Sie bezüglich der Unterhaltsunfähigkeit Ihres Sohnes vorlegen müssen, sollten Sie direkt mit der zuständigen Sachbearbeitung besprechen. Die Waisenrente endet allerdings auch in diesem Fall mit der Vollendung des 27. Lebensjahres!
Mama_von_D.am 12.05.2024 | 14:53
König schrieb

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0048.html#doc1576682bodyText44

Punkt 5.4

Welche Bescheinigung Sie bezüglich der Unterhaltsunfähigkeit Ihres Sohnes vorlegen müssen, sollten Sie direkt mit der zuständigen Sachbearbeitung besprechen.

Die Waisenrente endet allerdings auch in diesem Fall mit der Vollendung des 27. Lebensjahres!

Vielen lieben Dank für den Link. Darin ist ja alles gesagt. Das hat meine Vermutung, dass meinem Sohn die Waisenrente auch nach dem BVJ zustehen müsste, wenn er außer seiner Waisenrente dann nur Leistungen vom Sozialamt hat, was ja wiederum darauf schließt, dass er seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann. Die Frage ist nur, ob wir Ende Juni (nach Ende BVJ) von der DRV trotzdem ein Schreiben erhalten, dass die Waisenrente eingestellt wird, mit der Begründung, dass er weder eine Schul- noch Berufsschulausbildung macht. MfG
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