Der Begriff „Regelaltersgrenze“ ist eine für alle Versicherte geltende Definition, somit unabhängig vom Status der Schwerbehinderung. Für die Geburtsjahrgänge bis 1946 konnte man dies mit der Vollendung des 65. Lebensjahres klar fixieren. Aufgrund der gesetzlichen Anhebung dieser Altersgrenze von 65 auf das 67. Lebensjahr gilt für den Geburtsjahrgang 1959 die Regelaltersgrenze von 66 Jahren plus 2 Monate.