Hallo uX,
§ 96a SGB VI regelt den Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten.
Wird eine Einmalzahlung in das Versicherungskonto gemeldet, ist sie in dem Monat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, für den sie gemeldet ist. Wurde die Einmalzahlung dagegen vom Arbeitgeber bescheinigt (zum Beispiel bei der erstmaligen Ermittlung oder bei der jährlichen Überprüfung des Hinzuverdienstes), ist sie grundsätzlich dem Monat zuzuordnen, für den sie bescheinigt wird. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist dann lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten.
In Ihrem Fall wird somit zur Überprüfung des jährlichen Hinzuverdienstes eine Bescheinigung vom Arbeitgeber angefordert, aus der ersichtlich ist, welchem Monat das einmalig gezahlte Entgelt zuzuordnen ist.
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