Wenn die EM-Rente noch bis zum 30.04. bewilligt ist, wäre es aber 'Blödsinn', bereits ab 01.02.2024 die SB-Rente zu beantragen.
Vielmehr haben Sie ja auch die Möglichkeit, beide Rentenansprüche prüfen zu lassen. Da bei Ihnen anscheinend ab 01.02.2024 die Voraussetzungen für eine SB-Rente erfüllt sind (Alter/Beitragsjahre/Gdb >=50) haben Sie doch nichts zu verlieren.
Die ärztlichen Befunde bezgl. einer möglichen Verlängerung fügen Sie also ebenso bei wie den SB-Ausweis (Kopie).
Das machen Sie 'in einem Aufwasch' mit dem Formular R0110 ca. 3-4 Monate vor dem 01.05.2024.
Da bei Ihnen dann zwei Rentenansprüche 'parallel' vorliegen, müsste die DRV (noch einmal) prüfen, welche davon die höhere wäre und nur diese würde dann auch tatsächlich bezahlt werden. Da aber die Voraussetzungen für eine SB-Rente vorliegen, können Sie diese also mit Wirkung ab 01.05.2024 'vorsorglich' beantragen. Somit müsste auch über den 30.04.2024 Rente bezahlt werden, selbst wenn die EM-Rente noch geprüft wird.
Wenn Ihnen dies 'egal' ist, nehmen Sie dennoch erst den 01.05. als Rentenbeginn, bis dahin ist doch alles noch in Butter.
(sollte der SB-Ausweis seine Gültigkeit zufällig auch bereits am 30.04. verlieren, beantragen Sie rechtzeitig eine Verlängerung, dann gilt dieser für die Rente auch noch am 01.05.).
Und steuerlich... nunja.... bei einem Wechsel von EM-Rente in eine (auch vorgezogene) Altersrente wird nur EINMAL komplett der Freibetrag (in EUR) neu berechnet. Auch wenn Ihre Prognose 'keine weiteren Erhöhungen' sich hoffentlich nicht erfüllt, würde somit aus dem Jahresbetrag Ihrer Rente 2025 mit dem ursprünglichen 'steuerfreien' Prozentanteil (je nach Rentenbeginn) neu festgesetzt werden.
Falls es also dann in 2025 oder später doch noch allgemeine Rentenerhöhungen geben würde, wären die dann zu 100% steuerpflichtig (wie bisher auch, was Ihnen aber vielleicht noch nicht auffiel, weil die Rente gar nicht so hoch war...??).
Ist aber alles letztendlich natürlich Ihre Entscheidung :-)