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welcher Entgeltbetrag ist zu berücksichtigen?

von Kurty09.01.2007 | 13:27
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2 Antworten

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Im ersten Rentenbescheid war vom Februar 1993 bis September 1993 ein Arbeitslosengeld mit einem Entgelt von 12.300,00DM berücksichtigt weil meine Firma Pleite ging. Der Konkursverwalter hat später noch Entgelt für den gleichen Zeitraum in Höhe von 28.000,00 DM nachgemeldet. Dann kam ein neuer Rentenbescheid indem nur noch das nachgemeldete Entgelt in Höhe von 28.000,00 DM berücksichtigt war. Damit war ich nicht einverstanden weil das Arbeitslosengeld-Entgelt nun gar nicht mehr berücksichtigt wurde. Im neusten Rentenbescheid wird nun das nachgemeldete Entgelt jetzt aber nicht in voller Höhe zusätzlich berücksichtigt sondern das Arbeitslosenentgelt hiervon abgezogen, so dass nun das Arbeitslosengeld in Höhe von 12.300,00 DM und das nachgemeldete Entgelt in Höhe von 15.700,00 DM im Versicherungsverlauf steht. So kommt also insgesamt nicht mehr raus. Ist dies so richtig oder müsste die Rentenversicherung nicht beide Beträge in voller Höhe (insgesamt 40300 DM) berücksichtigen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Michael1971 hat mir freundlicherweise die Antwort schon abgegeben.

Ganz einfach gesagt, wenn Ihr Arbeitgeber nicht Insolvenz angemeldet hätte, dann wären bei der Rentenversicherung nur die tatsächlichen Entgelte, d. h. 28.000,00 DM und kein zusätzliches Entgelt berücksichtigt worden.

Durch die Berücksichtigung von 12.300,00 DM (rv-pflichtige Einnahmen während Arbeitslosengeldbezug) und von 15.700,00 DM (anteilig zu berücksichtigendes fiktives Arbeitsentgelt) werden Sie also nicht schlechter gestellt. Hierdurch wird nur indirekt der Insolvenzsachverhalt in Ihrem Versicherungsverlauf dokumentiert.

1 Antworten

Michael1971am 09.01.2007 | 14:14
Dies ist schon richtig so, da Sie durch den damaligen Konkus nicht schlechter aber auch nicht besser dastehen sollen als bei einer betriebsbedingten Kündigung. Vom Tag der Konkurseröffnung bis zum tatsächlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses hätte Ihnen eigentlich gar kein Arbeitslosengeld zugestanden, weil Sie ja noch in einem Beschäftigungsverhältnis standen. Gleichwohl wurde zunächst Arbeitslosengeld gewährt und später mit dem Anspruch auf Konkursausfallgeld verrechnet. Darüberhinaus wurde für Sie auch eine Entgeltmeldung in Höhe des zu beanspruchenden vollen Lohnes abgesetzt, obwohl hieraus gar keine Beiträge abgeführt werden. Auf diesen Fiktivlohn ohne Beitragszahlung ist jetzt aber nicht auch noch zusätzliche der volle Arbeitslosengeldanspruch für die Rentenberechnungzu zu addieren. Hier wird zunächst das Arbeitslosengeld in voller Höhe berücksichtigt weil hieraus tatsächlich Beiträge entrichtet wurden und dann nur noch die Differenz zur vollen Entgeltmeldung.
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