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Experten-Antwort

Welcher Hinzuverdienst ist für 2020 maßgebend?

von Flexi Lehrling08.01.2020 | 10:19
83 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe folgende Frage: Beziehe seit 07/2019 eine Altersrente ab 63 und arbeite mit Hinzuverdienst parallel dazu weiter. Beim Rentenantrag im Sommer 2019 habe ich das R0230 wie folgt ausgefüllt: Hinzuverdienst 2019: 30.000€ und für 2020: 6.300€ In November 2019 haben sich meine Pläne für 2020 geändert. Ich arbeite jetzt doch noch länger und werde 28.000€ Hinzuverdienst in 2020 haben. Dies habe ich im November 2019 auch formlos der DRV so mitgeteilt. Habe jetzt im Gesetz von der Regelung gelesen, dass Änderungen nur dann berücksichtigt werden, wenn diese 10% Unterschied ausmachen. Wie ist das bei mir? Von 6.300€ auf 28.000€ ist das kein Problem (Änderung: 344%), sollte man von den 30.000€ (2019) ausgehen, dann wären die 28.000€(2020) nur etwa 6 % Änderung. Von welchem Hinzuverdienst für die Prognose 2020 ist hier auszugehen???

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ich stimme @**** zu.

Alles andere wäre ja grob fahrlässig, denn es würde bedeuten dass die DRV ab Januar die volle Rente zahlen müsste (weil der Kunde ursprünglich 6300 € angegeben hat).

Und das obwohl wir genau wissen dass die Vollrente bei einem Verdienst von 28.000 € um monatlich ca 720 € zu kürzen wäre.

Wir würden also im Jahr 2020 mehr als 8500 € auszahlen obwohl wir genau wissen dass der Kunde "zuviel" verdient - und dieses Geld dann im Sommer 2021 wieder mühsam zurückfordern.

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10 Antworten

Lehrling im 2.am 08.01.2020 | 11:16
Auf die Antwort der(s) Expertin (en) bin ich auch gespannt. Wenn ich die Arbeitsanweisungen zu § 34 SGB VI richtig lese, kommt es aber nur auf einen Vergleich des kalenderjährlichen Einkommens für 2019 mit dem für 2020 an. Die Gehilfen des Gesetzgebers braucht man kaum zu fragen, weil sie die die Auswirkungen des Kalenderjahresprinzips wohl nicht überblickt haben. Deshalb: Wer 2019 sechs Monate lang 5000 € (= 30000 €) verdient hat und 2020 in monatlich nur gut 2333 € (= 28000 €) verdient, wir wohl in der Prognose mit einem Einkommen von 30000 € für 12 Monate rechnen müssen. Das hätte dann ja noch nicht einmal den Vorteil, dass die Rente ab JAN 2020 entfällt und sie im Laufe des Jahres erneut beantragt werden kann. Würde das ein Fehler bei der bevorstehenden Gesellenprüfung sein?
****am 08.01.2020 | 20:27
Hallo Flexi Lehrling, lt. deinem Rentenbescheid müsste Dir, aufgrund Deiner im Rentenantrag abgegebenen Prognose, ab 01.07.2019 bis 31.12.2019 eine Teilrente und ab 01.01.2020 eine Vollrente bewilligt worden sein. Da Du im November 2019 bereits eine neue, geänderte Prognose (=28000,- anstatt 6300.-E also weit über 10% Abweichung) abgegeben hast, muss dein bisheriger Rentenbescheid gem.§ 34 Abs. 3f S. 1 SGB VI aufgehoben werden und für die Zeit ab 01.01.2020 ein neuer Rentenbescheid erteilt werden, mit Zahlung einer Teilrente ab 01.01.2020. Noch einen schönen Abend PS. @Lehrling im 2. sieh mal hier, besonders ab Pkt. 4 bis 4.7 https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Lerhling im 2.am 08.01.2020 | 21:15
Danke an @**** und die/den Expertin(en ) Das bedeutet dann also: Vergleich der neuen Prognose mit der bisherigen Prognose für denselben Zeitraum (hier 2020) muss um mindestens 10 % abweichen. Bezogen auf 2019 würde das doch bedeuten: Mit der bisherigen Prognose von 30000 € hätte sich nur eine Änderung ergeben, wenn die Prognose auf 33001 € angestiegen oder auf 26.999 € abgesunken wäre. Und eine noch frühzeitig in 2019 angemeldete Änderung hätte sich dann bei einem Anstieg erst mit Wirkung für die Zukunft, also ab Folgemonat des Änderungsbescheides, bei einem Absinken eventuell mit einer Nachzahlung für die bereist abgelaufene Zeit ergeben? Letztlich würde das dann aber auch durch die Spitzabrechnung zum 1. Juli 2020 begradigt. Mit diesem Wissen hoffe ich die Gesellenprüfung zu bestehen.
Lehrling im 2.am 08.01.2020 | 21:59
Zitat von Flexi Lehrlingsgehilfe anzeigenausblenden
Flexi Lehrlingsgehilfe schrieb

Vielen Dank **** für ihre Hinweise.

Der Sachverhalt ist etwas anders, als von Ihnen angenommen. Im Sommer habe ich wie gesagt die Prognose 30.000€/6.300€ in R0230 abgegeben. Darauf erhielt ich für 2019 einen Bescheid auf Grundlage von Hinzuverdienst 30.000€. So weit, so gut. Einen Bescheid für das Jahr 2020 auf Grundlage der ursprünglich vorgesehenen 6.300 € habe ich aber nie erhalten. Auf meine Nachfrage im Herbst 2019 hieß es, der Bescheid könne aufgrund neuer Zahlen, die abgewartet werden müssen, erst Ende Dezember/Anfang Januar erstellt werden. Dazu kam es aber offensichtlich nicht, da ich erst seit November 2019 für mich sicher wusste, dass der Hinzuverdienst für 2020 doch 28.000€ in der Prognose sein wird. Dies habe ich sodann unmittelbar schriftlich an die DRV gemeldet.

Jetzt steht die Sichtweise im Raum, dass der zuletzmaßgende Hinzuverdienst von 30.000€ (2019) im Vergleich zu den 28.000€ (2020) sich um nicht mindestens 10% unterscheidet, mit der Konsequenz, dass für das gesamte Jahr 2020 weiter mit einem Hinzuverdienst von 30.000€ gerechnet werden soll. Dass ich die zu wenig ausgezahlte Teilrente im Juli 2021 richtig gestellt bekommen, habe ich bereits in Erfahrung bringen können. Aber das mit den 10% Änderung sehe ich von den ursprünglich 6.300€ abweichend. Aber wenn dem auch so sein: Kann ich dann jetzt eine abermals neue Prognose mit 26.999€ abgeben? Dann werde ich im Juli 2021 zu viel erhaltenen Rente zurückzahlen müssen, was ich aber immer noch besser finde, als jetzt 18 Monate zu wenig Rente zu bekommen, nur weil meine neue Schätzung nicht berücksichtigt werden soll. Geht das?

Aber das würde ja bedeuten: Den RV-Träger hat die Angabe im Vordruck R0230 unter 2.3 überhaupt nicht interessiert. Damit tritt ja genau der Fall ein, den die (der) Expertin(e)m.E. zu Recht als "grob fahrlässig" bezeichnet hat und der "im Sommer 2021 wieder mühsam zurückfordern" wäre. Das kann doch wohl nicht sein. Wie soll ich denn bei diesem Unterschied zwischen Theorie und Praxis meine Gesellenprüfung bestehen?
Flexi Lehrlingsgehilfeam 08.01.2020 | 21:22
Zitat von **** anzeigenausblenden
Vielen Dank **** für ihre Hinweise. Der Sachverhalt ist etwas anders, als von Ihnen angenommen. Im Sommer habe ich wie gesagt die Prognose 30.000€/6.300€ in R0230 abgegeben. Darauf erhielt ich für 2019 einen Bescheid auf Grundlage von Hinzuverdienst 30.000€. So weit, so gut. Einen Bescheid für das Jahr 2020 auf Grundlage der ursprünglich vorgesehenen 6.300 € habe ich aber nie erhalten. Auf meine Nachfrage im Herbst 2019 hieß es, der Bescheid könne aufgrund neuer Zahlen, die abgewartet werden müssen, erst Ende Dezember/Anfang Januar erstellt werden. Dazu kam es aber offensichtlich nicht, da ich erst seit November 2019 für mich sicher wusste, dass der Hinzuverdienst für 2020 doch 28.000€ in der Prognose sein wird. Dies habe ich sodann unmittelbar schriftlich an die DRV gemeldet. Jetzt steht die Sichtweise im Raum, dass der zuletzmaßgende Hinzuverdienst von 30.000€ (2019) im Vergleich zu den 28.000€ (2020) sich um nicht mindestens 10% unterscheidet, mit der Konsequenz, dass für das gesamte Jahr 2020 weiter mit einem Hinzuverdienst von 30.000€ gerechnet werden soll. Dass ich die zu wenig ausgezahlte Teilrente im Juli 2021 richtig gestellt bekommen, habe ich bereits in Erfahrung bringen können. Aber das mit den 10% Änderung sehe ich von den ursprünglich 6.300€ abweichend. Aber wenn dem auch so sein: Kann ich dann jetzt eine abermals neue Prognose mit 26.999€ abgeben? Dann werde ich im Juli 2021 zu viel erhaltenen Rente zurückzahlen müssen, was ich aber immer noch besser finde, als jetzt 18 Monate zu wenig Rente zu bekommen, nur weil meine neue Schätzung nicht berücksichtigt werden soll. Geht das?
Tjaam 08.01.2020 | 22:17
Zitat von Lehrling im 2. anzeigenausblenden
Auf meine Nachfrage im Herbst 2019 hieß es, der Bescheid könne aufgrund neuer Zahlen, die abgewartet werden müssen, erst Ende Dezember/Anfang Januar erstellt werden. Dazu kam es aber offensichtlich nicht, da ich erst seit November 2019 für mich sicher wusste, dass der Hinzuverdienst für 2020 doch 28.000€ in der Prognose sein wird. Dies habe ich sodann unmittelbar schriftlich an die DRV gemeldet. Jetzt steht die Sichtweise im Raum, dass der zuletzmaßgende Hinzuverdienst von 30.000€ (2019) im Vergleich zu den 28.000€ (2020) sich um nicht mindestens 10% unterscheidet, mit der Konsequenz, dass für das gesamte Jahr 2020 weiter mit einem Hinzuverdienst von 30.000€ gerechnet werden soll.
Aber das würde ja bedeuten: Den RV-Träger hat die Angabe im Vordruck R0230 unter 2.3 überhaupt nicht interessiert. Damit tritt ja genau der Fall ein, den die (der) Expertin(e)m.E. zu Recht als "grob fahrlässig" bezeichnet hat und der "im Sommer 2021 wieder mühsam zurückfordern" wäre. Das kann doch wohl nicht sein. Wie soll ich denn bei diesem Unterschied zwischen Theorie und Praxis meine Gesellenprüfung bestehen?
In Köpenick gehen die Uhren anders :-)
Schadeam 08.01.2020 | 22:46
Ich habe das bislang so verstanden dass die 10%nur dann greifen wenn sich die fürs Jahr gemachte Prognose unterjährig ändert. Nicht aber wenn fürs neue Jahr eine Prognose abgegeben wird.
W°lfgangam 08.01.2020 | 23:34
...das neue Jahr 2020 ist ja unterjährig zu 2019, die Prognose wurde aber bereits in 2019 auf 28.000 korrigiert, damit gelten die 30.000 auch für 2020. Kommt jetzt/2020 eine neue Prognose, die um mehr als 10 % abweicht - wie von @Lehrling im 2. angesprochen, nämlich "wenn die Prognose auf 33001 € angestiegen oder auf 26.999 € abgesunken wäre", ist das für 2020 ab Folgemonat der Prognoseänderungsmitteilung umzusetzen ...so verstehen ich das. Wahrscheinlich verstehen wir alle das gleich und @Lehrling stört sich nur daran, dass die ursprünglichen prognostizierten 6.300 im Rentenantrag im Nachhinein belanglos sind (woran soll sich die DRV denn sonst/zunächst im Rahmen der 'Flexirente' bescheidmäßig im Folgejahr orientieren?!) ...von dem klitzekleinen Verwaltungsaufwand in der Praxis bei Änderungen mal abgesehen ;-) Gruß w.
Flexi Lehrlingam 09.01.2020 | 10:29
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Ich habe das bislang so verstanden dass die 10%nur dann greifen wenn sich die fürs Jahr gemachte Prognose unterjährig ändert. Nicht aber wenn fürs neue Jahr eine Prognose abgegeben wird.
...das neue Jahr 2020 ist ja unterjährig zu 2019, die Prognose wurde aber bereits in 2019 auf 28.000 korrigiert, damit gelten die 30.000 auch für 2020. Kommt jetzt/2020 eine neue Prognose, die um mehr als 10 % abweicht - wie von @Lehrling im 2. angesprochen, nämlich "wenn die Prognose auf 33001 € angestiegen oder auf 26.999 € abgesunken wäre", ist das für 2020 ab Folgemonat der Prognoseänderungsmitteilung umzusetzen ...so verstehen ich das. Wahrscheinlich verstehen wir alle das gleich und @Lehrling stört sich nur daran, dass die ursprünglichen prognostizierten 6.300 im Rentenantrag im Nachhinein belanglos sind (woran soll sich die DRV denn sonst/zunächst im Rahmen der 'Flexirente' bescheidmäßig im Folgejahr orientieren?!) ...von dem klitzekleinen Verwaltungsaufwand in der Praxis bei Änderungen mal abgesehen ;-) Gruß w.
Schön wäre es gewesen, wenn man in einem Bescheid für 2019 einen Hinzuverdienst in Höhe von 30.000€ und für 2020 einen Hinzuverdienst von 28.000€ als Teilrente berücksichtigen könnte und nicht auch für 2020 weiterhin von gleichbleibend 30.000€ ausgehen würde (was 2.000€ zu viel sein wird)...
Praktikeram 09.01.2020 | 12:56
Hallo Flexi-Lehrling. Wie wäre es denn mit einem sofortigen Eilbrief an die DRV: "Da die bisher bewilligte Teilrente nicht bis zum 31.12.2019 befristet ist, gehe ich davon aus, dass Sie diese weiterhin zahlen wollen. Ich werde aber mit einer Eimalzahlung im Januar 2020 die Hinzuverdienstgrenze für das gesamte Kalenderjahr 2020 überschreiten. Bitte stellen Sie deshalb zur Vermeidung von Rückzahlungen die Rente sofort ein." Später können Sie ja erneut einen Antrag auf Altersrente mit Angaben über den unterjährigen Hinzuverdienst für die Zeit ab xxx 2019 (Termin für den maximalen Rentenertrag bis zum Kalenderjahrende bzw. Erreichen der Regelaltersgrenze) beantragen. Das hat bei mir bisher immer funktioniert.
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