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Experten-Antwort

Welcher steuersatz

von Steuerzahler19.11.2020 | 08:34
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2 Antworten

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Guten Morgen, Ich hatte seit Mitte 2013 eine teilweise EM Rente, seit Mai diesen Jahres rückwirkend ab 01.01.2020 die volle. Beide bis Altersrente. Steuerlich kenne ich mich nun gar nicht aus, welcher Zeit jetzt fuer due steuerfestsetzung genommen wird. Und wie weiss ich, ob das korrekt gemacht wird vom Finanzamt? Ich hoffe, die Fragestellung ist verständlich.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Steuerzahler,

wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

durch eine Altersrente abgelöst, ist für die Besteuerung der Altersrente weiterhin der Rentenbeginn

der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit maßgebend. Dies gilt entsprechend auch für andere Renten,

die einer vorhergehenden Rente unmittelbar folgen.

Demzufolge auch für eine volle Erwerbsminderungsrente, die einer teilweisen Erwerbsminderungsrente folgt.

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1 Antworten

Siehe hieram 19.11.2020 | 09:39
Guten Morgen, auch die volle EM-Rente behält grundsätzlich prozentual den nicht steuerpflichtigen Anteil der Rente (also 66 % Steuerpflichtig und 34 % Steuerfrei). Der 'feste Betrag'* allerdings, der sich daraus ergibt, wird nochmals neu berechnet. D.h., die Rentenerhöhungen, die Sie auf Ihre halbe EM-Rente bisher erhielten sind dann anteilig mit enthalten. Und dieser neue Betrag gilt dann weiterhin bis zum Wechsel in die Altersrente, sofern Sie direkt von der vollen EM-Rente in die Altersrente wechseln und sich die Gesetze bis dahin nicht ändern. Mit Beginn der Altersrente wird dies entsprechend nochmals neu berechnet. Also die Prozente aus 2013 bleiben Ihnen erhalten, es gilt nicht der (für Sie ungünstigere) Prozentsatz aus 2020. Und ob das Finanzamt richtig rechnet? Meistens wohl ja :-) Wenn Sie daran zweifeln, können Sie einen Steuerberater fragen oder einen Lohnsteuerhilfeverein. *fester Betrag = im ersten vollen Jahr nach Rentenbeginn (also mit 12 Monaten Rente) wird ein Betrag 'festgeschrieben', der nicht steuerpflichtig ist. Denn die späteren Rentenerhöhungen sind zu 100% steuerpflichtig. Also 100 EUR Rente, davon 34 % steuerfrei = 34 EUR = 66 EUR steuerpflichtig. Rentenerhöhung auf 100 EUR 3,45% = 103,45 EUR. Abzüglich 66 EUR, zu versteuern sind dann 69,45 EUR. Doppelte Rente (weil volle EM ab 2. Hj.) = 206,90 EUR. In 2020: 103,45 EUR minus 34 EUR 'fester Betrag' = 69,45 EUR PLUS (neue Rente) 103,45 EUR minus (34% =)35,17 EUR = 68,28 EUR. Gesamt zu versteuern 69,45 + 68,28 = 137,73 EUR. Ab 2021: 206,90 abzüglich 34% = 136,55 zu versteuern, neuer 'fester Betrag' ab 2021 = 70,35 EUR. <<diese Zahlen nur zur Verdeutlichung des Prinzips, denn die 103,45 'alte Rente' waren in 2013 ja wesentlich niedriger. Das allerdings wird vom FA dann auch berücksichtigt! So, nun rauscht Ihnen vermutlich der Kopf ob der vielen Zahlen ;-) Deshalb das für Sie wichtigste nochmals: Es verbleibt beim steuerfreien Anteil von 34% auch für den Anteil der neuen höheren Rente. Und alles weitere erklärt Ihnen ein Steuerberater, ein Lohnsteuerhilfeverein oder das Finanzamt direkt.
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