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Experten-Antwort

Welches Rechtsmittel bei falscher Aufrechnung vonseiten DRV gegenüber AA?

von Rainer Ratlos16.01.2025 | 17:57
157 Ansichten
4 Antworten
Guten Abend, folgender Sachverhalt: Teilzeittätigkeit aus gesundheitlichen Gründen, diese Tätigkeit wurde von Seiten des Arbeitgebers gekündigt, hiernach Bezug von Arbeitslosengeld bezogen auf das Teilzeitgehalt, dann Stellung Erwerbsminderungsrentenantrag, DRV gewährt jetzt aktuell eine teilweise und unbefristete Erwerbsminderungsrente mit Beginn vor mehr einem halben Jahr. Die DRV teilt lapidar in einem ununterschriebenen Schreiben mit, dass es eigentlich einen Nachzahlungsanspruch für den zurückliegenden Zeitraum von rund einem halben Jahr gibt, der aber bis auf Weiteres nicht ausgezahlt wird, weil die DRV noch mit der Arbeitsagentur gegenrechnen müsse, aber bereits jetzt klar sei, dass es für DRV keinerlei Unterscheidung zwischen einem Arbeitslosengeld bezogen auf eine Vollzeittätigkeit oder ca. hälftige Teilzeittätigkeit gibt, d.h. die DRV bewertet das Arbeitslosengeld für die Teilzeittätigkeit als ob es Vollzeit gewesen sei, sieht das gezahlte Teilzeitarbeitslosengeld als volles Arbeitslosengeld an, was nicht stimmt, und will von diesem Betrag den Anspruch für die gewährte teilweise Erwerbsminderungsrente abziehen, sodass so gut wie nichts üblich bleibt. Logischerweise müsste aber das Arbeitslosengeld für die Teilzeittätigkeit in voller Höhe verbleiben und nicht davon die gewährte unbefristete Teil-Erwerbsminderungsrente abgezogen werden, sondern beides für den betreffenden Zeitraum gezahlt werden. Genau das will die DRV aber, es abziehen. Wie wehre ich mich gegen eine solche offenkundige Unrichtigkeit? Mit einem Widerspruch gegen ein ununterschriebenes DRV-Schreiben?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 17.01.2025 | 08:18

Guten Tag Rainer Ratlos,

 

Rechtsbehelfe können nur gegen Bescheide eingelegt werden. Sollten Sie mit der Berechnung des Nachzahlungsbetrags oder der Rentenhöhe nicht einverstanden sein, können Sie gegen den Rentenbescheid Widerspruch einlegen.

 

Sie geben an, dass Ihre Nachzahlung zunächst einbehalten wurde. In diesem Zuge wurde die Agentur für Arbeit aufgefordert, einen Erstattungsanspruch geltend zu machen. Bitte warten Sie zunächst das weitere Verfahren ab.

3 Antworten

Eile mit Weileam 16.01.2025 | 18:12
Gegen was genau wollen Sie Widerspruch einlegen, wenn Sie noch gar keine Bescheid und keine Abrechnung vorliegen haben? Das können Sie sinnvollerweis dann, wenn ein Bescheid vorliegt und er Ihnen nicht passt. Derweil können Sie ja schon mal die Gesetze raussuchen, die Ihre bloße Vermutung unterstützen für Ihren Widerspruch. Ein bloßes "das finde ich ungerecht und gemein" wird als Begründung sicher nicht ausreichen. PS: damit werden Sie sich aber sicher schwertun. Könnte gut sein, dass es diese Gesetze in Ihrem Sinne gar nicht gibt. Denn bei einem solchen Standardvorgang begeht die DRV in der Regel keine Rechtsverstöße. Aber "ohne Fleiß kein Preis". Also frisch an's Werk...
Erwinam 16.01.2025 | 18:33
Es wird sich um eine vorläufige Berechnung handeln, da die Agentur Erstattungs-Ansprüche mit der DRV klärt. Einfach mal abwarten.
Oh Mannam 16.01.2025 | 19:19
Widerspruch kann man nur gegen einen Bescheid einlegen. Also keine Panik und Geduld beweisen.
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