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Experten-Antwort

wenn EU Rente abgelehnt wird

von sina28.01.2012 | 23:30
3815 Ansichten
4 Antworten
Hallo, bin seit 4 Monaten krank geschrieben und AU aus reha entlassen. Jetzt hat mich die Rentenversicherung aufgefordert einen förmlichen EU Rentenantrag einzureichen (AHB wurde umgedeutet). Mach ich nun auch. Was passiert aber, falls vielleicht doch der Rentenantrag abgelehnt wird, Wer zahlt dann? Bekomme ich dann bis zur 78. Woche das Krankengeld weiter gezahlt? Gruss Sina

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 30.01.2012 | 13:28

Hallo sina,

nach einer erfolglos durchgeführten Reha-Maßnahme ergeht eine Aufforderung zur Rentenantragstellung nur dann, wenn aus medizinischer Sicht Erwerbsminderung vorliegt. Es ist daher im Normalfall nicht damit zu rechnen, dass es zur Ablehnung kommt.

3 Antworten

Krämersam 29.01.2012 | 09:22
Wenn Sie die RV nach einer Reha auffordert einen formellen EM-Antrag zu stellen, können Sie auch davon ausgehen eine EM-Rente zu erhalten. Dann ist in der Reha eine Erwerbsminderung festgestellt worden und der med. Dienst der RV hat sich dem angeschlossen. Sonst wäre diese Aufforderung zur EM-Antragstellung jetzt ja recht sinnfrei.... Insofern stellt sich ihre Frage nicht. Und wenn die Rente doch abgelehnt würde, müssen Sie halt dann gegen den ablehnenden Bescheid innerhalb von 1 Monat Widerspruch einlegen und gegeb. danach noch vor dem Sozialgericht Klage einreichen. In dem Fall der Ablehnung der EM-Rente haben Sie 2 Möglichkeiten : Wenn Sie dann von ihrem Arzt weiter krankgeschrieben werden bekommen Sie natürlich Krankengeld. Längstens bis zur max. Anspruchsdauer der 78 Wochen. Alternativ können Sie sich aber auch bei der Agentur für Arbeit melden um ALG I zu erhalten. Dies würden Sie dann auch solange bekommen wie über ihren Widerspruch und einem u.U. noch danach stattfindenden Verfahren vor dem Sozoialgericht nicht entschieden wurde. Längstens natürlich immer nur für ihre individuelle ALG I Anspruchsdauer. Welchen Weg Sie gehen und welcher für Sie der " einfachste " ist liegt in ihrer Hand. Zumindest noch solange wie die Krankenkasse nicht ihr Dispositionsrecht einschränkt. Das kann jederzeit natürlich von der Kasse kommen und auch noch rückwirkend geltend " nachgeschoben " werden. http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/05/index.php?norm_ID=0505… Von der Höhe her unterscheided sich das Krankengeld und das ALG I nicht.
Krämersam 29.01.2012 | 11:13
Danke für den Hinweist. Stimmt natürlich. Hatte mich da mit dem " fiktiven " ALG I vertan, was bei mir damals in Anrechnung kam... " Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. " http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__47.html… " Landläufig wird davon ausgegangen, dass das Arbeitslosengeld 60 Prozent des früheren Nettoeinkommens beträgt. Dies entspricht jedoch nur grob dem wahren Anspruch. Die Höhe des Arbeitslosengeldes bemisst sich nämlich nicht nach dem früheren Nettogehalt, sondern nach einem fiktiven Nettogehalt, dem "Leistungsentgelt". Die Berechnung des Leistungsentgeltes wird von der Agentur für Arbeit vorgenommen und ist (noch) recht kompliziert." http://www.ratgeber-recht24.de/Arbeitslosengeld/Hoehe.html…
Geraldam 29.01.2012 | 10:44
Hallo, der letzte Satz von Krämers ist meiner Ansicht nach nicht ganz richtig. Das Krankengeld ist meines wissens nach in der Regel höher wie ALG 1. Alg 1 ohne Kinder = 60% des letzten Gehalts. Krankengeld ist ca. 75 % des letzten Gehalts. Gruß
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