Ihr Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht weiter, solange Sie täglich weniger als 3 Stunden erwerbstätig sind. Sie erhalten diese Rente in voller Höhe, wenn Sie mit Ihrem Bruttoverdienst die jährliche Hinzuverdienstgrenze von derzeit 19.661,25 Euro einhalten. Diese Hinzuverdienstgrenze erhöht sich zum 01.01. eines jeden Jahres.
Zur Klarstellung:
Eine Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage kommt nur bei einem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 3 bis unter 6 Stunden täglich zur Anwendung. Hat der Berechtigte einen leistungsgerechten Teilzeitarbeitsplatz, entfällt der Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung und es kommt ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Betracht.
Da Sie nach Ihren Angaben eine Erwerbstätigkeit im Umfang von unter 3 Stunden täglich ausüben, liegt ein Arbeitsplatz vor, der unter Ihrem Leistungsvermögen ausgeübt wird. Der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage besteht daher weiter, zumal auch der von Ihnen angegebene Verdienst im Verhältnis zur Arbeitszeit plausibel erscheint. Die Hinzuverdienstgrenzen gemäß § 96a SGB VI sind zu beachten (2025 jährlich 19.661,25 Euro). Dies ist auch in der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung der Rentenversicherungsträger (https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0043.html lim Abschnitt 10) klar geregelt.
Ihr Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht weiter, solange Sie täglich weniger als 3 Stunden erwerbstätig sind. Sie erhalten diese Rente in voller Höhe, wenn Sie mit Ihrem Bruttoverdienst die jährliche Hinzuverdienstgrenze von derzeit 19.661,25 Euro einhalten. Diese Hinzuverdienstgrenze erhöht sich zum 01.01. eines jeden Jahres.
Ihr Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht weiter, solange Sie täglich weniger als 3 Stunden erwerbstätig sind. Sie erhalten diese Rente in voller Höhe, wenn Sie mit Ihrem Bruttoverdienst die jährliche Hinzuverdienstgrenze von derzeit 19.661,25 Euro einhalten. Diese Hinzuverdienstgrenze erhöht sich zum 01.01. eines jeden Jahres.
Merkwürdige Antwort.
Bei andewren gleichlautendenFragen wurde von den DRV-Experten erklärt, dass die Arbeistsmarkt-Rente wegfällt, sobald man mehr verdient als bei einem Minijob erlaubt, also auch bei einem Midijob, der zum Beispiel nur an 2 Stunden pro Tag ausgeübt wird, weil dieser Midijob mit Sozialabgabendann bereits als Teilzeit-Job gilt.
Was also ist jetzt richtig? Beides gemeinsam kann nicht stimmen!
Ich habe mehrere Briefe für meine Klienten vorliegen, in denen die DRV schreibt, dass sie die Arbeitsmarktrente nur weiterzahlen, wenn der jenige seine seinen 2 Stunden Midi-Job auf einen Minijob reduziert. Ansonsten würde nur noch die teilweise Erwerbsminderungsrente gezahlt. Es passiert immer beim Weiterbewilligungantrag. Anscheinend wird da dann genau geguckt. Meine Klienten gehen dann teilweise nur noch eine halbe Stunde arbeiten, weil sie einen sehr guten Bruttolohn haben, aber die Arbeitsmarktrente nicht verlieren wollen.
Ihr Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht weiter, solange Sie täglich weniger als 3 Stunden erwerbstätig sind. Sie erhalten diese Rente in voller Höhe, wenn Sie mit Ihrem Bruttoverdienst die jährliche Hinzuverdienstgrenze von derzeit 19.661,25 Euro einhalten. Diese Hinzuverdienstgrenze erhöht sich zum 01.01. eines jeden Jahres.
Wenn es mit einem Midijob klappt, dann geht es auch mit einer Teilzeitstelle. Also Vorwärts und nicht die Solidargemeinschaft schröpfen
Wenn es mit einem Midijob klappt, dann geht es auch mit einer Teilzeitstelle. Also Vorwärts und nicht die Solidargemeinschaft schröpfen
Unglaublich. Da werden die fleißigen, teilweise über ihre gesundheitlichen Grenzen hinaus arbeitenden Menschen geschöpft, damit andere diese unsägliche AMR bekommen und weiterhin nicht in die DRV einzahlen brauchen. Die AMR gehört abgeschafft, der Arbeitsmarkt ist nicht verschlossen, wie sich wieder mal zeigt
Falsch Neider!
wer lesen kann ist klar im Vorteil!
Der User arbeitet 5 Tage je 2,5h. Das hat mit teilteitjob nichts zu tun!
Sie verpesten mal wieder das forum.
Wir können nichts, dass sie keine EMR AMR TEMR erhalten. Das hat sicher einen Grund bei ihnen.
Falsch Neider!
wer lesen kann ist klar im Vorteil!
Der User arbeitet 5 Tage je 2,5h. Das hat mit teilteitjob nichts zu tun!
Sie verpesten mal wieder das forum.
Wir können nichts, dass sie keine EMR AMR TEMR erhalten. Das hat sicher einen Grund bei ihnen.
Zur Klarstellung:
Eine Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage kommt nur bei einem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 3 bis unter 6 Stunden täglich zur Anwendung. Hat der Berechtigte einen leistungsgerechten Teilzeitarbeitsplatz, entfällt der Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung und es kommt ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Betracht.
Da Sie nach Ihren Angaben eine Erwerbstätigkeit im Umfang von unter 3 Stunden täglich ausüben, liegt ein Arbeitsplatz vor, der unter Ihrem Leistungsvermögen ausgeübt wird. Der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage besteht daher weiter, zumal auch der von Ihnen angegebene Verdienst im Verhältnis zur Arbeitszeit plausibel erscheint. Die Hinzuverdienstgrenzen gemäß § 96a SGB VI sind zu beachten (2025 jährlich 19.661,25 Euro). Dies ist auch in der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung der Rentenversicherungsträger (https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0043.html lim Abschnitt 10) klar geregelt.
Aha, dann ziehe ich es mit allen Mandanten vor Gericht, die 2 Stunden einen Midijob ausüben und denen die Rente aus dem Grund aberkannt wurde. Anscheinend macht jeder Regionalträger der DRV, was er lustig ist.
Zur Klarstellung:
Eine Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage kommt nur bei einem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 3 bis unter 6 Stunden täglich zur Anwendung. Hat der Berechtigte einen leistungsgerechten Teilzeitarbeitsplatz, entfällt der Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung und es kommt ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Betracht.
Da Sie nach Ihren Angaben eine Erwerbstätigkeit im Umfang von unter 3 Stunden täglich ausüben, liegt ein Arbeitsplatz vor, der unter Ihrem Leistungsvermögen ausgeübt wird. Der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage besteht daher weiter, zumal auch der von Ihnen angegebene Verdienst im Verhältnis zur Arbeitszeit plausibel erscheint. Die Hinzuverdienstgrenzen gemäß § 96a SGB VI sind zu beachten (2025 jährlich 19.661,25 Euro). Dies ist auch in der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung der Rentenversicherungsträger (https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0043.html lim Abschnitt 10) klar geregelt.
Vielen Dank für die Antwort.
Genauso ist es bei mir!.
Ich arbeite nachweislich seit 4 Jahren an 2 Tagen je 2,5h pro Woche als minijob.
Dieser ist der DRV gemeldet und jährlich durch ein Formular über den AG bestätigt worden.
Nun würde ich 5 Tage je 2,5h diese gleiche Tätigkeit ausüben. Nur zu einem höheren Gehalt natürlich, da die gesamt Arbeitsstunden ja auch höher ist.
Und statt ca. 400e minijob mtl. würde ich dann ca. 1000e netto nach Abzug Sozialversicherung als midijob bekommen.
Frage :
Das ist doch dann ein midijob? Oder minijob bis zur erlaubten zuberdienst Grenze?
Vielen Dank
Sie sehen doch, dass die Experten sich auch nicht einig sind wenn sie sich etwas durchs Forum scrollen. Die hier antworten sind teilweise auch Berater der DRV auch wenn sie nicht als Experten gekennzeichnet sind. Ich rate Ihnen dringend ihr Vorhaben mit ihrer persönlichen Sachbearbeitung abzusprechen. Nur dann haben sie Sicherheit. Sobald sie über 556 € verdienen ist es ein Midijob.
Mike, mein Freund.
Die Expertenantwort ist doch eindeutig!
Stunden werden eingehalten. Also AMR!
Zuberdienst wird eingehalten!
Also wie bisher AMR als volle EMR plus dieser Midijob. Steuern zahle ich natürlich gerne.
Für mich also klar geregelt.
Passt
Aha, dann ziehe ich es mit allen Mandanten vor Gericht, die 2 Stunden einen Midijob ausüben und denen die Rente aus dem Grund aberkannt wurde. Anscheinend macht jeder Regionalträger der DRV, was er lustig ist.
Das können sie und sie werden Erfolg haben. Die Rechtslage ist eindeutig: wenn sie täglich unter 3 Stunden arbeiten dürfen Sie ihre Arbeitsmarktrente behalten. Der Hinzuverdienst ist anzurechnen, soweit er die Grenze überschreitet.
Falsch Neider!
wer lesen kann ist klar im Vorteil!
Der User arbeitet 5 Tage je 2,5h. Das hat mit teilteitjob nichts zu tun!
Sie verpesten mal wieder das forum.
Wir können nichts, dass sie keine EMR AMR TEMR erhalten. Das hat sicher einen Grund bei ihnen.
Wen interessiert hier schon Dein überflüssiges Geschwafel?
Er hat einen sehr engen Bekannten, der bedauerlicherweise an Krebs erkrankt ist und in einer Reha als teilweise erwerbsgemindert eingeschätzt wurde. Die DRV sah es aber anders und hat dem Rentenbegehren nicht stattgegeben. Nun ist das ganze mittlerweile vor der Sozialgerichtsbarkeit anhängig. Und seit dem geht hier das Genüller von Herrn @Maximiliane, erst unter anderen Aliasnamen, dann eingeschossen auf alle, die "Max" hießen, weil er schierig auf dessen halbe Rente mit Zuverdienst war und dann kriegten alle ihr Fett weg, die "Max" hießen, obwohl sie gar nicht derjenige waren und in Anlehnung daran hat er sich"@Maximiliane "genannt. Das ist die Geschichte von diesem Gagarsch hier!
Mike, mein Freund.
Die Expertenantwort ist doch eindeutig!
Stunden werden eingehalten. Also AMR!
Zuberdienst wird eingehalten!
Also wie bisher AMR als volle EMR plus dieser Midijob. Steuern zahle ich natürlich gerne.
Für mich also klar geregelt.
Passt
Zur Klarstellung:
Eine Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage kommt nur bei einem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 3 bis unter 6 Stunden täglich zur Anwendung. Hat der Berechtigte einen leistungsgerechten Teilzeitarbeitsplatz, entfällt der Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung und es kommt ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Betracht.
Da Sie nach Ihren Angaben eine Erwerbstätigkeit im Umfang von unter 3 Stunden täglich ausüben, liegt ein Arbeitsplatz vor, der unter Ihrem Leistungsvermögen ausgeübt wird. Der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage besteht daher weiter, zumal auch der von Ihnen angegebene Verdienst im Verhältnis zur Arbeitszeit plausibel erscheint. Die Hinzuverdienstgrenzen gemäß § 96a SGB VI sind zu beachten (2025 jährlich 19.661,25 Euro). Dies ist auch in der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung der Rentenversicherungsträger (https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0043.html lim Abschnitt 10) klar geregelt.
Danke an das Experten Team.
Jetzt bin ich beruhigt.
Schön, dass Erwerbsgeminderte etwas zur Arbeitswelt beitragen dürfen, ohne dass gesetz. Steine und teilweise angstmacherei hier, dies blockieren.
5 Tage die Woche eine leichte Tätigkeit von 2 bis 2,5h täglich sind zu packen. Und das bei einem fairen Stundenlohn von 15e.
Selbst wenn ich nun statt minijob einen midijob habe, zahle ich gerne Sozialversicherungsbeiträge und unterstütze auch noch die Allgemeinheit.
Ich bin sehr froh
Unterstütze die Allgemeinheit? Der Witz des Jahrhunderts. Sie schröpfen die Allgemeinheit zu aller erst mal. Unglaublich solche Aussagen
Seit 4 Jahren liegen Sie der Solidargemeinschaft auf der Tasche. Nun sollen es noch 600 Euro mehr sein, was Sie verdienen. Dann schaffen Sie auch 6 und mehr Stunden. Gehen Sie endlich arbeiten und schröpfen Sie nicht die Solidargemeinschaft, die ehrlichen, die ihre Rente mit finanzieren. Pfui Schämen Sie sich
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