Ein sehr geistreicher Thread....
Selbstzitat, da bereits Beiträge gepostet (zudem Suchfunktion "Rückausgleich" eingeben):
Bei dieser Fallkonstellation könnten Sie gute Chancen auf einen sogen. Rückausgleich (§ 4 VAHRG) haben. Im Falle einer Rentenantragstellung wird auch nach dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt gefragt (R100, Frage 10.5).
Den Rückausgleich können Sie nur dann geltend machen, wenn aus dem Konto der verst. Ex-Ehefrau keine Hinterbliebenenleistung gewährt wird und der "Freibetrag" von zwei Rentenjahresbeträgen (Reha usw. zählt da auch mit) nicht überschritten wurde.
Dies könnte in Ihrem Fall zutreffen - Gewissheit erlangen Sie darüber letztlich erst bei der Rentenantragstellung.
MfG
Bildhaft gesprochen wirkt sich der Versorgungsausgleich aus wie eine Überweisung vom Bankkonto Ihres fr. Ehemannes auf Ihr Konto. In dem Moment, in dem die Überweisung getätigt wird, ist der Betrag für Ihren Mann nicht mehr verfügbar und steht nur noch Ihnen zu.
So verhält es sich auch beim Versorgungsausgleich: Wenn durch die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichtes Rentenanwartschaften auf Ihr Rentenkonto übertragen werden, sind es für Sie EIGENE Anrechte, aus denen Ihr Mann keine Ansprüche mehr herleiten kann.
Nein, da der Versorgungsausgleich durch rechtkräftige Entscheidung des Familiengerichts erfolgt,muss er auch so durch den Rentenversicherungsträger ausgeführt werden. Soll der Rententeil, der auf den Versorgungsausgleich entfällt, dem geschiedenen Ehegatten überlassen bleiben, bleibt nur die Möglichkeit, diesen bei Bezug der EIGENEN Rente an den fr. Ehegatten (unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 SGB I) abzutreten.
Vor dem Rentenbezug des Ausgleichsberechtigten kann die Kürzung der Rente des Ausgleichsverpflichteten nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 5 VAHRG (bei Unterhaltsleitung an den fr. Ehegatten) ausgesetzt werden.
Wenn nicht die erwähnte Härteregelung wg. Unterhaltsleistung Anwendung findet, ja. Das ist halt die Folge, dass die im Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaften zu eigenen Anwartschaften des Ausgleichsberechtigten werden.
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieses Ergebnisses hat übrigens das BVerfG bereits in seiner Entscheidung vom 5. Juli 1989 für verfassungsgemäß erklärt.
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