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Experten-Antwort

Wer stellt die Erwerbsminderung fest?

von MArrRtinA13.03.2011 | 02:12
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3 Antworten

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Üblicherweise ist ja der Rentenversicherungsträger zuständig für die Feststellung einer Erwerbsminderung. Nun aber dieses Problem: Jemand war sein Leben lang selbstständig, hat daher niemals Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und daher keinen Rentenanspruch. Die Person wird krank, arbeitslos, verbraucht das Vermögen und bezieht schließlich Alg II. Nun stellt der ärztliche Dienst des Arbeitsamtes mehrmals hintereinander für 6 Monate die volle Erwerbsminderung fest und das das Jobcenter beendet die Zahlungen, weil die Person nicht mehr erwerbsfähig ist. Das Grundsicherungsamt wird der Person jedoch erst dann Leistungen bewilligen, wenn die Erwerbsminderung rentenrechtlich festgestellt worden ist. Die Person kann jedoch keine zuständige Rentenversicherung nennen. Wer stellt nun juristisch korrekt die Erwerbsminderung fest? Können die Experten bitte helfen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

In schließe mich dem vorherigen Beitrag an.

Ergänzend möchte ich jedoch festhalten, dass von dem Träger der Grundsicherung dann nicht das Rentenversicherungsantragsverfahren in Gang gebracht wird. Der Träger wendet sich dann an den Rentenversicherungsträger, um zu erfahren, ob nach rentenversicherungsrechtlichen Kriterien unbeachtlich der nicht vorliegenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen die med. Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt werden.

Der Rentenversicherungsträger wird dies dann entsprechend prüfen und dem anfragenden Träger der Grundsicherung Auskunft geben. Sofern der Rentenversicherungsträger dann (wenn auch wohl nicht in dem von Ihnen geschilderten Fall) Anhaltspunkte dafür hat, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen könnten, wird er die/den Versicherten darüber entsprechend informieren.

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2 Antworten

-_-am 13.03.2011 | 08:48
:P Die Lösung steht in § 45 SGB 12 und können Sie unter http://bundesrecht.juris.de/sgb_12/__45.html nachlesen. Der Leistungsträger wendet sich, falls eine Versicherungsnummer und damit auch ein zuständiger Rentenversicherungsträger nicht besteht, an einen beliebigen Leistungsträger der Deutschen Rentenversicherung. Dieser vergibt dann eine Versicherungsnummer und stellt die Zuständigkeit fest. Das Ersuchen wird, falls erforderlich, entsprechend bearbeitet oder weitergegeben.
MArrRtinAam 14.03.2011 | 18:32
Vielen Dank für die Hilfe! Ich werde den Betreffenden informieren. Eigentlich hätte man das doch im Grundsicherungsamt wissen müssen. Wie gut, das es dieses Forum gibt.
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