Guten Morgen SaZ,
bei Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse nach § 11 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) beziehen und deshalb ab dem 01.01.2021 versicherungspflichtig sind, werden die Beiträge für die maßgebenden beitragspflichtigen Einnahmen vom Bund getragen.
Es werden Ihnen daher bei der Abrechnung der zustehenden Übergangsgebührnisse keine Beiträge abgezogen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung