Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Hanni,
auch wenn Sie bereits eine Erwerbsminderungsrente erhalten, wird nachträglich geprüft, ob eine Rehabilitation für Sie zumutbar und geeignet ist, um Ihre Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Im Interesse aller Versicherten gilt in der Rentenversicherung der Grundsatz „Reha vor Rente“.
Die Bewilligung einer medizinischen Rehabilitation hängt von bestimmten persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab.
Die persönlichen Voraussetzungen liegen vor, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist und eine Rehabilitationsleistung Ihre Gesundheit voraussichtlich wiederherstellen oder zumindest soweit stabilisieren kann, dass Sie wieder arbeiten können. Ihr Arzt wird mit Ihnen gemeinsam klären, ob eine Rehabilitation für Sie in Frage kommt.
Aber auch wenn Sie bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen, können Sie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten. Voraussetzung ist auch hier die begründete Einschätzung, dass Sie durch die Rehabilitation voraussichtlich wieder arbeiten können.
Wenn Sie einen Antrag auf eine medizinische Rehabilitation stellen, müssen Sie eine bestimmte Mindestversicherungszeit – auch Wartezeit genannt – nachweisen. Sie sind anspruchsberechtigt, wenn Sie
→ die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben
oder
→ eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
oder
→ eine große Witwen /Witwerrente wegen Erwerbsminderung erhalten.
Ihren Antrag reichen Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger ein. Sollte dieser doch nicht der zuständige Leistungsträger sein, dann wird der Antrag weitergeleitet.
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