Hallo Tina,
nach § 71 Absatz 5 SGB IX wird das Übergangsgeld im Anschluss an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitergezahlt, wenn sich die Stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar - innerhalb von 4 Wochen - an die Leistung zur medizinischen Rehabilitation anschließt.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Krankenkasse für die Durchführung der Stufenweise Wiedereingliederung zuständig.