Hallo Astrid,
Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Der Übergangsgeldanspruch besteht ebenfalls, wenn Versicherte nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug ein Arbeitslosengeld nach § 145 Sozialgesetzbuch Drittes Buch beziehen und durchgehend arbeitsunfähig sind bis zum Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation.