Der Sachverhalt ist im gesetzt ganz klar geregelt, Der § 122 Abs. 3 SGB VI gibt hier ganz klar an, dass die am weitesten zurück liegenden Zeiten zuerst berücksichtigt werden, wenn die Höchstdauer überschritten wird.
Das verstehe ich leider nicht. Müssten demnach doch Entgeltpunkte für die Fachschulausbildung angerechnet werden?
Nein, da zuerst die am weitesten zurückliegenden Zeiten berücksichtigt werden wird Ihre Fachschulzeit gar nicht berücksichtigt, da die Höchstdauer für Schul-/Fachschul- und Hochschulzeiten von 8 Jahre bereits ausgeschöpft war bevor Sie die Fachschule begonnen haben.
Da sollten Sie sich aber besser nochmal den §74 SGB 6 ansehen.
https://rentenbescheid24.de/renten-abc/rentenrechtliche-zeiten/die-fachschulausbildung-ist-eine-anrechnungszeit/
Zu § 74 kommen Sie in Jonnas Fall überhaupt nicht, da die Fachschule ja wegen Überschreitens der Höchstdauer für die bereits davor liegenden Schulzeiten überhaupt nicht berücksichtigt/anerkannt werden.
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