Hallo TC,
Ihr Vorhaben ist grundsätzlich umsetzbar, jedoch gibt es hierbei Einiges zu beachten :
1. Arbeitslosengeld I :
Zeiten des Bezuges dieser Leistung zählen nur dann zur 45 jährigen Wartezeit, wenn diese nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegen. ( außer bei Insolvenz und / oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers ) Dem können Sie aber abhelfen, wenn Sie zum Beispiel neben dem Bezug von Arbeitslosengeld I einen versicherungspflichtigen Minijob im Rahmen der zulässigen Hinzuverdienstgrenzen ausüben oder als anerkannte Pflegeperson einen pflegebedürftigen Menschen pflegen. In beiden Fällen werden dann Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, die die Watezeit von 45 Jahren vervollständigen.
2. freiwillige Beiträge :
Sie können freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen, um die Wartezeit von 45 Jahren zu erreichen. Das ist möglich und wird angerechnet.
Wegen der Komplexität des Sachverhaltes empfehlen wir Ihnen hier aber auch einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu vereinbaren, um Ihre individuelle Situation zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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