Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Tag,
die Pflegekasse ist verpflichtet Beiträge zur Rentenversicherung der Pflegeperson zu zahlen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Pflegen mehrere Personen einen Pflegebedürftigen muss jede Pflegeperson im Umfang von wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, pflegen. Weitere Voraussetzung ist, dass jede Pflegeperson neben der Pflege regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Sind die Voraussetzungen für die Beitragszahlung für jede Pflegeperson erfüllt, muss im nächsten Schritt die Beitragsbemessungsgrundlage berechnet werden. Teilen sich mehrere Pflegepersonen die Pflege, wird die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage entsprechend dem jeweiligen zeitlichen Anteil am insgesamt geleisteten Pflegeaufwand berechnet. Die Feststellung zum Pflegeaufwand trifft die Pflegekasse. Bei Fragen hierzu sollten Sie sich an die Pflegekasse wenden. Die Pflegekasse meldet für die Dauer der Pflege für jedes einzelne Kalenderjahr die entsprechende Beitragsbemessungsgrundlage. Daraus errechnen sich später Ihre Entgeltpunkte für die Rente.
Weitere Informationen und Berechnungsbeispiele können Sie in der Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“ nachlesen:
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo,
die Versicherungspflicht aufgrund Pflege kommt nur für solche Pflegepersonen in Betracht, die einen Pflegebedürftigen wenigstens 10 Stunden an regelmäßig mindestens 2 Tagen in der Woche nicht erwerbsmäßig pflegen. Diese Voraussetzung wird von Ihnen uns Ihrem Bruder jeweils erfüllt. Teilen sich mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen, werden die Beiträge für die Pflegenden anteilig im Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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