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Werden Tantiemen/Erfolgsbeteiligungen als Verdienst nach Renteneintritt angerechnet?

von Helmut27.02.2022 | 22:27
398 Ansichten
2 Antworten
Hallo liebes Forum, Ich habe über mehrere Jahre Aktienoptionen von meiner Firma erhalten. Diese Optionen wurden/werden über mehrere Jahre, je nach Betriebserfolg zur Auszahlung freigegeben und liegen bei einer amerikanischen Investmentbank. Ich bin zur Zeit noch im vorgezogenen Ruhestand (besonders langjährig versichert)werde aber im Mai diesen Jahres das normale Rentenalter erreichen. Frage: Wenn ich jetzt diese Anteile verkaufe, werden die Erlöse auf meine Altersrente angerechnet? Wohlgemerkt diese Optionen wurden vor Eintritt in den Ruhestand gewährt. Vielen Dank im Voraus!

2 Antworten

Siehe hier°am 27.02.2022 | 23:12
Hallo Helmut, bei Veräußerungsgewinnen, um die es sich hier dann wohl handeln würde, kommt es darauf an, ob diese "steuerrechtlich den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit zugeordnet werden. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Veräußerungsgewinn tatsächlich geflossen ist oder fiktiv ermittelt wurde..." (Zitat aus GRA zu §34 SGB VI rvRecht). Im Übrigen kommt es bei Einmalzahlungen darauf an, ob das Arbeitsverhältnis nach Rentenbeginn noch besteht/bestand, also nicht darauf, wann diese Optionen gewährt wurden. Besteht das Arbeitsverhältnis denn noch? Oder haben Sie außer dieser Erlöse dann keine anderen Einkünfte? Sie dürfen ja in diesem Jahr 46.060,00 EUR (brutto) hinzuverdienen, ohne dass es Ihre vorgezogene Altersrente mindert (und der 'Hinzuverdienstdeckel' ist zusätzlich außer Kraft). Und ab Beginn der Regelaltersrente dürfen Sie dann unbegrenzt hinzuverdienen. Wenn Sie also außer dieser Erlöse keine weiteren Einkünfte neben der Rente haben und die Erlöse nicht höher sind als 46.060,00 EUR, dürfte eine Anrechnung auf Ihre Rente nicht erfolgen, selbst dann, wenn diese steuerrechtlich als Erlöse aus Gewerbebetrieb beurteilt werden würden. Konkret beantwortet die steuerrechtliche Beurteilung aber ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe oder das Finanzamt direkt. Und Ihrer zuständigen DRV müssten Sie diese Einkünfte trotzdem zeitnah mitteilen (siehe Hinweise im Rentenbescheid). Einen schönen Wochenstart und alles Gute!
-am 28.02.2022 | 07:16
Hallo Helmut, grundsätzlich sind Tantiemen oder Erfolgsbeteiligungen Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen und damit dem Grunde nach Hinzuverdienst. Ob sie aber als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, ob Sie Ihr Arbeitsverhältnis vor Rentenbeginn beendet haben. Ist dies der Fall, werden solche Einkünfte nicht berücksichtigt, egal, wann sie tatsächlich zugeflossen sind. Nur wenn Ihr Arbeitsverhältnis nach Rentenbeginn noch bestanden hat, werden Einkünfte aus diesem Arbeitsverhältnis als Hinzuverdienst in dem Jahr der Zahlung berücksichtigt. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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