Hallo,
§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI regelt, dass Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen haben, als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind, soweit diese Zeiten als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren. Anrechnungszeit ist auch die vor dem Beginn der Rente liegende Zurechnungszeit. Auf die Wartezeit von 35 Jahren (Altersrente an schwerbehinderte Menschen) werden alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/p_0058/gra_sgb006_p_0058_abs1_s1_nr5.html
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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