Durch die Ansparung von Wertguthaben können sich Arbeitnehmer zum Beispiel längerfristige Freistellungsphasen ermöglichen. Hierzu schließen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber eine Wertguthabenvereinbarung ab. Angespart wird das Wertguthaben, indem der Arbeitnehmer auf Entgeltbestandteile verzichtet (die Altersteilzeit im Blockmodell ist eine Sonderform einer Wertguthabenvereinbarung).
Vom Wertgutheben werden während der Ansparung keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Erst wenn während einer Freistellungsphase aus dem Wertguthaben ein Arbeitsentgelt ausbezahlt wird, werden die Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Wenn das Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine Freistellungsphase verwendet werden kann, weil zum Beispiel das Beschäftigungsverhältnis (in dem die Ansparung von Wertguthaben erfolgte) gekündigt wurde, tritt ein sogenannter "Störfall" ein.
Der Arbeitgeber muss dann aus dem gesamten vorhandenen Wertguthaben Sozialversicherungsbeiträge abführen und das beitragspflichtige Wertguthaben melden (vergleichbar mit einer Einmalzahlung).
Diese sogenannte "Störfallmeldung" erfolgt für den Kalendermonat, in dem der Störfall eingetreten ist (zum Beispiel der letzte Monat des Beschäftigungsverhältnisses). Diese "Störfallmeldung" wirkt sich dann auch auf die Höhe einer später zu zahlenden Rente aus.
Nachdem in Ihrem Versicherungskonto zwei "Störfallmeldungen" ausgewiesen sind, könnte auch eine Erwerbsminderung der Auslöser gewesen sein. Dann sind nämlich zwei Störfallmeldungen vom Arbeitgeber zu erstatten. Die erste Störfallmeldung beinhaltet das Wertguthaben, das vor dem Eintritt der Erwerbsminderung angespart wurde - damit wird auch eine zu zahlende Rente wegen Erwerbsminderung erhöht. Die zweite Störfallmeldung beinhaltet das Wertguthaben, das nach dem Eintritt der Erwerbsminderung angespart wurde - dieser Teil des Wertguthabens wirkt sich dann erst bei einer späteren Rente (zum Beispiel einer Altersrente) rentensteigernd aus.