Hallo Kai,
da das Lohnniveau durch den Umrechnungsfaktor angehoben wurde, muss es auch mit der Beitragsbemessungsgrenze West verglichen werden. Sonst würde zum Beispiel ein Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze Ost zunächst angehoben und dann wieder gekürzt.
Durch die Berechnung mit dem Faktor ergeben sich natürlich Rundungsdifferenzen. Der hochgerechnete Wert darf aber natürlich nicht höher sein als die Beitragsbemessungsgrenze West. Daher beträgt der maximal berücksichtigte Verdienst im Jahr 2020 eben 82.800 DM und nicht 82.818 Euro.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung