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Experten-Antwort

West und Ost Rente beziehen

von Kai08.05.2020 | 09:46
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe etliche Beiträge aus dem Forum gelesen, bin mir jetzt aber doch nicht sicher ob ich es richtig verstanden habe. Ausgangssituation: Ein Rentner hat die Hälfte seines Arbeitslebens in Ost und die andere in West gearbeitet bzw. eingezahlt. Ich Orientiere ich mich an der Rentenformel: Monatliche Rentenhöhe = Entgeltpunkte * Zugangsfaktor *aktueller Rentenwert * Rentenfaktor Die reinen Entgeltpunkte ergeben sich: "jährliche individuelle Bruttoeinkommen" geteilt durch "Durchschnittsbruttoverdienst". Da bei dem Durchschnittsbruttoverdienst nicht in West und Ost unterschieden wird müsste hier der selbe Wert als Entgeltpunkt entstehen bei gleichem Bruttoeinkommen, egal ob West oder Ost. Die Unterscheidung nach West und Ost findet erst durch Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert statt. Dieser ist in West und Ost momentan noch unterschiedlich. Die Entgeltpunkte können somit nicht zusammengefasst (addiert) werden, sondern müssen zuerst mit dem jeweiligen Rentenwert verrechnet werden oder? Es wird also die monatliche Rentenhöhe aus den Bezügen Ost getrennt von der monatlichen Rentenhöhe West bestimmt. Diese errechneten Werte können daraufhin zu der gesamten monatlichen Rentenhöhe zusammengefasst werden. Fazit: Monatliche Rentenhöhe GESAMT = (Monatliche Rentenhöhe OST = Entgeltpunkte aus OST * Zugangsfaktor *aktueller Rentenwert OST* Rentenfaktor) + (Monatliche Rentenhöhe WEST= Entgeltpunkte aus OST * Zugangsfaktor *aktueller Rentenwert WEST* Rentenfaktor) Falls ich etwas falsch verstanden habe würde ich mich gerne über eine Antwort freuen. Bitte wenn möglich mit Bezug auf die Rentenformel. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Kai

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kai,

da das Lohnniveau durch den Umrechnungsfaktor angehoben wurde, muss es auch mit der Beitragsbemessungsgrenze West verglichen werden. Sonst würde zum Beispiel ein Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze Ost zunächst angehoben und dann wieder gekürzt.

Durch die Berechnung mit dem Faktor ergeben sich natürlich Rundungsdifferenzen. Der hochgerechnete Wert darf aber natürlich nicht höher sein als die Beitragsbemessungsgrenze West. Daher beträgt der maximal berücksichtigte Verdienst im Jahr 2020 eben 82.800 DM und nicht 82.818 Euro.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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4 Antworten

joergam 08.05.2020 | 11:16
Hallo Kai, Ihre Überlegungen sind richtig. Da die Entgeltpunkte und die Entgeltpunkte (Ost) mit den jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerten ("West" und Ost) multipliziert werden, müssen Sie die Rentenformel getrennt nach "West" und Ost anwenden. Eine kleine Korrektur Ihrer Überlegungen müsste man allerdings bei der Ermittlung der Entgeltpunkte vornehmen: Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet wird das versicherungspflichtige Bruttoeinkommen erst mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI multipliziert, bevor es durch das Durchschnittsentgelt geteilt wird (§ 256a Abs. 1 SGB VI). Dadurch soll das unterschiedliche Lohnniveau zwischen Ost und West ausgeglichen werden. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Kaiam 08.05.2020 | 12:08
Vielen Dank für die kompetente Antwort! Ihre Korrektur ist sehr hilfreich, das hatte ich nicht bedacht. Daraus resultierend ergibt sich mir leider noch eine weitere Frage. Und zwar zu den Beitragsbemessungsgrenzen. Hierfür gibt es ja laut Infobroschüre Seite 8 "rente_so_wird_sie_berechnet_neue_bundeslaender" getrennte Werte für West und Ost. Warum wird aber daraufhin in Tabelle 4 Seite 18 nach ausgleich des Lohnniveaus durch den Umrechnungsfaktor mit dem der Beitragsbemessungsgrenze West anstelle von Ost gerechnet? Beitragsbemessungsgrenzen West 2020: 82.800€ Beitragsbemessungsgrenzen Ost 2020: 77.400€ Umrechnungsfaktor 2020: 1,0700 Fall sich die Beitragsbemessungsgrenzen Ost auf den Wert vor angleich des Lohnniveaus bezieht müsste man doch eine Multiplikation von (77.400€*1.0700=82.818€) der selben Beitragsbemessungsgrenze wie in West entsprechen dies ist aber nicht der Fall. Es ergibt sich eine Differenz von 18€. Eventuell könnten Sie mir auch hier den Fehler meines Gedankengangs aufzeigen. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Kai
Kaiam 08.05.2020 | 19:56
Super damit ist alles gesagt. Vielen dank noch einmal für die ausführliche Erklärung. Mit freundlichen Grüßen Kai
Kaiam 08.05.2020 | 19:56
Super damit ist alles gesagt. Vielen dank noch einmal für die ausführliche Erklärung. Mit freundlichen Grüßen Kai
Deutsche Rentenversicherung
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