solange keine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die DRV durchgeführt wird und kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente festgestellt wurde, müsste auch weiterhin ein ALG2 Anspruch bestehen.
Sollten Sie an der geplanten Maßnahme teilnehmen, dann hätten Sie für die Dauer der Maßnahme einen Anspruch auf Übergangsgeld. Ob Sie daneben als Bedarfsgemeinschaft weiterhin einen Anspruch auf ALG2 Leistungen haben, müssten Sie jedoch mit Ihrer zuständigen ALG2 Stelle klären.
Darüber hinaus empfehle ich Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch mit Ihrem zuständigen Reha-Fachberater.
Wenn das ÜG nicht reicht sind entweder ALG II Stelle oder das örtliche Sozialamt (ergänzende Sozialhilfe) Ihr Ansprechpartner.
Neben dem bereits erwähnten Ansprechpartern bei der gesetzlichen Rentenversicherung dem Reha-Fachberater stehen Ihnen auch sogenannte gemeinsame Servicestellen für die Rehabiliation zur Verfügung.
Sie finden diese unter folgendem Link: http://www.reha-servicestellen.de/
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