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Widerspruch

von Elisabeth16.11.2009 | 17:28
1903 Ansichten
4 Antworten
Kann es sein, wenn das gesundheitliche Befinden bei Antragstellung einer Eu-Rente aufgrund von der Aktenlage eingeschätzt wird und dann abgelehnt wird, dass im Widerspruchsverfahren auch nur nach Aktenlage geurteilt wird?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 17.11.2009 | 13:05

Ein Widerspruch soll, er muss aber nicht begründet werden. Nur wenn keine Begründung erfolgt, dann wird der Rentenversicherungsträger nach Aktenlage entscheiden. Wenn er bei seiner ursprünglichen Entscheidung beurteilungs- und ermessensfehlerfrei gehandelt hat, dann wird der Widerspruch und ggfs. die spätere Klage keinen Erfolg haben.

Daher sollte der Widerspruch immer begründet werden, indem entweder darauf hingewiesen wird, dass die Entscheidung eben nicht beurteilungs- und ermessensfehlerfrei war, da z.B. wichtige Gesichtspunkte bei der Ablehnung vergessen worden sind oder dass der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt wurde. Ob der Rentenversicherungsträger dann ein neuerliches Gutachten einholt oder aber anhand der vorliegenden ärztlichen Unterlagen seine Entscheidung überprüft hängt sicherlich vom Einzelfall ab. Ein Recht den Rentenversicherungsträger zu einer neuen Begutachtung zu zwingen haben Sie nicht. Im Streitfall wird das unabhängige Gericht entscheiden, ob neuerliche Gutachten angefordert werden müssen.

3 Antworten

Auskenneram 16.11.2009 | 17:36
Ja - kann es.
???am 16.11.2009 | 18:02
Auf welcher Grundlage hat der medizinische Dienst entschieden? Wenn ausreichend Gutachten vorliegen (Ihrer behandelnden Ärzte, Kurbericht ...) ist eine Begutachtung nicht mehr unbedingt erforderlich. Der Gutachter muss sich nur an die medizinischen Befunde halten. Nur wenn es da Fragen, ... gibt, ist wirklich eine Untersuchung nötig. Der Satz "Frau/Herr X ist somit voll erwerbsgemindert", den die Ärzte für ihre Patienten so gerne schreiben, ist das Papier nicht wert, auf dem er steht. Das ist kein Befund. Diese Entscheidung trifft nicht einmal der Gutachter der DRV oder später der des Sozialgerichts, sondern Juristen.
Elisabetham 16.11.2009 | 18:14
Es gibt nur ein Gutachten aus 2005 und sonst nichts.
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