Ein Widerspruch soll, er muss aber nicht begründet werden. Nur wenn keine Begründung erfolgt, dann wird der Rentenversicherungsträger nach Aktenlage entscheiden. Wenn er bei seiner ursprünglichen Entscheidung beurteilungs- und ermessensfehlerfrei gehandelt hat, dann wird der Widerspruch und ggfs. die spätere Klage keinen Erfolg haben.
Daher sollte der Widerspruch immer begründet werden, indem entweder darauf hingewiesen wird, dass die Entscheidung eben nicht beurteilungs- und ermessensfehlerfrei war, da z.B. wichtige Gesichtspunkte bei der Ablehnung vergessen worden sind oder dass der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt wurde. Ob der Rentenversicherungsträger dann ein neuerliches Gutachten einholt oder aber anhand der vorliegenden ärztlichen Unterlagen seine Entscheidung überprüft hängt sicherlich vom Einzelfall ab. Ein Recht den Rentenversicherungsträger zu einer neuen Begutachtung zu zwingen haben Sie nicht. Im Streitfall wird das unabhängige Gericht entscheiden, ob neuerliche Gutachten angefordert werden müssen.
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