Die Beurteilung der Erwerbsminderung umfasst auch eine Würdigung des Ihnen verbliebenen Restleistungsvermögens für Ihnen zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts.
Das Risiko der tatsächlichen Arbeitsvermittlung hat indes die Bundesagentur für Arbeit zu tragen, nicht die gesetzliche Rentenversicherung. Dahingehend sind Sie als Bescheidsempfänger nie beschwert, weshalb ein Rechtsbehelf insoweit wenig Erfolgsaussichten haben dürfte.
Die sozialmedizinische Beurteilung, dabei insbesondere die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen, können indes im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren überprüft werden. Die jeweiligen Rechtsbehelfsfristen (1 Monat) sind dem Bescheid zu entnehmen. Abgesehen von der rein theoretischen Möglichkeiten Ihnen Mutwillenskosten aufzuerlegen, sind beide Verfahren kostenlos.
Ob bei Ihnen eine sogen. Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, kann online sicherlich niemand beurteilen.
MfG