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Widerspruch-DRV

von Melanie04.02.2010 | 14:34
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5 Antworten

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Hallo Kann mir jemand verständlich erklären wie ein widerspruchsverfahren bei der DRV abläuft. Wer entscheidet dort ? Wird der gutachter der drv da wieder mit eingebunden ? In welcher zeit muß so ein widerspruch seitens der drv entschieden sein ? Gibt es da gesetzliche regelungen an die sich die DRV halten muss ? Bedanke mich schon mal im voraus über antworten in dieser angelegenheit. Gruß Melanie

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Nachdem der Widerspruch (WS) eingelegt wurde, erhält zunächst die Stelle, die das negative Votum festgestellt hat, den Vorgang zurück. Dort wird dann geprüft, ob nicht doch zu Gunsten des Versicherten hätte entschieden werden können. Ist das der Fall wird Abhilfe geleistet. Ist das nicht der Fall geht der Vorgang zur WS-Stelle. Dort wird dann der Vorgang nochmals geprüft, als wenn er das erstemal eingereicht worden wäre. Theoretisch darf diese Stelle keinen Einfluss auf die Entscheidung der ersten Stelle nehmen. Entscheidet die WS-Stelle, dass der Versichert recht hat ergeht ein Bescheid. Entscheidet die WS-Stelle negativ geht der Vorgang zum WS-Asschuss. Dieser Ausschuss tagt nach Bedarf, er ist besetzt mit Vertretern aus der Vertreterversammlung (je 3 AN- und AG-Vertreter und 1 Vertreter der Geschäftsführung). Dort wird dann entschieden, ob JA oder Nein!

4 Antworten

Orkoam 04.02.2010 | 14:47
1. Widerspruchsabteilung / Widerspruchsauschuss nach erneuter Überprüfung mittels weiterer Erhebungen / Vorlagen an med. Gutachter mit der Bitte um Stellungnahme 2. Dauer richtet sich nach dem Umfang der nötigen Erhebungen; aufgrund von Einzelfallentscheidungen alles möglich zwischen wenigen Tagen und mehreren Monaten 3. Die gleichen rechtlichen Grundlagen wie die gesamte Rentenversicherung
Melanieam 04.02.2010 | 15:37
Eins verstehe ich nicht, wenn die WS-stelle theoretisch keinen einfluss auf die entscheidung der ersten stelle nehmen darf, wie sie schreiben, wieso geht dann der widerspruch eventuell überhaupt dahin ? Andersrum verstehe ich das so das die eine die andere stelle sozusagen überstimmen darf ?
exam 04.02.2010 | 17:12
Warum der Widerspruch erst nochmal zum Sachbearbeiter geht? Damit der erst mal gucken bzw. nachberechnen kann, ob er sich evtl. geirrt hat (vielleicht hat er auch zwischenzeitlich neue Arbeitsanwesungen bekommen?). In dem Fall ergeht ein neuer Bescheid und die Sache ist gegessen. Nur wenn er nach wie vor anderer Meinung als der "Kunde" ist, arbeitet der (oft besser qualifizierte und damit teurere) Sachbearbeiter der Widerspruchsstelle das Ganze nochmal von vorn bis hinten durch! So kenne ich es zumindest von anderen Behörden.
Jesayeram 04.02.2010 | 17:11
Die Stelle die den negativen Bescheid erlassen hat, prüft zu allererst noch einmal ob alle vorliegenden ärztlichen Unterlagen entsprechend berücksichtigt wurden , ob keine Verfahrensfehler begangen wurden und nicht doch anders entschieden werden kann, als wie dies bisher geschehen ist. Ist dies nicht der Fall, braucht die Ausgangsstelle des Bescheides dann aber neue ärztliche Unterlagen , die u.a. eine neue oder erstmalige Begutachtung hervorrufen kann und/oder eine erneute -aktuelle-Befundberichtanforderung bei dem behandelndem Arzt. Wenn diese neuen Unterlagen dann doch eine Erwerbsminderung ergeben, wird bereits diese Stelle dem Widerspruch abhelfen und einen Rentenbescheid erteilen. Nur wenn diese Ausgangsstelle danach keine neue - andere - Entscheidung als die bereits getroffene dann treffen kann ( aus welchen Gründen auch immr ) , geht der Vorgang dann weiter an die WS-Stelle zur weiteren Bearbeitung. Diese gibt den Vorgang dann quasi im Durchgangsverfahren an den Widerspruchsausschuss zur endgültigen Entscheidung weiter. Natürlich könnte auch die WS-Stelle gleich ohne Vorlage an den WS-Ausschuss theoretisch anders entscheiden, wird dies aber in der Praxis nicht machen, sondern immer dem Ausschuss die finale Entscheidung überlassen. Die WS-Stelle ist dem WS-Ausschuss sozusagen vorgeschaltet und arbeitet diesem zu. Daher ist auch die zum Teil monatelange Dauer eines Widerspruchsvverfahrens zu erklären.
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