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Experten-Antwort

Widerspruch Frist

von Hubert K.26.03.2023 | 09:46
242 Ansichten
8 Antworten
Bis jetzt war ich immer nur stiller Mitleser, aber jetzt möchte ich doch etwas fragen, wo ich mir unsicher bin. Im Internet lese ich, dass auch die DRV eine Frist von 3 Monaten einhalten sollte, nachdem ich meinen Widerspruch eingereicht habe. Ist das so? Für mich hört sich das oft so an, als wenn Antragsteller danach nochmal viele Monate (6 oder 8 oder 12) auf eine Antwort gewartet haben, bevor es dann nochmal jahrelang vors Sozialgericht ging.

2 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 26.03.2023 | 23:26

Liebe USer,

ich musste einige unsachliche Einträge löschen.

Ihr Admin

Experten-Antwortam 27.03.2023 | 10:35

Hallo Hubert K.,

gemäß § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht die Möglichkeit Untätigkeitsklage zu erheben, sofern über einen Widerspruch nicht innerhalb von drei Monaten entschieden wurde.

Liegt jedoch ein zureichender Grund für das Ausbleiben der Entscheidung vor, ist die Untätigkeitsklage zwar zulässig aber nicht begründet. Ein zureichender Grund für eine längere Bearbeitungsdauer kann z. B. darin liegen, wenn die Ermittlungen des Sachverhalts mit einem besonderen zeitlichen Aufwand verbunden sind. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Gutachter bei den Ermittlungen zur Erwerbsfähigkeit zu beteiligen sind.

Ich empfehle Ihnen, sich vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage beim zuständigen Rentenversicherungsträger nach dem Sachstand bzw. der Ursache für die ausstehende Entscheidung zu erkundigen.

Freundliche Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Renteam 26.03.2023 | 10:43
Eigentlich gibt es keine starren gesetzlichen Fristen bis etwas beschieden werden soll, bis auf Rehabilitationsleistungen. Jedoch gibt es das recht zur Untätigkeitsklage. Bei Erstanträgen sind das 6 Monate und bei Widersprüchen sind das 3 Monate. §88 SGG ist das Gesetz dazu aber ob das wirklich dadurch schneller beschieden wird steht auf einem anderen Blatt.
Larezam 26.03.2023 | 11:21
Eine Untätigkeitsklage setzt aber auch voraus, dass wirklich Untätig vorliegt, also nicht einfach nur die (medizinischen) Ermittlungen andauern.
Falscham 26.03.2023 | 12:47
Larez schrieb

Eine Untätigkeitsklage setzt aber auch voraus, dass wirklich Untätig vorliegt, also nicht einfach nur die (medizinischen) Ermittlungen andauern.

Kompletter Unsinn! Der §88 SGG ist hier eindeutig fomruliert. (2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt. Immer wieder diese Hobby-Rechts-Experten die 0,0 Wissen haben.
Peter T. am 26.03.2023 | 16:18
Die Frage ist, WE hier gerade der Hobbyexperte ist, der nicht mal den 1 Satz versteht? Nehnen Wir doch mal §88 SGG. "(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig" Weitere med. Ermittlungen sind ein zureichender Grund, weil dort meistens auch noch weitere med. Befunde angefordert und ausgewertet werden ect. Andere belehren und selbst 0 Ahnung haben, die liebe ich ja besonders...
Peter T. am 26.03.2023 | 18:08
Du meinst weil beim Widerspruch nur 3 Monate Frist sind? "(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt." Was hat das mit der rechtlichen Bewertung zu tun, ob eine Untätigkeit vorliegt oder nicht? Richtig, rein gar nichts. Daher habe ich auch explizit auf den 1.Satz verwiesen. Denn die 3 Monate sind ja schon beim TE benannt. Also nicht versuchen die eigene Fehinterpretaion wieder auf andere zu schieben.
KSCam 26.03.2023 | 19:02
Solche Fristen, also wie lange es dauern darf bis eine Rente entschieden werden "muss", gibt es weder im Antrags- noch im Widerspruchsverfahren. Wäre ja auch nicht gerade sinnvoll, weil manche Ermittlungen einfach dauern können. Z.B. wenn eine reha vorzuschalten ist bevor über EM entschieden werden kann wenn die Zeiten ungeklärt sind wenn die lieben Kunden sich Zeit lassen Rückfragen zu beantworten oder gar auf Zeit spielen weil KG oder aLG höhere Leistungen sind wenn Unterlagen aus dem Ausland angefordert werden müssen. u.v.m Da ist es manchmal ein Ding der Unmöglichkeit einen Antrag in beispielsweise 3 Monaten zu erledigen. Und daher ist es gut, dass unser lieber Gesetzgeber in diesen Fällen keine Fristen "erfunden" hat.
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