Liebe USer,
ich musste einige unsachliche Einträge löschen.
Ihr Admin
Hallo Hubert K.,
gemäß § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht die Möglichkeit Untätigkeitsklage zu erheben, sofern über einen Widerspruch nicht innerhalb von drei Monaten entschieden wurde.
Liegt jedoch ein zureichender Grund für das Ausbleiben der Entscheidung vor, ist die Untätigkeitsklage zwar zulässig aber nicht begründet. Ein zureichender Grund für eine längere Bearbeitungsdauer kann z. B. darin liegen, wenn die Ermittlungen des Sachverhalts mit einem besonderen zeitlichen Aufwand verbunden sind. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Gutachter bei den Ermittlungen zur Erwerbsfähigkeit zu beteiligen sind.
Ich empfehle Ihnen, sich vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage beim zuständigen Rentenversicherungsträger nach dem Sachstand bzw. der Ursache für die ausstehende Entscheidung zu erkundigen.
Freundliche Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Eine Untätigkeitsklage setzt aber auch voraus, dass wirklich Untätig vorliegt, also nicht einfach nur die (medizinischen) Ermittlungen andauern.
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