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Experten-Antwort

Widerspruch gegen teilweise Erwerbsminderungsrente

von EMR-Neuling24.05.2020 | 20:14
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3 Antworten

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Hallo zusammen, ich (geboren 1960) bin wegen gesundheitlicher Einschränkungen nach einer OP seit 2017 krankgeschrieben. Eine Reha war leider erfolglos. Mein (Teilzeit-)Arbeitsverhältnis besteht bis heute. Nachdem ich die Erwerbsminderungsrente beantragt hatte, trat eine weitere Erkrankung hinzu, die mir die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit auf absehbare Zeit zusätzlich unmöglich macht. Die neuen Befunde meines behandelnden Facharztes habe ich während des laufenden Verfahrens nachgereicht. Umso verwunderter war ich, als der medizinische Gutachter nur die ursprünglichen Einschränkungen wegen der OP, nicht aber die neue Erkrankung, begutachtete. Hierzu erfolgte auch keine weitere Begutachtung. Am 13.05.2020 habe ich einen Bescheid für eine teilweise Erwerbsminderungsrente aufgrund einer Berufsunfähigkeit erhalten. Laut diesem Bescheid wird davon ausgegangen, dass ich täglich noch mehr als 6 Stunden einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (jedoch nicht mehr in meinem Beruf und oder in vergleichbaren Tätigkeiten). Allerdings bin ich weiterhin arbeitsunfähig und in regelmäßiger Behandlung bei verschiedenen Ärzten. Nun möchte ich Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen. Kann es sein, dass ein nachgereichter Befund bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurde, da sich die Antragsstellung auf eine andere Erkrankung bezog? Ist es sinnvoll bereits jetzt mit meinen behandelnden Ärzten in Kontakt zu treten und Sie um eine Einschätzung meines Leistungsvermögens zu bitten und diese Atteste der Widerspruchsbegründung beizufügen? Zur Widerspruchsbegründung möchte ich Akteneinsicht beantragen damit ich weiß, welche Gutachten/Befunde dem Bescheid zu Grunde gelegt wurden. Reicht es diesbezüglich aus, den medizinischen Teil der Akte einzusehen oder empfiehlt es sich, die vollständige Akte anzufordern? Abschließend habe ich noch eine Frage zum Inhalt meines Bescheids. Darin steht, dass ich nicht mehr in meinem Beruf und oder in vergleichbaren Tätigkeiten eingesetzt werden kann. Wer entscheidet darüber bzw. kann mir Auskunft darüber geben, welche Tätigkeiten mit meiner beruflichen Tätigkeit vergleichbar sind? Beste Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo EMR-Neuling,

Ullrich hat soweit schon alles passend zusammengefasst.

Einen Widerspruch einzureichen ist sicherlich nicht verkehrt, wenn die hinzugetretenen Einschränkungen nicht berücksichtigt wurden und diese möglicherweise das Ergebnis verändern.

Tatsächlich sollten Sie zwecks Fristenwahrung zügig einen Widerspruch einlegen und dann Unterstützung durch einen Rechtsbeistand suchen, da möglicherweise eine Akteneinsicht bei einem laufenden Widerspruchsverfahren nicht gegeben wird.

Ihre Ärzte müssen Sie zur Zeit nicht mobilisieren, da möglicherweise die neueren medizinischen Unterlagen noch nicht beurteilt wurden.

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2 Antworten

Ullricham 24.05.2020 | 21:43
Sie haben, da Sie vor 1961 geboren sind, eine Teilweise EMR wegen Berufsunfähigkeit erhalten. Das bedeutet, dass Sie in Ihrem ausgeübten oder Artverwandten Berufen nicht mehr arbeiten können, für alle anderen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch über 6 Stunden tauglich sind. Artverwandte Berufe sind Tätigkeiten, die sich in Anforderung, Ausführung und Ausbildung gleichen. Ihre Einschrãnkungen scheinen umfangreich zu sein, deshalb hat man Sie auf nicht auf eine andere Tätigkeit, die mit Ihren Kenntnissen übereinstimmen, verwiesen. Nun sind Sie damit nicht einverstanden und begehren offenbar eine andere Rentenart, vermutlich volle EMR aus medizinischen Gründen. Eine Arbeitsmarktrente ist in Ihrem Fall ja nicht möglich. Wenn Sie der Meinung sind, es wurden nicht alle Befunde berücksichtigt oder generell falsch entschieden, können Sie Widerspruch einlegen. Und natürlich auch Akteneinsicht anfordern. Aber bitte das Ganze nicht alleine machen! Suchen Sie sich Unterstützung eines Sozialverbandes oder eines Rechtsbeistandes. Es genügt, falls das nicht so schnell machbar ist, fristgerecht Widerspruch einzureichen und notfalls erst später ausgiebig zu begründen. Viel Erfolg!
EMR-Neulingam 26.05.2020 | 10:25
Herzlichen Dank für die schnelle und kompetente Rückmeldung!
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