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Widerspruch gegen teilweise EU

von xavi21.05.2010 | 03:53
1574 Ansichten
5 Antworten

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Zur Moderatoren-Antwort springen
Ich werde demnaechst einen Antrag auf eine med. Reha nach Aufforderung durch die KK stellen. Meine Fragen dazu: Es gibt ja die Moeglichkeit, dass dieser Antrag direkt in einen Rentenantrag umgedeutet wird, oder evtl. nach nicht erfolgreicher Rehamassnahme. Ist es so, dass ich in beiden Faellen bis zur endgueltigen Bewilligung durch die DRV ( und weiterer AU)weiter Krankengeld erhalte? Meine Rechte sind ja durch die KK-Aufforderung eingeschraenkt. Kann ich trotzdem - falls ich z.B. nur eine teilweise EU -Rente bewilligt bekaeme - dagegen Widerspruch einlegen, ohne dass die KG-Zahlung eingestellt werden kann? Und sollte der Reha_Antrag direkt in einen Rentenantrag umgedeutet werden, ist es dann auf jeden Fall die volle EU-Rente?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Xavi,

das Krankengeld läuft in so einem Fall bis zum Beginn der Reha weiter, sofern Sie nicht ausgesteuert werden, weil die Bezugsdauer bereits zu lange ist.

Ob die Krankenkasse das KG einstellt wenn Sie Widerspruch einlegen, müssen Sie bei der Krankenkasse erfragen.

Wenn Ihr Reha-Antrag nach erfolgloser Reha in einen Rentenantrag umgedeutet wird, heißt das nicht automatisch, dass Sie volle EM-Rente erhalten. Ob volle oder teilweise hängt von Ihrem Gesundheitszustand ab.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo xavi,

nein auch dann nicht. Ob volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt, hängt von Ihrem Gesundheitszustand ab. Dabei ist es egal, ob Sie selbst den Rentenantrag stellen oder ein Reha-Antrag umgedeutet wurde.

3 Antworten

xaviam 21.05.2010 | 11:11
Nachfrage: mir ging es um eine Umdeutung des Reha-Antrags VOR der Reha, Rente statt Reha. Wird es dann automatisch eine volle EU-Rente sein?
iviam 21.05.2010 | 11:23
automatisch nicht - aber höchstwahrscheinlich!
Ericham 21.05.2010 | 18:03
Was bedeutet es, wenn man nach Antragstellung für eine REHA, nach aufforderung der KK, zur ärztlichen Untersuchung bei der Sozialmedizinischen Begutachtungsstelle bestellt wird.
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