Hallo Bürste,
ein Versicherter ist teilweise erwerbsgemindert, wenn er wegen Krankheit auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Deshalb ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur halb so hoch wie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Teilweise Erwerbsminderung besteht, wenn die Leistungskraft auf weniger als sechs Stunden, nicht aber auf weniger als drei Stunden täglich gesunken ist.
Um bei einem Widerspruch Erfolg zu haben müssen Sie so krank sein, dass Sie nicht in der Lage sind mehr als 3 Stunden am Tag täglich zu arbeiten. Bei Menschen die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, kann Anspruch auf Grundsicherung bestehen, wenn man so ein geringes Einkommen hat, dass für den Lebensunterhalt nicht oder nicht ganz ausreicht.