Hallo Freaky,
wenn Sie für Widerspruch sind, dann legen Sie den doch ein. Das geht auch zunächst fristwahrend ohne Begründung, die Sie dann nachreichen. Fundiert mit medizinischen Unterlagen (die der DRV bisher noch nicht bekannt sind) und die aber nachweisen, warum Sie meinen, Anspruch auf eine volle EM-Rente zu haben.
Sie können sich auch die Grundlagen zur Entscheidung mit fristwahrendem Widerspruch anfordern und dann erst nach Erhalt der Unterlagen selbst begründen.
Im Falle einer vollen rückwirkenden EM-Rente hätte aber hat die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch auf das KG, was sie parallel bezahlt hat/te. Maximal bis zum Zahlbetrag der EM-Rente, tagesgenau verrechnet.
Könnte also ein Rechenexempel werden. Denn wenn Sie bereits länger Krankengeld erhalten (vor Rentenbeginn), dann mindert jetzt die KK Ihr Krankengengeld um die halbe EM-Rente. Wenn das KG also höher wäre als die volle EM-Rente, dann lohnt sich ggfs. herauszögern (also kein Widerspruch sondern späterer Neuantrag).
Falls Sie weiterhin AU sind und dann aber ausgesteuert werden bei der KK (nach 78 Wochen insgesamt Entgeltfortzahlung), erkundigen Sie sich rechtzeitig über Ihre Ansprüche bei der Agentur für Arbeit gemäß §145 SGB III (Nahtlosigkeit), der auch im Falle eines noch bestehenden Arbeitsplatzes angewendet werden kann. Informationen über diesen § finden Sie z.B. auch hier:
https://sozialversicherung-kompetent.de/sozialversicherung/allge…
Nun also noch etwas grübeln oder auch rechnen und dann entscheiden Sie alleine (in Rücksprache mit Ihren Ärzten), was für Sie sinnvoller ist.
Viel Erfolg und alles Gute!