Guten Abend,
ob sich ein Widerspruch lohnt, kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Zunächst mal grundsätzlich: Erwerbsminderung liegt vor, wenn man unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als 3 Stunden pro Tag (volle Erwerbsminderung) bzw. nur noch weniger als 6 Stunden pro Tag (teilweise Erwerbsminderung) arbeiten kann. Wichtig: Dies bezieht sich auf alle körperlich und geistig leichten Arbeiten, die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt. Es spielt keine Rolle, ob man noch im letzten Beruf arbeiten kann (Ausnahme Geburt vor 02.01.1961).
Wenn bisher noch keine Begutachtung erfolgt ist, könnten Sie dies im Rahmen der Widerspruchsbegründung anregen, damit sich die Gutachterin oder der Gutachter einen persönlichen Eindruck von Ihrem Gesundheitszustand machen kann.
Oftmals ist den Befunden zu entnehmen, dass noch Untersuchungen anstehen oder Behandlungen fortgeführt bzw. aufgenommen werden sollen. Die in diesem Zusammenhang künftig anzufertigen Berichte können nachgereicht oder im Falle eines neuen Antrags auf Erwerbsminderungsrente zu einem späteren Zeitpunkt mit eingereicht werden.
Sie könnten sich auch sozialrechtlichen Rechtsbeistand beschaffen. In der Regel nimmt der Rechtsbeistand Akteneinsicht und formuliert daraufhin die Widerspruchsbegründung.
Hinsichtlich der individuellen Höhe einer Erwerbsminderungsrente und einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen sollten Sie sich von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten lassen. Dann können Sie einen Vergleich ziehen, auch im Hinblick auf das bisher laufende Krankengeld und das sich vielleicht anschließende Arbeitslosengeld.
Wir wünschen Ihnen eine gute Zeit und vor allem gesundheitlich alles Gute!