Hallo Anne,
in § 34 Absatz 4 Sozialgesetzbuch -Sechstes Buch- (SGB VI) ist geregelt, dass ein Wechsel von einer Altersrente in eine andere Altersrente nicht möglich ist.
Ein "Wechsel" im Sinne § 34 Abs.4 SGB VI liegt vor, wenn nach einer Altersrente, auch Teilrente, nahtlos eine andere Rente bezogen werden soll. Die Ausschlussregelung kommt daher nur zur Anwendung, wenn sich für eine weitere Rente ein späterer Rentenbeginn ergeben würde als für die zuerst bewilligte Altersrente.
Bei zeitgleichem oder früherem Beginn der weiteren Rente liegt kein Wechsel vor. In diesen Fällen ist es unerheblich, ob der Bescheid über die zuerst bewilligte Altersrente bereits bindend geworden ist und somit "Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Alters" vorliegen.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich unverzüglich mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen und einen Antrag auf Altersrente ab 01.02.2018 zu stellen.