Hallo Miezekätzle,
grundsätzlich gilt: Der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Rentenantrag, wenn der Versicherte vermindert erwerbsfähig ist und unter anderem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich waren. Damit diese Rentenantragsfiktion greift, muss also der Leistungsfall der Erwerbsminderung spätestens bis zum Ende der Teilhabeleistung eingetreten sein.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 14.03.2016 als Rentenantrag gelten müsste, bleibt es Ihnen natürlich unbenommen, gegen den Rentenbescheid Widerspruch einzulegen. Voraussetzung für eine rückwirkende Rentenzahlung wäre in diesem Zusammenhang allerdings auch, dass der Eintritt der Erwerbsminderung ebenfalls weiter in der Vergangenheit (vor Mai 2018) liegt. Denn, wenn ich von Ihren Angaben (Beginn der befristeten vollen Erwerbsminderungsrente am 01.12.2018) ausgehe, müsste der derzeitige Leistungsfall (Eintritt der Erwerbsminderung) im Mai 2018 liegen.
Ein Widerspruch macht nur dann Sinn, wenn Du auch medizinisch beweisen kannst, dass Du schon beim erstgenannten Datum erwerbsgemindert warst.
Ob Dir das gelingt, scheint mehr als fraglich.
Ja klar, such dir doch ein Datum aus. Willst ja doch nur die Rentenkasse schröpfen.Ich bitte Sie solche unqualifizierten Aussagen zu unterlassen. Mir geht es hier lediglich um mein Recht.
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