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Experten-Antwort

Widerspruch wurde nicht in allen Punkten berücksichtigt, auf dem Rentenbescheid ist keine Rechtsbelehrung.

von beus01.11.2024 | 20:04
310 Ansichten
20 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich hatte Anfang Juli 22 einen Erwerbsminderungsantrag gestellt. Der Gutachter Orthopädie hat völlig unschlüssig beurteilt und mich voll Arbeitsfähig gesehen und auf das höher anzusehende Neurologisch/Psychiatrische verwiesen. Der Gutachter neurologisch/psychiatrisch hat mich auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt unter 3 Stunden arbeitsfähig gesehen und auf meinen Schonarbeitsplatz noch 3-6 Std. Die Gutachten erfolgten einmal März und einmal April 2023. Anspruch lt Gutachter ab 01.01.2023 Ich bekam aber die Teil-EMR erst mit Anspruch 03.03.203 zugesprochen. Allerdings war ich bereits seit längerem immer wieder Arbeitsunfähig auf dem Schonarbeitsplatz und ab 03.03.2023 war ich dann wieder erkrankt mit Dauererkrankung. Gegen diesen Bescheid habe ich Widerspruch erhoben. Ich bin der Meinung, wenn ich den Antrag im Juli 22 gestellt habe und der Gutachter den Anspruch ab 01.01.2023 sieht, müsste der Anspruch der DRV Rente entweder der Beginn des Antrages sein oder 01.02.2023 aber nicht einfach auf 03.03.2023 setzen. Außerdem hatte ich der Teil EMR widersprochen, da ich wegen der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auf dem vorhandenen Schonarbeitsplatz nicht mehr arbeiten konnte. Ich meinte deshalb, die Teil EMR hätte ab Antragstellung gehen müssen und die volle ab 03.03.2023, weil ab da war ich Dauererkrankt. Der Widerspruch zog sich hin, ich reichte vom Betriebsarzt der Rentenversicherung eine ärztliche Bestätigung nach, Er begründete, das ich die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Da ich von der Krankenkasse mittlerweile ausgesteuert wurde, beantragte ich Arbeitslosengeld und Nahtlosigkeit. Der Arbeitsmediziner des Arbeitsamtes bestätigte, die bisherige alte Tätigkeit kann nicht mehr ausgeübt werden. Auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt stehe ich nicht zur Verfügung. Auch das habe ich der DRV nachgesandt. (Klar daran müssen Sie sich nicht binden) Die Sachbearbeiterin sah die Aussage des Gutachters Neurologen/psychatrisch unschlüssig. Allgemeiner Arbeitsmarkt unter 3 Stunden und bisherige Tätigkeit 3-6 Stunden. Jetzt habe ich einen neuen Rentenbescheid bekommen und es wurde mir ab 03.03.2023 die Volle EMR zugestanden befristet, weil ich dem Allgemeinen Arbeitsmarkt noch 3-6 Std zur Verfügung stehen würde, aber ich keinen Arbeitsplatz hätte. Keine Rechtsbelehrung. Es steht nur Rentenbescheid und nächste Zeile aufgrund Ihres Widerspruchs vom 12.10.2023 erhalten Sie anstelle Ihrer bisherigen Rente von uns Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mein Widerspruch ist aber nur zum Punkt Teil auf Voll abgeholfen, bezüglich des Zeitraumes das dieser schon seit Antragstellung vorlag oder hätte früher gewährt werden müssen steht gar nichts. Wie kann ich nun einen Widerspruch einlegen und die anderen fehlenden Punkte zu meinem Widerspruch noch begehren? Für mich hat es einen Finanziellen Hintergrund, das die Teil-Rente früher entsprochen wird. Aber muss dem Antrag nicht ab Antragstellung entsprochen werden? Der Widerspruch ist doch nur Teilentsprochen, muss ich jetzt nochmal dem Rentenbescheid widersprechen in den anderen fehlenden Punkte, über die keine Aussage zum Widerspruch getroffen wurde. Ich habe ja nicht nur meinen Widerspruch auf die Volle EMR gestützt. Oder muss ich hier nun vor das Sozialgericht klagen bezüglich dem Beginn der Teil EMR und Voll EMR? Über eine Antwort wäre ich dankbar. mfg beus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo beus,

 

möglicherweise handelt es sich bei dem Bescheid, den Sie bekommen haben, um eine sogenannte teilweise Abhilfe. Das Widerspruchsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen, sondern weiterhin offen.

 

Klage beim Sozialgericht können Sie erheben, wenn Sie einen Widerspruchsbescheid erhalten. Im Widerspruchsbescheid werden Sie über dieses Recht informiert.

 

Uns sind nicht alle Details Ihres konkreten Falls bekannt. Bitte wenden Sie sich gegebenenfalls an Ihren Rentenversicherungsträger.

 

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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19 Antworten

Peter T.am 01.11.2024 | 20:24
Ist es ein Bescheid oder ein Angebot zur Annahme bei Teilabhilfe? Da Sie eh nur eine teilw. EMR erhalten und nur wegen verschl. Arbeitsmarkt (sogenannte Arbeitsmarktrente), hat sich an der medizinischen Bewertung nichts geändert, wenn ich das an den Zahlen interpretiere. Die 2 Monate können doch eigentlich rechnerisch nicht viel ausmachen, da sie dort eh nur die teilw/halbe EMR erhalten würden und das auch mit Krankengeld/Gehalt verrechnet werden würde. Aber das können Sie ja am besten beurteilen... Dem Gutachten muss nicht gefolgt werden, dies ist ein Puzzlestein von vielen bei einem individuellen EMR Verfahren. Da sie auch ab 03.23 erst dauerhaft krank sind ist die Annahme. Sie waren ab da auch erst erwerbsgemindert nachvollziehbar. Zum Schluss entscheidet ein Jurist in der Regel unter Bezugnahme aller vorhandenen Unterlagen über den Antrag. Ein Widerspruch (Nichtannahme) kann. Natürlich auch immer noch nach hinten los gehen, weil vielleicht dann doch weitere Untersuchungen kommen, die vielleicht wieder anders ausfallen. Lassen Sie sich lieber über jemand beraten, der sich besser auskennt. Hier kennt niemand ihre Unterlagen, daher würde ich da nicht viel auf "unsere" Meinung geben... Versuchen Sie such mit dem Thema abzuschließen, war sicher schon auftreibend genug, so wäre mein Tipp....
Tjaam 01.11.2024 | 20:27
Nach diesem wirren Roman kann man Ihnen nur einen Fachanwalt für Sozialrecht empfehlen. Alles Gute. PS: die Sozialverbände VdK und SoVD können eventuell auch helfen.
beusam 01.11.2024 | 23:11
Zitat von Peter T. anzeigenausblenden
Hallo Peter T. Es steht als erstes Rentenbescheid eine Zeile darunter auf Ihren Widerspruch, nix von Angebot oder Teilabhilfe etc und keine Rechtsmittelbelehrung. wenn ich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter 3 Std zur Verfügung stehe... dann wäre es die volle EMR und nicht die Arbeitsmarktrente. Der Gutachter hat den Punkt: Besserung möglich? mit nein festgestellt Der MD vom Arbeitsamt sieht es genauso. Mein Antrag auf EMR ist vom Juli 22 - also Antragstellung. Dann müsste der Antrag ab hier gewährt werden und nicht irgendwann später. Wenn man daher die Teil EMR hierfür sieht, die unbefristet bereits war, dann hätte die Teil- EMR auch ab Juli 22 gelten müssen. Die volle wäre dann ab 03.03.2023 nach Ihrer Vermutung wegen der Dauerhaften Arbeitsunfähigkeit. Es kann doch nicht angehen, das hier irgendetwas ohne Begründung so entschieden wird. vg beus
beusam 02.11.2024 | 06:31

Zitat von der Moderation entfernt.

Hallo WT, die Entscheidungen sollten transparent vorliegen und nachvollzogen werden können. Und nein es liegt nicht nur an der Begründung, sonst hätte ich mir diese Mühe nicht gemacht. Wenn Sie gar nichts sinnvolles zu meinen Fragen beitragen können oder wollen, als nur Vorurteile kundzutun, könnte man auch einfach nur schweigen. vg beus
Peter T.am 02.11.2024 | 07:18
Zitat von beus anzeigenausblenden
Dem Gutachten muss die DRV nicht folgen, wie ich schon schrieb. Was dort drin steht können Sie also nicht verlangen, bzw sollten Sie nur als Empfehlung sehen. Da Sie eine Stelle hatten (auch wenn Schonarbeitsplatz) in der Sie 3 bis 6 Stunden arbeiten konnten, dann ist die teilw. EMR richtig. Der AG wird insbesondere bei Behinderung des AN (dazu haben Sie nichts geschrieben) von der DRV befragt ob er mit den Einschränkungen weiterhin beschäftigt werden kann, in Teilzeit... NachbIhren Anfaben waren Sie noch bis 03.23 arbeiten, nur "vereinzelt" AU. AU bedeutet rechtlich, Sie sind für die letzte Beschäftigung nicht Arbeitsfähig, sagt aber nichts über eine Verhinderung für alle erdenklichen Arbeiten aus, die für eine EMR in Betracht kommen. Daher scheint es mir mit den vorliegenden Angaben schlüssig, dass der Bescheid eine EMR ab 03.24 vorsieht, da das Gutachten dort erstellt wurde und der Gutschter zwar als Angabe "ab 01.23" Tätigkeit aber dies von ihm auch nur angenommen werden kann, da er selbst erst zum Zeitpunkt des Gutachtens sicher sein kann. Befristete Renten werden erst ab dem 7. Monat geleistet. Also eigentlich dürfte dann sogar erst viel später die EMR laufen. Von daher würde ich da nicht viel rühren. Sie haben jetzt sogar die volle erhalten, daher sind Sie schon einer der Glücklichen die das geschafft haben. Aber die Entscheidung liegt bei Ihnen, wie Sie weiter vor gehen....
Peter T.am 02.11.2024 | 07:23
Zitat von Peter T. anzeigenausblenden
Sorry T9 und früh am Morgen. Sollte: Nach Ihren Angaben waren Sie noch bis 03.23 arbeiten, nur "vereinzelt" .. ... dass der Bescheid eine EMR ab 03.23 vorsieht,
Vetmutungam 02.11.2024 | 07:37
Rentenbescheide werden maschinell erstellt. Dass da einer ohne Rechtsbehelfsbelehrung rausgeht, ist eigentlich gar nicht möglich. Ich vermute, dass da irgendwo etwas steht wie "Der Bescheid wird Gegenstand des laufenden Verfahrens". Dann bekommen Sie noch einen Widerspruchsbescheid,in dem Ihr früherer Rentenbeginn abgelehnt wird. Und selbst wenn tatsächlich die Rechtsbehelfsbelehrung fehlen sollte, wo ist das Problem? Sie haben dann halt 1 Jahr Zeit sich zu überlegen, ob Sie klagen wollen.
beusam 02.11.2024 | 13:53

Zitat von der Moderation entfernt.

Ich finde Menschen Widerlich, die einfach nur andere Menschen beleidigen und anfeinden und mit Vorurteilen begegnen. Sicherlich sind in diesem Forum viele Menschen, die Unterschiedliche Erkrankungen haben. Manche haben auch einfach die Eigenschaften keine Toleranz zu besitzen oder gar einfach Vorurteilfrei anderen gegenüber zu treten. Zu der gestellten Frage können Sie offensichtlich nicht Sinnhaftes beitragen, weil ich aus Ihrem Eintrag dazu nichts entnehmen kann. Trotzdem wünsche ich Ihnen alles Gute für die Zukunft. Den anderen Danke ich schon mal für Ihre Wertungsfrei Äußerung. Vielleicht äußert sich noch das Expertenteam mit einem Eintrag.
beusam 02.11.2024 | 13:55

Zitat von der Moderation entfernt.

offensichtlich nicht meine Frage verstanden? Siehe auch Überschrift ;-)
beusam 02.11.2024 | 14:20
Zitat von Peter T. anzeigenausblenden
Der Gutachter sah mich auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt bereits unter 3 Std und nur für meinen Schonarbeitsplatz noch 3-6 Std. Allerdings war ich auf diesen Arbeitsplatz nicht mehr Arbeitsfähig ab 03.2023 und die dortige Tätigkeit konnte ich nicht mehr machen. Übrigens habe ich einen GdB von 50. Einen anderen Arbeitsplatz - eine andere Tätigkeit (war ja schon auf einen Schonarbeitsplatz mit besonderer Tätigkeit) kann mein Arbeitgeber nicht anbieten und würde ja bedeutet, Schon Schon Arbeitsplatz? Auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt bin ich schon gar nicht verfügbar..... - also der Gutachter sagt auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt unter 3 Std. Wenn ich aber die bisherige Tätigkeit auf meinen Schonarbeitsplatz auch nicht mehr machen kann wegen Dauerhafter AU, dann wäre es die volle EMR eben ab 03.23. Die Teil EMR ist ohnehin unbefristet festgestellt, hätte aber demnach Antrag Juli 22 spätestens im Feb. 23 dann anlaufen müssen. Dauer AU ab 03.23 + 6 Monate wäre dann 10/23. Auch das Arbeitsamt (MD Arzt) bestätigt, auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt stehe ich keine 3 Std mit meinen Behinderungen und Einschränkungen zur Verfügung, die letzte Tätigkeit (auf dem Schonarbeitsplatz) kann nicht mehr aufgenommen werden. Also bestätigt, was der Neurologisch/Psychiatrische Gutachter auch gesagt hat. Diese Punkte sind aber in dem Rentenbescheid nicht begründet worden, in der zweiten Zeile heißt es nur aufgrund Ihres Widerspruches vom ....... keine Rechtsbelehrung und auch keine Begründung zu meinen vorgetragenen Sachverhalt. Entgeldmäßig macht sich das für mich bemerkbar. Daher möchte ich auch verstehen, warum so entschieden wurde, den Geld einfach zum herschenken habe ich nicht übrig. Ich habe die Vermutung, das es einfach wegen dem finanziellen Nachteil für mich so mit den Datums entschieden wurde.....
beusam 02.11.2024 | 16:56
Zum Ihrem ersten Satz, was hat das mit unzufrieden zu tun, wenn man Behördliches Handeln Transparenz nachvollziehen möchte. Vielleicht hätte ja eine Begründung in dem Bescheid das handeln transparent nachvollziehbar erklärt und es wäre deshalb auch okay. Es gibt ja gesetzliche Regelungen, nach denen die Behörde handeln muss und ich bin hier nicht auf einem Türkischen Basar. Friss oder Stirb.... und sei dankbar dafür, das wir Dir überhaupt etwas geben. Ich würde wohl kaum die EMR bekommen, würde es nicht zuzusprechen sein. Ich bin bestimmt auch nicht freudig in diese Rente gegangen, den schließlich habe ich vorher gut Verdient und würde ich noch arbeiten können, so würde ich es weiterhin tun. Bei diesem Arbeitgeber bin ich schon seit über 33 Jahre. Also verstehe ich diese Anfeindungen nicht. Behördliches Handeln soll transparent nachvollzogen werden können und nicht nach willkür erfolgen. Das ist im Interesse aller Menschen, die irgendwann leider die EMR beantragen müssen. Aber man kann auch nur einfach rumpoltern und Menschen bewerten und diffamieren ohne einen Hintergrund an Wissen zu haben. Zu Ihrem zweiten Satz, mal genau lesen, was ich geschrieben habe. Menschen! Ich habe den Verfasser nicht angesprochen.... sollte er sich angesprochen fühlen, dann hat das was mit Ihm/Ihr zu tun. Schon Interessant, wie viele in einem Experten Forum einfach nur Ihren Frust an anderen Menschen auslassen, diese mit Vorurteilen bewerten und von einer Sachlichen Korrespondenz weit entfernt bleiben.
beusam 02.11.2024 | 16:58

Zitat von der Moderation entfernt.

wie kommen Sie darauf, das ich Klagen will? Evtl. gibt es eine andere Möglichkeit ;-)
beusam 02.11.2024 | 17:06

Zitat von der Moderation entfernt.

Das hat nichts mit Wunschkonzert zu tun, Transparentes Behördenhandeln nachvollziehen zu können. Was soll ich aus Deinem zweiten Satz verstehen? Was heißt wer zu viel will.... heißt was? Sind wir auf einem Türkischen Basar......? Die Regeln sind doch im Gesetz festgeschrieben oder ist es freies Ermessen eines Behördenmitarbeiter, wann er wann eine EMR gewährt und wann er die Zeiten dafür festlegt, ich meine hierfür sind die Gutachten. Ansonsten bräuchte es das ja alles nicht und der Sachbearbeiter könnte gleich nach gut düng entscheiden. Das wäre mir aber jetzt neu.
Freier Bürgeram 02.11.2024 | 18:39
Es handelt sich doch um eine befristete Rente......volle Arbeitsmarktrente.....die könnte also einfach nicht verlängert werden.....wäre es nicht sinnvoller sich darum zu kümmern und das Sie auch rechtzeitig verlängern wird......VdK Anfrage wäre wohl auch sinnvoll-----wie alt sind Sie eigentlicht?
Peter T.am 02.11.2024 | 20:35
Zitat von beus anzeigenausblenden
beus schrieb

Der Gutachter sah mich auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt bereits unter 3 Std und nur für meinen Schonarbeitsplatz noch 3-6 Std. Allerdings war ich auf diesen Arbeitsplatz nicht mehr Arbeitsfähig ab 03.2023 und die dortige Tätigkeit konnte ich nicht mehr machen. Übrigens habe ich einen GdB von 50. Einen anderen Arbeitsplatz - eine andere Tätigkeit (war ja schon auf einen Schonarbeitsplatz mit besonderer Tätigkeit) kann mein Arbeitgeber nicht anbieten und würde ja bedeutet, Schon Schon Arbeitsplatz? Auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt bin ich schon gar nicht verfügbar..... - also der Gutachter sagt auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt unter 3 Std. Wenn ich aber die bisherige Tätigkeit auf meinen Schonarbeitsplatz auch nicht mehr machen kann wegen Dauerhafter AU, dann wäre es die volle EMR eben ab 03.23. Die Teil EMR ist ohnehin unbefristet festgestellt, hätte aber demnach Antrag Juli 22 spätestens im Feb. 23 dann anlaufen müssen. Dauer AU ab 03.23 + 6 Monate wäre dann 10/23.

Auch das Arbeitsamt (MD Arzt) bestätigt, auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt stehe ich keine 3 Std mit meinen Behinderungen und Einschränkungen zur Verfügung, die letzte Tätigkeit (auf dem Schonarbeitsplatz) kann nicht mehr aufgenommen werden. Also bestätigt, was der Neurologisch/Psychiatrische Gutachter auch gesagt hat.

Diese Punkte sind aber in dem Rentenbescheid nicht begründet worden, in der zweiten Zeile heißt es nur aufgrund Ihres Widerspruches vom ....... keine Rechtsbelehrung und auch keine Begründung zu meinen vorgetragenen Sachverhalt. Entgeldmäßig macht sich das für mich bemerkbar. Daher möchte ich auch verstehen, warum so entschieden wurde, den Geld einfach zum herschenken habe ich nicht übrig. Ich habe die Vermutung, das es einfach wegen dem finanziellen Nachteil für mich so mit den Datums entschieden wurde.....

Sie haben hier anscheinend (immer noch) falsche Vorstellungen. Das Gutachten ist kurz ein Puzzleteil. Der Gutschter gibt eine Empfehlung ab. 2. Sie sind schwerbehindert und ihr damaliger AG hat sich in Teilzeit weiter beschäftigt, mit den Einschränkungen die Sie hatten. Damit sind sie nicht voll erwerbsgemindert im rechtlichen Sinne. Denn sie konnten ja in Teilzeit weitet Geld verdienen. Das Gitachten wurde 03.23 erstellt. Auch wenn der Gutschter nun schrieb ab 01.23 voll EM... Sie waren aber zu der Zeit noch arbeiten und erst ab 03.23 dauerhaft AU. Wenn Sie ab 01.23 EMR haben möchten , müssen SIE beweisen das Sie ab da EM waren. Und das können Sie höchstwahrscheinlich nicht. Naja, viel Erfolg weiterhin....
Prometheusam 04.11.2024 | 11:08
Hatte mal einen Kunden zur Beratung, der sich darüber beklagte, worüber er alles nicht informiert wurde. Ich fragte ihn, ob er die erste Seite des Bescheides mal umgedreht habe. Oh Wunder, da stand alles was er wissen wollte.
beusam 04.11.2024 | 19:54
das mag bei einigen Menschen auch tatsächlich so zutreffen. allerdings hatte ich alles gelesen ;-) aber das Experten-Team hat mir tatsächlich geholfen. Vielleicht würde sich die DRV auch viele Anrufe sparen, wenn Sie nur etwas transparenter macht, was Sie tut. Das die Menschen dort völlig überlastet sind, steht außer Frage und dafür habe ich auch Verständnis, aber mit ein paar kleinen Änderungen würden Sie sich nicht nur selbst entlasten, sondern könnten tatsächlich auch viele für Sie nervende Anrufe vermeiden.
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