Dem Gutachten muss die DRV nicht folgen, wie ich schon schrieb.
Was dort drin steht können Sie also nicht verlangen, bzw sollten Sie nur als Empfehlung sehen.
Da Sie eine Stelle hatten (auch wenn Schonarbeitsplatz) in der Sie 3 bis 6 Stunden arbeiten konnten, dann ist die teilw. EMR richtig.
Der AG wird insbesondere bei Behinderung des AN (dazu haben Sie nichts geschrieben) von der DRV befragt ob er mit den Einschränkungen weiterhin beschäftigt werden kann, in Teilzeit...
NachbIhren Anfaben waren Sie noch bis 03.23 arbeiten, nur "vereinzelt" AU.
AU bedeutet rechtlich, Sie sind für die letzte Beschäftigung nicht Arbeitsfähig, sagt aber nichts über eine Verhinderung für alle erdenklichen Arbeiten aus, die für eine EMR in Betracht kommen.
Daher scheint es mir mit den vorliegenden Angaben schlüssig, dass der Bescheid eine EMR ab 03.24 vorsieht, da das Gutachten dort erstellt wurde und der Gutschter zwar als Angabe "ab 01.23" Tätigkeit aber dies von ihm auch nur angenommen werden kann, da er selbst erst zum Zeitpunkt des Gutachtens sicher sein kann.
Befristete Renten werden erst ab dem 7. Monat geleistet.
Also eigentlich dürfte dann sogar erst viel später die EMR laufen.
Von daher würde ich da nicht viel rühren.
Sie haben jetzt sogar die volle erhalten, daher sind Sie schon einer der Glücklichen die das geschafft haben.
Aber die Entscheidung liegt bei Ihnen, wie Sie weiter vor gehen....