Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Widerspruchbescheid

von Ratsuchender13.04.2007 | 23:15
3846 Ansichten
22 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Hallo Forum, ich habe im Jahr 2001 einen Antrag auf EMR gestellt, der allerdings nach sechsjähriger Klage abgewiesen wurde. Nun habe ich im August 2006 nach § 44 SGB X einen Überprüfungsantrag gestellt, der ebenfalls ab- gelehnt wurde. Gegen diese Ablehnung habe ich Widerspruch eingelegt, die Widerspruchsfrist endete am 15.12.2006. Da ich bis jetzt auf den Widerspruchsbescheid warte, habe ich der DRV die Ankündigung einer Un- tätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG angedroht. Heute erhielt ich Post von der DRV, ich solle mich zu einem Untersuchungster- min einfinden. Das Schrei- ber der DRV war nicht un- schrieben. Frage ist dies verfahrensrechtlich in Ordnung oder muss das Schreiben nicht von einem Mitarbeiter/in unterschrie- ben werden. Ist es gängige Praxis, dass die DRV im Wider- spruchsverfahren erst dann reagiert, wenn man mit Untätigkeitsklage droht. Inwieweit macht es Sinn, die Untätigkeitsklage tatsächlich einzureichen.

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Selbstverständlich ist es nicht gängige Praxis, dass die Deutsche Rentenversicherung erst auf Widersprüche reagiert, wenn man mit einer Untätigkeitsklage droht. Die Mehrheit unserer Kunden ist, wie Umfragen ergeben haben, mit der Bearbeitung von Widersprüchen recht zufrieden, auch was die Bearbeitungsdauer anbelangt.

Es den bisherigen Antworten ist auch deutlich geworden, dass eine Untätigkeitsklage derzeit keine Aussicht auf Erfolg haben kann. Die Rentenversicherung hatte innerhalb des üblichen Zeitrahmens über Ihren Überprüfungsantrag entschieden. Maschinell erstellte Bescheide benötigen keine Unterschrift mehr. Der Rentenantrag wurde auch 2001 schon abgelehnt, die Ablehnung hielt auch einer gerichtlichen Überprüfung stand.

Einen Anspruch auf einen bestimmten Gutachter haben Sie ebenfalls nicht. Die Rentenversicherung untersucht von Amts wegen den Sachverhalt und hält hierfür ihre eigenen ärztlichen Begutachtungsstellen bereit oder Beauftragt einen Gutachter. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie den Termin wahrnehmen. Ihren Mitwirkungspflichten genügen Sie nicht nur durch die Einreichung von Unterlagen, nach § 62 SGB I sollen sie sich auch zu anberaumten Untersuchungen bereit finden. das ist auch nicht grundsätzlich unzumutbar.

Moderation · 2Ihre Vorsorge
Moderation · 3Ihre Vorsorge

Wir haben nicht explizit zur 6 Monats- bzw. 3-Monatsfrist geschrieben. Die Fristen sind uns sehr wohl bekannt. Dass die Klage nach Ablauf von 3 Monaten zulässig ist, heißt noch lange nicht, dass sie begründet ist. Zum Erfolg einer Klage gehört neben der Zulässigkeit aber auch ihre Begründetheit. Vor allem kann nichts dazu ausgesagt werden, ob sie letztlich zum eigentlich gewünschten Ziel der Berentung führt.

Zur Gutachterwahl ist noch einmal zu wiederholen, dass sich Antragsteller im Rentenverfahren den Gutachter nicht aussuchen können. § 14 Abs. 5 SGB IX ist hier nicht einschlägig weshalb hier auch das Zitat aus dem genannten Schreiben fehl geht. Diese Vorschrift gilt auch ausweislich des Wortlauts und der systematischen Stellung im Gesetz ausschließlich für Begutachtungen zur Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf. Im Rentenverfahren entscheidet der Rentenversicherungsträger dagegen über die Begutachtung nach § 20 SGB X.

Die Vorwürfe und Anmaßungen, die hier gegenüber dem Sozialmedizinischen Dienst ausgesprochen werden, sind für uns nicht nachvollziehbar. Dass der beauftragte Gutachter ein Gesetzesbrecher sei, halten wir für einen ungeheuren Vorwurf.

19 Antworten

Ratsuchenderam 14.04.2007 | 00:34
Hallo Sozialrechtskundiger, ich muss meinen Beitrag redaktionell erweitern. Ich habe natürlich, als ich gegen den ablehnenden Überprüfungsantrag Wider spruch eingelegt habe, Akteneinsicht genommen. Dabei habe ich festgestellt, dass ich im Feststellungsverfahren nicht nach dem Rentenan tragsgrund sozialmedizinisch begutachtet wurde. Es liegen bei mir Bandschei- benvorfälle im LWS-Bereich mit chronischem Schmerzsyndrom bzw. somatoforme Schmerzstö- rungen vor. Der sozialme- dinische Gutachter hat die spychogenen Beiein- trächtigungen verneint, sodaß ich nur einseitig orthopädisch bzw. inter- nistisch begutachtet wur- de. Aufgrund eines zeit- gleich beantragtem Zivil- verfahren gegen eine BUZ Versicherung war das chronische Schmerzsyndrom das aus- schlaggebende Krankheits bild, was sogar die gegne- rische Versicherung veran laßt hat, die Berufung vor dem OLG zurückzuziehen. Nur der sozialmedizinsiche Dienst verweigert beharr- lisch die Anerkennung die- ses Krankheitsbildes im Rentenrecht. Die in Ihrem Thread be- nannten Fakten bzgl. der pauschalen Entbindungs- erklärungen, sind mir hin- länglich bekannt. Bringt mich z. Zt. nicht viel wei- ter, da ich das Problem weiterhin habe, dass die DRV nach jetzt vier Monaten, immernoch nicht den Widerspruchsbescheid erlassen hat. Deshalb jetzt meine abstrakte-juristische Frage: Macht es Sinn, die angekündigte Untätgkeit- klage tätsächlich einzu reichen, mit der Möglich- keit, falls negativ beschie den wird, durch Klägeän- derungsantrag das SG als Herr des Verfahrens vor- zuschieben.
Sozialrechtskundigeram 14.04.2007 | 00:11
Abstrakt formuliert: Es Ihr Recht zunächst einmal vollständige Akteneinsicht zu nehmen (§ 25 SGB X). Danach wissen Sie mehr. Was die Unterschrift betrifft, so geht der vorsichtige Rechtskundige davon aus, daß diese bei Behörden etc. nicht mehr notwendig ist, wenn das Schreiben maschinell erstellt wurde. - Vorsichtsprinzip - Was Die Frage nach dem Untersuchungstermin beim Gutachter angeht, so haben Antragsteller das Recht unter drei seitens der DRV zu benennenden Gutachtern (Rechtsquelle SGB IX) auszuwählen. Aber da Sie ein Altfall sind, sollten Sie erst einmal einen Blick in die kompletten Akten nehmen. Sie werden da die Gründe für die erste Ablehnung finden. Ihr Problem dürfte abstrakt-juristisch darin bestehen die Kenntnis aller Negativurteilsfakten zu entziehen. In den einschlägigen Kommentierungen zu dem Problem werden Sie die Aussage finden, daß ein Widerruf der formalisiert unterschriebenen pauschalen Entbindungserklärungen die Nutzung der Daten beendet. Wenn Sie noch weitere Fragen oder Fragestellungen abstrakter Art haben, werde ich Ihnen gerne meine wissenschaftliche Meinung nennen.
Antoniusam 14.04.2007 | 02:44
Damit Sie nicht aus Unkenntnis irgendwelche folgenschweren Fehler begehen, sollten Sie sich zunächst unbedingt fachanwaltlich beraten lassen. (Siehe auch: www.sovd.de oder www.vdk.de). Übertriebener Ehrgeiz könnte Sie Ihre Rente kosten !
KSCam 14.04.2007 | 15:55
welche Hilfe erwarten Sie im Forum? Nach Ihrer Beschreibung haben Sie das erste Verfahren mit Klage von 2001 bis 2006 durchgezogen, dann wieder einen Antrag gestellt der nun wieder angefochten wird. Verfahrenstechnisch ist wohl alles durchgekaut, wenn Ihr erstes Verfahren 6 Jahre dauerte ist hoffentlich medizinisch alles vorgelegt, was relevant ist. Ich vermute es geht um rein medizinische Fragen und die kann das Forum nicht klären.
Sozialrechtskundigeram 15.04.2007 | 14:42
Bei der derzeitigen Überlastung der Gerichte und entsprechender langer Wartezeit auf einen Termin macht es Sinn Klage zu erheben. Die SG sind nicht an die Anträge gebunden, Klageänderung ist möglich, wenn die von der DRV abschlägig bescheiden. Was den Untersuchung betrifft, müsste Ihnen die DRV eigentlich drei Gutachter zur Auswahl anbieten. Steht irgendwo im SGB IX. Clevere Leute lassen sich vom Gutachter schriftlich ausführen, welche Untersuchungen er denn durchzuführen beabsichtigt. Und ganz clevere "durchleuchten" den Gutachter und nehmen fachkundigen Zeugen mit. Wer Internetanschluß hat, kann das ganz bequem machen, indem die entsprechenden Selbsthilfeforen aufgesucht werden.
Ratsuchenderam 15.04.2007 | 18:01
Genau das ist meine Intension. Obwohl ich meinen Mitwirkungspflichten schon hinlänglich nachgekommen bin (neueste ärztliche Befundberichte aller Fachrich- tungen) als Anlage zur Widerspruchsbe- gründung beigefügt, versucht man jetzt aus formalen Gründen das Verfahren un- nötig weiterhin in die Länge zu ziehen. Diese gewillkürte Maßnahme ist bei allen Sozialleistungsträgern mittlerweile gän- gige Praxis, ist leider so. Mit den drei Gutachtern liegen Sie etwas falsch, die- ser Tatbestand gibt das SGB VII her. BG´s und Unfallkassen. Das Gebiet der Orthopädie und der Inter- nistik ist in allen Facetten abgeleuch- tet und dem sozialmedizinischen Gutach- aus dem Feststellungsverfahren bekannt. Dieser Bereich ist für mich nichtmehr streitgegenständlich. Es geht mir haupt- sächlich und überwiegend um die Anerken- nung des chronischen Schmerzsyndroms u. der somatoformen Schmerzstörung als ei- genständige Krankheit. Hier liegt für mich die eigentliche Crux. Da der soz. med. Gutachter dies im Feststellungsver- fahren im Jahr 2001 und in den anschlie- ßenden SG-Gerichtsverfahren vehement be- streitet, ich Ihn aber jetzt mit einem schmerzmedizinischen Gutachten aus dem Zivilprozess u. mündlichen Erläuterun- gen des schmerzmediz. Gutachters konfron tiert habe, versucht er mir jetzt so zu kommen, weil er weis, dass seine Epikri- se im Feststellungsverfahren jetzt vom SG gekippt wird. Trotzdem vielen Dank für Ihre Ratschläge die sich genau mit meiner Intension der weiteren Verfahrensmethodik deckt. Ich werde wie vorgesehen die Untätigkeits- klage einreichen, und bei Vorliegen des negativen Widerspruchsbescheid, durch Klageänderungsantrag eine Anfechtungs- bzw. Leistungsklage am SG einreichen. Nochmals vielen Dank für diese zweite Meinung.
Sozialrechtskundigeram 15.04.2007 | 21:51
" Mit den drei Gutachtern liegen Sie etwas falsch, die- ser Tatbestand gibt das SGB VII her. BG´s und Unfallkassen." Ein Blick ins SGB IX (§ 15 (5)) wird Sie von meiner Ansicht überzeugen. Da selbst ein Rentenantrag wegen des Vorrangs der Reha als Reha-Antrag zu werten ist, sind bei "Behinderten" (nicht mit den Schwerbehinderten verwechseln) eben drei Gutachter wohnortnah zu benennen. Eine entsprechende Sachverhaltsgestaltung kann dann schon dazu führen, dass bestimmte "Schlechtachter" nicht zum Zuge kommen. Und da auch die Gutachter der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, können Sie durch Widerruf Ihrer pauschalen Entbindungserklärung sicher stellen, dass der "neue" Gutachter unbefangen gutachten kann. Wenn Sie sich mit nem Gutachter fachlich angelegt haben und "Recht" haben, wird der das nie eingestehen. Diese Leute sind "verbrannt". Weshalb man sicher stellen sollte, dass die Ihre "Kenntnisse" und "Meinungen" nicht weiterverbreiten können. Ist zwar schwierig, aber trotzdem machbar.
Ratsuchenderam 15.04.2007 | 23:55
Hallo Sozialrechtskundiger, der Typ ist Goldwert. Ich habe mich tat- sächlich von der Attitüde "Rehabilitanden" täuschen lassen. Ich wußte, das im SGV VII der gesetzliche Anspruch besteht, dass man zwischen drei Gutacher wählen kann. Vielleicht könnten wir uns über PIN mal näher unterhalten, was halten Sie von dem Vorschlag. Mit herzlichen Grüssen Ratsuchender
Ratsuchenderam 16.04.2007 | 01:19
nur zur Klarstellung, meinten Sie § 14 Abs. 5 SGB IX oder tatsächlich § 15 Abs. 5 SGB IX. Der 15 SGB IX hat bei meiner Ausgabe nur 3 Absätze.
---am 16.04.2007 | 09:23
Hallo Ratsuchender! Eine Untätigskeitsklage hat erst Sinn, wenn die Behörde tatsächlich 6 Monate nicht in Ihrer Angelegenheit tätig war. Aus diesem Grunde hat dies in Ihrem Fall keinen Sinn. Wünsche Ihnen alles Gute!
Sozialrechtskundigeram 16.04.2007 | 11:39
14 (5) ist richtig. Die Regelung wird allerdings von der DRV nicht gel(i)ebt.
Sozialrechtskundigeram 16.04.2007 | 21:37
"Einen Anspruch auf einen bestimmten Gutachter haben Sie ebenfalls nicht. Die Rentenversicherung untersucht von Amts wegen den Sachverhalt und hält hierfür ihre eigenen ärztlichen Begutachtungsstellen bereit oder Beauftragt einen Gutachter." Auch wenn es schwer fällt aus den eingefahrenen Gleisen zu springen, die DRV hat inzwischen drei geeignete wohnortnahe Gutachter zu benennen, unter denen der Antragsteller die Wahl hat. Ihr eigener sozialmedizinischer Dienst und deren Gutachter sind bereits wegen berufsrechts- und strafrechtswidriger Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht und der Nutzung illegal beschaffter Sozialdaten und Privatgeheimnisse ablehnbar. Ließen Sie sich von mutmaßlichen Gesetzesbrechern begutachten?
Ratsuchenderam 16.04.2007 | 18:38
Antwort zu den Ausführungen des Experten Die angemessene Frist zur Bearbeitung eines Widerspruchs betragt nach § 88 (2) SGG 3 Monate und nicht 6 Monate wie im Feststellungsverfahren. Einen Anspruch auf einen bestimmten Gut- achter haben Sie nicht .... empfehle ich Ihnen zu diesem Kontext, die Auffassung ihrer Aufsichtsbehörde, des BAV, genau zu studieren, die da lautet: Das SGB IX brachte hier grundlegende Än- derungen. Immer dann, wenn sozialmedizi- nische Sachverständige in den Entschei- dungsprozess einbezogen werden, haben Versicherte seitdem auch Mitwirkungs- rechte. Diese gesetzliche Regelung ver folgt hauptsächlich das Ziel, mehr Trans parenz und Objektivität in den Entschei- dungsprozess zu bringen. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversi- cherung vertraten einige Leistungsträger die Auffassung, dass diese gesetzlichen Neuregelungen im Widerspruchsverfahren keine Anwendung finden. Wir, das BAV, haben die Rentenversicherungsträger wie- derholt angewiesen, die Rechte der Ver- sicherten zu beachten und eine gesetzes- konforme Verwaltungspraxis unverzüglich herzustellen. Nach unserer Auffassung sind im Widerspruchsverfahren die gera- de erst geschaffenen Mitwirkungs- u. Ge- staltungsrechte der Versicherten ebenso zu beachten wie der gesetzliche Anspruch auf eine Verkürzung der Verfahrensdauer.
Sozialrechtskundigeram 16.04.2007 | 21:45
Gut gesucht und gefunden! :-)) Waren also meine abstrakt-generellen Hinweise auf das SGB IX hilfreich?
Sozialrechtskundigeram 17.04.2007 | 20:48
"Dass der beauftragte Gutachter ein Gesetzesbrecher sei, halten wir für einen ungeheuren Vorwurf." Vielleicht schauen Sie mal zur Abwechslung in den entsprechenden Kommentierungen zum § 203 StGB nach. Wie wäre es mit dem Schönke-Schröder oder dem Lackner. Danach braucht jeder Arzt, es sei denn es ist gestzlich ausdrücklich erlaubt, zu Aussagen gegenüber anderen Personen als dem Patienten oder seinen berufsmäßig tätigen Gehilfen - z.B. Arzthelferin, Krankenschwester - über das, was er während seiner Berufsausübung erfährt, eine Schweigepflichtentbindungserklärung. Im Sozialrecht ist in § 100 festgelegt, dass außer in gesetzlich geregelten Fällen die Schriftformerfordernis grundsätzlich (für die nicht juristisch belesenen: es gibt eine nicht relevante Ausnahme)gegeben ist. § 203 StGB gilt auch für die Ärzte des Sozialmedizinischen Dienstes der DRV. Weder deren Beamten- oder Angestelltenverhältnis noch deren Beauftragung durch die DRV ändern was an deren Schweigepflicht. Und wenn die DRV-Juristen mit dem Einwand kommen, die Entbindung erfolge ja konkludent, so steht dem der § 100 SGB X entgegen, aber auch die Tatsache, daß eine konkludente Einwilligung deswegen ausscheidet, weil der "Begutachtete" ja gefragt werden kann. Den Rechtssatz, dass Schweigen Zustimmung bedeutet, gibt es nicht im deutschen Recht. Und wenn der Einwand kommt, die schriftliche Zustimmung sei im Antragsformular erteilt worden, so halte ich das BVerfG-Urteil dem entgegen und den Text der Formularmäßigen Erklärung. Da ist von einer Entbindung des "Gutachters" nicht die Rede. Da bei einigen, nicht allen DRV-Anstalten, die Arztakten nicht im ärztlichen Bereich aufbewahrt werden (wie bei Krankenhäusern üblich) sondern im Verwaltungsbereich mit der Zugriffsmöglichkeit Unbefugter (Verwaltungsbedienster) liegt zweifelsfrei formal ein Verstoß gegen § 203 StGB vor. Die Ahndung ist Angelegenheit des Betroffenen, der binnen drei Monaten nach sicherer Kenntnis der Tat und des Täters Strafantrag und Strafanzeige zu erstatten hat. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache des tatsächlich gegebenen Verstoßes gegen das Gesetz. Der Verstoß liegt m.E. auch dann vor, wenn der Gutachter das vollständige medizinische Gutachten an die DRV weitergibt, ohne dass der Begutachtete den Inhalt kennt und in Kenntnis des Inhaltes der Offenbarung zustimmt. Faktisch benötigt der Sachbearbeiter nur das Ergebnis des Gutachtens. Als Nichtmediziner kann er ein medizinisches Gutachten weder bewerten noch überprüfen. Der Vorwurf ist nicht ungeheuerlich, sondern es ist ungeheuerlich, was da so einige DRV-Anstalten und deren beamtete und angestellten Ärzte betreiben. Was die m.E. gegebene Pflicht der DRV-Anstalten betrifft, den Antragstellern auch bei einem Rentenantrag drei geeignete Gutachter in Wohnortnähe zur Auswahl zu stellen, ist zu beachten, daß auch ein Antrag zur Frührentengewährung zunächst als Antrag auf Reha zu werten ist, denn da Reha vor Rente geht, ist erst einmal zu prüfen, ob Reha möglich ist. Ihr Hinweis auf § 20 SGB X ist insoweit obsolet, als wegen § 37 SGB I wegen der Erhebung von Sozialdaten das 2. Kapitel des SGB X anzuwenden ist. Die DRV müßte nachweisen, dass die Erhebung der medizinischen Daten durch den Gutachter xy erforderlich ist. Letztendlich bedeuten Ihre Ausführungen, dass der "bestraft" wird, der den falschen Antrag stellt. Wer also eigentlich Rente will, stellt erst einmal einen Reha-Antrag und hat drei Gutachter zur Wahl. Wer gleich Rente beantragt, hat den Gutachter zu akzeptieren, der ihm benannt wird? Interessante Rechtsauslegung und interessantes "Gerechtigkeitsgefühl". Der Begriff teleologisch scheint bei den DRV-Experten unbekannt zu sein, jedenfalls dann, wenn Zwangsversicherte Rechte reklamieren. Prüfen Sie also mal ....
Sozialrechtskundigeram 17.04.2007 | 21:53
Auszug aus Schönke-Schröder (§ 203): "Bei Amtspersonen, die wegen ihres Berufs zugleich unter Abs. l fallen und für die deshalb auch eine innerbehördliche Schweigepflicht besteht (o. 45), bedarf die Weitergabe von Geheimnissen innerhalb derselben Behörde oder an eine Aufsichtsbehörde gleichfalls einer besonderen Offenbarungsbefugnis. Im übrigen, d.h. bei Fehlen einer besonderen gesetzlichen Regelung, ist zunächst selbstverständlich, daß sich eine Offenbarungsbefugnis nicht schon aus dem dienstrechtlichen Verhältnis ergibt (zB Karlsruhe NStZ 93, 405, OVG Lüneburg NJW 75, 2263, Arloth MedR 86, 296 f., Geppert aaO 20 ff., Jähnke LK 43, Kreuzer NJW 75, 2232, Lackner/Kühl 20 mwN). Weil der im öffentlichen Dienst tätige Arzt, Psychologe usw. ungeachtet seiner „Verbeamtung" Arzt usw. und damit Normadressat nach Abs. l bleibt, ist hier vielmehr auch bei der Frage einer innerdienstlichen Offenbarungsbefugnis jedenfalls prinzipiell von den für Abs. l geltenden Regeln auszugehen (vgl. zB auch Kreuzer aaO 2234, Marx GA 83, 170). Wollen Sie den Vorwurf: "Die Vorwürfe und Anmaßungen, die hier gegenüber dem Sozialmedizinischen Dienst ausgesprochen werden, sind für uns nicht nachvollziehbar. Dass der beauftragte Gutachter ein Gesetzesbrecher sei, halten wir für einen ungeheuren Vorwurf." tatsächlich aufrecht erhalten? Wie ersichtlich beziehe ich mich mit dem Vorwurf auf Aussagen und Wertungen höchstkompetenter Juristen, deren Werke in gerichtlichen Verhandlungen auf dem Richtertisch liegen und auf die in Urteilen Bezug genommen wird.
Neugierigeram 19.04.2007 | 11:46
Hallo Ratsuchender, wo genau haben Sie diese Textpassage gefunden: „Das SGB IX brachte hier grundlegende Änderungen. ... Nach unserer Auffassung sind im Widerspruchsverfahren die gerade erst geschaffenen Mitwirkungs- u. Gestaltungsrechte der Versicherten ebenso zu beachten wie der gesetzliche Anspruch auf eine Verkürzung der Verfahrensdauer.“ Danke für die Quellenangabe!
Sozialrechtskundigeram 19.04.2007 | 22:34
Fragen Sie nicht mich, sondern den Ratsuchenden, von dem stammt das Zitat. Ansonsten wenden Sie sich an das BVA (Bundesversicherungsamt). Die sind sehr hilfsbereit.
Ratsuchenderam 28.04.2007 | 18:36
Antwort an Sozialrechtskundiger, habe heute, nachdem ich am 15.04.07, per Fax der DRV mitgeteilt hatte, dass Sie mir 3 wohnortnahe Gutachter zur Begut- achtung vorschlagen müßten, unter Bezugnahme § 14 Abs. 5 Satz 4 SGB IX, den abschlägigen Widerspruchbescheid bekommen. Plötzlich gings nach 14 Tagen. Begründung: Lt. Stellungnahme unseres Ärztlichen Dienstes ergeben sich keine neuen Erkrankungen aus den vorgelegten Unterlagen. Es werden keine Funktions- einschränkungen genannt, die über das bisher bekannte Maß hinausgehen. Auch ergibt sich keine Einschränkung des Lei- stungsvermögens über das bisherige Maß hinaus. Vor dem Hintergrund, dass Sie nicht mehr bereit seien, sich einer wei- teren sozialmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, war nur noch eine Ent- scheidung nach Aktenlage möglich. Hier wird auf eklatante Art u. Weise ge- gen bestehendes Recht und Verfahrens- u. Rechtsvorschriften verstoßen. Ich werde jetzt nicht nur eine Verpflichtungs- u. Leistungsklage bei dem SG einreichen, nein, ich werde auch eine Fachaufsichts- beschwerde beim zuständigen Sozialminis- terium gegen die DRV und eine Dienstauf- sichtsbeschwerde gegen den Sozialmedizi- nischen Dienst des DRV-Trägers einreich- chen. Hier wird verfahrensrechtlich in die Grundrechte der Versicherten eingegrif- fen, indem man glaubt, die überlegene Sach- u. Rechtskenntis einseitig gegen die Versicherten ausspielen zu dürfen. Ich lasse mich von dem rechtswidrig er- lassenen Widerspruchsbescheid nicht be- eindrucken. Ich werde unter zuhilfenah- me mir aller gebotenen Mittel, den Kampf gegen den "Moloch" Deutsche Rentenver- sicherung aufnehmen. Und jetzt der Hinweis für alle, die in demutsvoller Haltung meinen,- glauben zu müssen - jetzt für die DRV positiv vo- tieren zu müssen, sei soviel gesagt, le- ben Sie in ihrer einfältigen Naivität weiter. Mit freundlichen Grüssen Ratsuchender
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026