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Experten-Antwort

Widerspruchsausschuss

von F.Kuhnke14.04.2016 | 17:42
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Ich beantragte einen Weitergehwehrung meiner vollen EM Rente, diese wurde abgelehnt. Nach Widerspruch wurde ein weiteres Gutachten durch die DRV in Auftrag gegeben. Auf telefonisch nachfrage wird mir mitgeteilt das meinen Akte nun nach dem Gutachten dem Widerspruchsausschuss vorliegt. Heißt dieses nun das die volle EM-Rente nach Meinung der DRV nicht weiter gewehrt wird. Da nach meinen Recherche nur Ablehnende Bescheide dort landen. Falls ja, werden dort auch Abgelehnte Bescheide für volle EM-Rente vorgetragen, wenn ein Angebot (wenn man das so sagen kann) auf teil EM-Rente gemacht wird. mfG u. dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo F. Kuhnke,

Widerspruchsausschüsse überprüfen Entscheidungen, gegen die vom Versicherten Widerspruch erhoben wurde. Sie setzen sich aus Vertretern der Selbstverwaltung zusammen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite und Vertretern der Verwaltung). Hierdurch ist eine sogenannte Kontrollfunktion für die Versicherten sichergestellt.

Sofern also gegen eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers Widerspruch eingelegt wurde, kann der Betreffende davon ausgehen, dass sein begehrtes Anliegen noch einmal durch den Widerspruchsausschuss überprüft wird.

Sollte man im Widerspruchsverfahren keine Abhilfe schaffen können, wird ein Widerspruchsbescheid erteilt, gegen den Sie Klage beim Sozialgericht einlegen können.

Wie die Entscheidung in Ihrem Fall aussehen wird, bleibt abzuwarten.

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3 Antworten

Nahlaam 14.04.2016 | 19:02
Der Widerspruchsausschuss entscheidet nach Sichtung des Sachverhaltes eigenständig und man kann/sollte nicht automatisch von einer Ablehnung ausgehen (zumindest in der Theorie). Es ist immer eine Einzelfallentscheidung des Ausschusses (heißt es), der in der Regel einmal im Monat tagt. Dieser ist nicht an die Vorgabe der DRV zum Widerspruch gebunden, der - möglicherweise - eine Ablehnung vorgesehen hat. So gesehen, ist die Entscheidung des Ausschusses derzeit - theoretisch - völlig offen. In der Praxis sieht es leider oftmals ganz anders aus. Vor dem Widerspruchsausschuss landen nämlich nur die Widersprüche , welchen seitens der DRV im Widerspruchsverfahren und nach aller neuesten medizinischen Ermittlungen (in Ihrem Fall das weitere Gutachten) n i c h t stattgegeben werden kann - also wo die DRV zu einen ablehnenden Entscheidung im Widerspruchsverfahren gekommen ist. Alle Widersprüche denen von der DRV selbst abgeholfen werden können, gelangen gar nicht erst in den Widerspruchsauschuss, heißt, wenn durch das erneute GA die Gewährung oder Ablehnung eindeutig klar ist. Der Ausschuss ist besetzt mit 3 Leuten ( 1 x Arbeitgebervertreter , 1 x Arbeitnehmervertreter und 1 Vertreter der Rentenversicherung) und sichtet die Akte und hört sich die Argumentation der DRV an und trifft dann eine Entscheidung. Die beiden Arbeitgeber/ Arbeitnehmervertreter haben leider nur wenig Möglichkeiten (aufgrund fehlender medizinscher Fachkenntnisse) gegen den Vorschlag und die vorliegenden med. Unterlagen/Gutachten der DRV zu stimmen. Die einzige Chance wäre, der Ausschuss müsste also im Prinzip der Meinung sein, das nicht alle med. Aspekte ermittelt wurden, falsch ermittelt wurde oder andere Fehler im Verfahren begangen worden sind und noch einmal völlig neue med. Ermittlungen ( wie z.b. eine Begutachtung ) beauftragen, bevor dann erst entschieden wird. Eine erneute Begutachtung hat aber bei Ihnen im Widerspruchsverfahren aber schon durchgeführt. Diese Fehlerfindung passiert aber sehr selten, da ja bereits seit Beginn des Widerspruchverfahrens an sich, ja neue med. Ermittlungen stattgefunden haben und dafür dann überhaupt kein Anlass mehr besteht. Also bei den Widersprüchen die in dem Ausschuss vorgelegt werden, ist sich die DRV schon sehr sehr sicher, das dem abzulehnenden Widerspruch auch dort stattgegeben wird und dies auch medizinisch mit Unterlagen 100% belegt werden kann. Zusammengefasst kann man also sagen, das es für den Widerspruchsführer sehr ungünstig ist , wenn ein Widerspruch überhaupt dem Ausschuss vorgelegt werden muss. Trotzdem gibt es in der Theorie noch eine, wenn auch geringe Chance , das dem Widerspruch im Ausschuss doch noch stattgegeben wird. Das ist dann insgesamt auch unabhängig davon, ob der Antrag im Widerspruch komplett abgelehnt wird, ob evtl. eine Teilerwerbsminderungsrente in Frage kommt oder was auch immer. Alles abhängig von den ermittelten Unterlagen (Gutachten!). Wahrscheinlich ist es am besten, Sie setzen sich bereits mit dem Gedanken auseinander, dass der Widerspruch abgelehnt wird und Sie den Klageweg beschreiten müssen.
Brosigam 15.04.2016 | 10:08
Zitat von Nahla anzeigenausblenden
Nahla schrieb

Der Widerspruchsausschuss entscheidet nach Sichtung des Sachverhaltes eigenständig und man kann/sollte nicht automatisch von einer Ablehnung ausgehen (zumindest in der Theorie). Es ist immer eine Einzelfallentscheidung des Ausschusses (heißt es), der in der Regel einmal im Monat tagt. Dieser ist nicht an die Vorgabe der DRV zum Widerspruch gebunden, der - möglicherweise - eine Ablehnung vorgesehen hat. So gesehen, ist die Entscheidung des Ausschusses derzeit - theoretisch - völlig offen.

In der Praxis sieht es leider oftmals ganz anders aus.

Vor dem Widerspruchsausschuss landen nämlich nur die Widersprüche , welchen seitens der DRV im Widerspruchsverfahren und nach aller neuesten medizinischen Ermittlungen (in Ihrem Fall das weitere Gutachten) n i c h t stattgegeben werden kann - also wo die DRV zu einen ablehnenden Entscheidung im Widerspruchsverfahren gekommen ist.

Alle Widersprüche denen von der DRV selbst abgeholfen werden können, gelangen gar nicht erst in den Widerspruchsauschuss, heißt, wenn durch das erneute GA die Gewährung oder Ablehnung eindeutig klar ist.

Der Ausschuss ist besetzt mit 3 Leuten ( 1 x Arbeitgebervertreter , 1 x Arbeitnehmervertreter und 1 Vertreter der Rentenversicherung) und sichtet die Akte und hört sich die Argumentation der DRV an und trifft dann eine Entscheidung.

Die beiden Arbeitgeber/ Arbeitnehmervertreter haben leider nur wenig Möglichkeiten (aufgrund fehlender medizinscher Fachkenntnisse) gegen den Vorschlag und die vorliegenden med. Unterlagen/Gutachten der DRV zu stimmen.

Die einzige Chance wäre, der Ausschuss müsste also im Prinzip der Meinung sein, das nicht alle med. Aspekte ermittelt wurden, falsch ermittelt wurde oder andere Fehler im Verfahren begangen worden sind und noch einmal völlig neue med. Ermittlungen ( wie z.b. eine Begutachtung ) beauftragen, bevor dann erst entschieden wird. Eine erneute Begutachtung hat aber bei Ihnen im Widerspruchsverfahren aber schon durchgeführt.

Diese Fehlerfindung passiert aber sehr selten, da ja bereits seit Beginn des Widerspruchverfahrens an sich, ja neue med. Ermittlungen stattgefunden haben und dafür dann überhaupt kein Anlass mehr besteht.

Also bei den Widersprüchen die in dem Ausschuss vorgelegt werden, ist sich die DRV schon sehr sehr sicher, das dem abzulehnenden Widerspruch auch dort stattgegeben wird und dies auch medizinisch mit Unterlagen 100% belegt werden kann.

Zusammengefasst kann man also sagen, das es für den Widerspruchsführer sehr ungünstig ist , wenn ein Widerspruch überhaupt dem Ausschuss vorgelegt werden muss. Trotzdem gibt es in der Theorie noch eine, wenn auch geringe Chance , das dem Widerspruch im Ausschuss doch noch stattgegeben wird. Das ist dann insgesamt auch unabhängig davon, ob der Antrag im Widerspruch komplett abgelehnt wird, ob evtl. eine Teilerwerbsminderungsrente in Frage kommt oder was auch immer. Alles abhängig von den ermittelten Unterlagen (Gutachten!).

Wahrscheinlich ist es am besten, Sie setzen sich bereits mit dem Gedanken auseinander, dass der Widerspruch abgelehnt wird und Sie den Klageweg beschreiten müssen.

F.KuhnkeMein Antrag lag bei diesem Gremium und er wurde letztendlich positiv beschieden. Es gibt also doch auch Fehler in der Beurteilung, die sich erst finden lassen, wenn man genau hinsieht. Viel Glück!
Roselam 17.04.2016 | 10:51
Bei mir war es so, das im Rentenablehnungsbescheid mein Leistungsvermögen falsch angegeben war. Lt. Gutachten nur körperlich leichte Arbeit, lt. Bescheid mittelschwere . Im Widerspruchsbescheid war dieser objektive Fehler, auf den ich hingewiesen hatte, aber nicht korrigiert worden ! Seitdem muss ich leider davon ausgehen, das der Widersrpuchsausschuss selber nichts prüft, sondern nur das vorgegebene Schreiben einmal kurz überfliegt und nicht abgleicht mit den erhobenen Befunden . Zeitmangel, vermutlich. Nur, eine eigenständige Prüfung durch den Widerspruchsauschuss, das ist wohl eher eine Illusion.
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