Der Widerspruchsausschuss entscheidet nach Sichtung des Sachverhaltes eigenständig und man kann/sollte nicht automatisch von einer Ablehnung ausgehen (zumindest in der Theorie). Es ist immer eine Einzelfallentscheidung des Ausschusses (heißt es), der in der Regel einmal im Monat tagt. Dieser ist nicht an die Vorgabe der DRV zum Widerspruch gebunden, der - möglicherweise - eine Ablehnung vorgesehen hat. So gesehen, ist die Entscheidung des Ausschusses derzeit - theoretisch - völlig offen.
In der Praxis sieht es leider oftmals ganz anders aus.
Vor dem Widerspruchsausschuss landen nämlich nur die Widersprüche , welchen seitens der DRV im Widerspruchsverfahren und nach aller neuesten medizinischen Ermittlungen (in Ihrem Fall das weitere Gutachten) n i c h t stattgegeben werden kann - also wo die DRV zu einen ablehnenden Entscheidung im Widerspruchsverfahren gekommen ist.
Alle Widersprüche denen von der DRV selbst abgeholfen werden können, gelangen gar nicht erst in den Widerspruchsauschuss, heißt, wenn durch das erneute GA die Gewährung oder Ablehnung eindeutig klar ist.
Der Ausschuss ist besetzt mit 3 Leuten ( 1 x Arbeitgebervertreter , 1 x Arbeitnehmervertreter und 1 Vertreter der Rentenversicherung) und sichtet die Akte und hört sich die Argumentation der DRV an und trifft dann eine Entscheidung.
Die beiden Arbeitgeber/ Arbeitnehmervertreter haben leider nur wenig Möglichkeiten (aufgrund fehlender medizinscher Fachkenntnisse) gegen den Vorschlag und die vorliegenden med. Unterlagen/Gutachten der DRV zu stimmen.
Die einzige Chance wäre, der Ausschuss müsste also im Prinzip der Meinung sein, das nicht alle med. Aspekte ermittelt wurden, falsch ermittelt wurde oder andere Fehler im Verfahren begangen worden sind und noch einmal völlig neue med. Ermittlungen ( wie z.b. eine Begutachtung ) beauftragen, bevor dann erst entschieden wird. Eine erneute Begutachtung hat aber bei Ihnen im Widerspruchsverfahren aber schon durchgeführt.
Diese Fehlerfindung passiert aber sehr selten, da ja bereits seit Beginn des Widerspruchverfahrens an sich, ja neue med. Ermittlungen stattgefunden haben und dafür dann überhaupt kein Anlass mehr besteht.
Also bei den Widersprüchen die in dem Ausschuss vorgelegt werden, ist sich die DRV schon sehr sehr sicher, das dem abzulehnenden Widerspruch auch dort stattgegeben wird und dies auch medizinisch mit Unterlagen 100% belegt werden kann.
Zusammengefasst kann man also sagen, das es für den Widerspruchsführer sehr ungünstig ist , wenn ein Widerspruch überhaupt dem Ausschuss vorgelegt werden muss. Trotzdem gibt es in der Theorie noch eine, wenn auch geringe Chance , das dem Widerspruch im Ausschuss doch noch stattgegeben wird. Das ist dann insgesamt auch unabhängig davon, ob der Antrag im Widerspruch komplett abgelehnt wird, ob evtl. eine Teilerwerbsminderungsrente in Frage kommt oder was auch immer. Alles abhängig von den ermittelten Unterlagen (Gutachten!).
Wahrscheinlich ist es am besten, Sie setzen sich bereits mit dem Gedanken auseinander, dass der Widerspruch abgelehnt wird und Sie den Klageweg beschreiten müssen.