Hallo Anni,
in einem Widerspruchsverfahren wird die von der Verwaltung zum Rentenantrag getroffene Entscheidung noch einmal vollständig geprüft.
In der Regel wird auch die bisherige sozialmedizinische Einschätzung des individuellen Leistungsvermögens des Widerspruchsführers von einem medizinischen Sachverständigen erneut und umfassend geprüft. Daher kann es im Widerspruchsverfahren auch zu einer anderen sozialmedizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens kommen. Möglicherweise hat der Rentenversicherungsträger auch weitere Befunde direkt von den behandelnden Ärzten angefordert, ohne dass ein neues Gutachten erstellt wurde.
Der Rentenversicherungsträger hat bei Ihrem Mann eingeschätzt, dass er mit Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann. Maßstab für diese Feststellung ist die Erwerbsfähigkeit Ihres Mannes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, das heißt in jeder nur denkbaren Tätigkeit, die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt. Ob eine solche gravierende Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, die jegliche Erwerbstätigkeit ausschließen ist im Einzelfall zu beurteilen. Nur wenn von einer solchen Summierung auszugehen ist, wäre eine konkrete Verweisungstätigkeit vom Rentenversicherungsträger zu benennen. Allein die Tatsache, dass Ihr Mann nur noch leichte Tätigkeiten ausüben kann, erfordert keine konkrete Tätigkeitsbenennung. Es gibt ausreichend leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Selbstverständlich bleibt es Ihnen unbenommen, von Ihrem Recht auf Erhebung einer Klage beim zuständigen Sozialgericht Gebrauch zu machen.