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Experten-Antwort

Widerspruchsausschuss ändert Gutachtenbefunde

von Anni27.08.2015 | 11:47
5846 Ansichten
20 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich muss mir jetzt enfach Luft machen, und ich wäre auch froh, wenn mir jemand dazu die Frage beantwortet. Mein Mann hatte Antrag auf Erwerbsminderungsrente eingereicht, sie wurde abgelehnt. . Wir sind in Widerspruch gegangen, weil die Ablehnung formal rechtlich nicht korrekt war. Z. B. hätte eine Verweisungstätigkeit benannt werden müssen , da man im Gutachten massenweise Tätigkeiten ausschloss, die er nicht machen dürfe. DIe Liste lässt beim besten Willen keinen Beruf übrig. Und man hat auch festgestellt, er dürfe nur noch leichte Arbeit verrichten . Diese Konstellation verlangt eindeutig und durch BSG-Urteil bestätigt, die Angabe eines möglichen Verweisungsberufs. Jetzt wird der Widerspruch abgelehnt, und der Ausschuss schreibt auf einmal , er dürfe mittelschwere Tätigkeiten machen , also sei kein Verweisungsberuf erforderlich . Aus der langen Liste der EInschränkungen fehlen sehr wesentliche. Ein neues Gutachten hat es aber nicht gegeben . HIlfe, wie kann denn ein Widerspruchsausschuss neue Feststellungen zum körperlichen Zustand und zur Belastbarkeit machen ? Da sitzen doch Juristen . Ich habe das Gefühl, man hat uns ganz bewusst betrogen . Jetzt sollen wir also Klage einreichen und müssen jahrelang zum Sozialamt, obwohl der ärztliche Gutachter bestätigt hatte, das mein Mann nicht arbeiten kann ? Bitte,was passiert denn da mit unserem Rechtsstaat ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anni,

in einem Widerspruchsverfahren wird die von der Verwaltung zum Rentenantrag getroffene Entscheidung noch einmal vollständig geprüft.

In der Regel wird auch die bisherige sozialmedizinische Einschätzung des individuellen Leistungsvermögens des Widerspruchsführers von einem medizinischen Sachverständigen erneut und umfassend geprüft. Daher kann es im Widerspruchsverfahren auch zu einer anderen sozialmedizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens kommen. Möglicherweise hat der Rentenversicherungsträger auch weitere Befunde direkt von den behandelnden Ärzten angefordert, ohne dass ein neues Gutachten erstellt wurde.

Der Rentenversicherungsträger hat bei Ihrem Mann eingeschätzt, dass er mit Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann. Maßstab für diese Feststellung ist die Erwerbsfähigkeit Ihres Mannes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, das heißt in jeder nur denkbaren Tätigkeit, die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt. Ob eine solche gravierende Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, die jegliche Erwerbstätigkeit ausschließen ist im Einzelfall zu beurteilen. Nur wenn von einer solchen Summierung auszugehen ist, wäre eine konkrete Verweisungstätigkeit vom Rentenversicherungsträger zu benennen. Allein die Tatsache, dass Ihr Mann nur noch leichte Tätigkeiten ausüben kann, erfordert keine konkrete Tätigkeitsbenennung. Es gibt ausreichend leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Selbstverständlich bleibt es Ihnen unbenommen, von Ihrem Recht auf Erhebung einer Klage beim zuständigen Sozialgericht Gebrauch zu machen.

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19 Antworten

Herz1952am 27.08.2015 | 12:00
Hallo Anni, aus eigener Erfahrung heraus (allerdings mit dem MDK und Krankenkasse) kann ich Ihnen nur empfehlen, dass Sie sich an einen Rechtsbeistand (entweder Anwalt für SV-Recht, oder einen freien Renten bzw. Sozialversicherungsberater ) wenden sollten. Diese machen erfahrungsgemäß "Dampf". Für Gutachter und Juristen gilt: "Wes' Brot ich ess', des' Lied ich sing.
E.am 27.08.2015 | 12:28
In welchem Jahr ist Ihr Ehemann geboren und welche Tätigkeit wurde als Hauptberuf festgestellt?
Anniam 27.08.2015 | 12:42
Hallo E. Mein Mann ist Spätaussiedler und daher ungelernt . Die Regelung für Berufstätige älter Jahrgang 1961 greift daher hier nicht . Es geht um das herabgesetzte qualitative Leistungsvermögen, das in dieser Kombination mit der Feststellung, nur leichte Tätigkeiten seien möglich, den Verweisungsberuf erfordert . Um das Ausmaß klar zu machen, hier die wesentlichsten Befunde : Arbeit nur im Wechsel von Stehen,Gehen und Sitzen / Kein Bücken, Knien, nicht über Kopf, Arm nicht vorstrecken, Hals nicht drehen/ keine Bedienung von Maschinen / kein Kontakt mit Chemikalien,Putzmittel etc. / nicht draußen/ kein Publikumsverkehr, / keine Veranwortung für Menschen / kein Schichtdienst, keine Nachtarbeit / keine Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit Wenn dazu die Angabe kommt, nur leichte Tätigkeiten , dann ist ein Verweisungsberuf zwingend erforderlich. Und nun kommt stattdessen ein Bescheid, der sagt, er könne mittelschwere Arbeit machen . Wir verstehen gar nichts mehr . Die Hotline der DRV hat mir geraten,neben der Klage auch nochmal an die LVA zu schreiben , es müsse ja ein Irrtum vorliegen. Aber so ein kapitaler in einem Widerspruchsbescheid ?
Jokeram 27.08.2015 | 13:22
Zitat von Anni anzeigenausblenden
Wann ist ihr Mann denn nun geboren ??? Und warum ist ihr Mann als Spätaussiedler "daher ungelernt". Das macht doch alles keinen Sinn ! Sollte er tatsächlich ungelernt sein, kann er auf alle Berufe verwiesen werden.
Pegasusam 27.08.2015 | 13:23
Liebe Anni, bei dem von Ihnen genannten Leistungseinschränkungen handelt es sich nicht um eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schwere spezifische Leistungsbehinderungen (Arm ab, Blindheit...), daher ist bei einem Vorliegen von einem Leistungsvermögen von über 6 Stunden für leichteste Tätigkeiten auch keine spezielle Verweisungstätigkeit zu benennen. Ein Rentenanspruch für Ihren Mann würde nur unter der Voraussetzung bestehen, dass das noch vorhandene Leistungsvermögen unter 6 Stunden abgesunken ist.
H.am 27.08.2015 | 13:40
Zitat von Anni anzeigenausblenden
Hallo Anni, Ich verstehe den ganzen Beitrag nicht. Es wurde ein Antrag auf eine verminderte Erwerbsfähigkeitsrente abgelehnt. Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Sie meinen, dass das nicht richtig ist. O.k. Im Widerspruchsbescheid steht doch (ganz am Ende) was in dem Fall zu tun ist: nämlich binnen der Monatsfrist Klage einreichen. Und gerade weil wir in einem Rechtsstaat leben, ist es möglich dies durch das Sozialgericht klären zu lassen. Was erhoffen Sie sich hier vom Forum?
???am 27.08.2015 | 13:41
"HIlfe, wie kann denn ein Widerspruchsausschuss neue Feststellungen zum körperlichen Zustand und zur Belastbarkeit machen ?" Das muss nicht der Widerspruchsausschuss gewesen sein. Vielleicht sind die medizinischen Unterlagen nochmals einem Gutachter vorgelegt worden und der hat eine andere Einschätzung getroffen. Am sinnvollsten erscheint mir, dass Ihr Mann Klage erhebt und die Begründung zunächst offen lässt. Gleichzeitig suchen Sie sich einen Rechtsbeistand. Normalerweise beantragt der dann Akteneinsicht, so dass Sie dann auch erfahren, wer denn genau die gesundheiltiche Verbesserung bei Ihrem Mann festgestellt hat. @Joker Vermutlich hat der Mann im Herkunftsland eine Ausbildung absolviert, die aber in Deutschland nicht anerkannt wurde.
Herr Zetam 27.08.2015 | 13:49
Zitat von Anni anzeigenausblenden
in Ergänzung zu meinen Vorrednern In der Regel sitzen da keine Juristen (mit Universitätsabschluss). Im Übrigen entscheidet nicht der Gutachter über die Frage, ob verminderte Erwersbfähigkeit vorliegt, sondern die Verwaltung. Das Fragezeichen am Ende suggeriert, dass Sie nicht wissen, was tatsächlich im Gutachten seht. Was genau ist denn jetzt Ihre Frage, bei der dieses Forum Ihnen behilflich sein kann?
Anniam 27.08.2015 | 13:51
Hallo Pegasus, Naja, es gibt dazu Urteile auch vom Bundessozalgericht, wonach exakt seine Situation, eine allerextremste Häufung von Leistungseinschränkungen , diese Verweisung erfordert. Die DRV selber sagt das ebenfalls : http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_… Es geht also genau um Kranke wie meinen Mann, die so eine Fülle an EInschränkungen haben,dass sie gar nichts mehr arbeiten können. Es bedarf nicht einer speziellen einzelnen Einschränkung. Entscheidend ist die Gesamtheit . Fassungslos sind wir ja vor allem auch deshalb, weil die DRV eben nicht so argumentiert wie Sie. Das hätte man noch verstehen können. Aber die hatten wohl eher keinen Zweifel daran, dass er unter diese Regelung gefallen wäre mit der Einstufung " nur leichte Tätigkeiten ". Oder wieso sonst wurde das jetzt geändert. ? Ich muss mich nun um meinen Mann kümmern. Er weint und will nicht mehr. So sind stolze Männer, die in Russland groß wurden, und mit 13 Jahren angefangen haben, zu arbeiten . Es trifft ihn ins Mark,dass wir nun auf das Sozialamt müssen wegen seiner Krankheiten .
xyam 27.08.2015 | 13:57
Es ist keine Seltenheit, dass Erwerbsminderungsrenten auch im Widerspruch abgelehnt werden. Da bleibt dann nur der Weg zum Sozialgericht bzw. sofortige Anforderung aller Unterlagen, die zu diesen Entscheidungen geführt haben, damit die Klage auch hinreichend begründet werden kann. Erst bei Vorliegen aller Unterlagen kann beurteilt werden, was im Gutachten steht und was daraus gemacht wurde.
Anniam 27.08.2015 | 13:57
Ach, der;Link geht nicht. Man gucke bitte auf der Seite der DRV in " Sozialmedizinisches Glossar ", Stichpunkt "Leistungseinschränkungen, Summmierung ungewöhnlicher " .
Anniam 27.08.2015 | 15:24
Hallo, Manche Antworten helfen mir sehr, danke. Natürlich reichen wir Klage ein. Wobei wir nicht wissen, wie wir die Kosten bewältigen sollen , einen Anwalt einzuschalten. Aber nun gut ., Die Antwort, die mir endlich einen Ansatz gibt, wie sowas möglich ist, ist der Hinweis von ???. Also sind möglicherweise die medizinischen Unterlagen einem 2. Gutachter vorgelegt worden, der dann nach Aktenlage eine andere Einschätzung traf als der Gutachter, der meinen Mann gesehen hat . Dieser erste Gutachter war ein angestellter Gutachter der LVA. . Das geht demnnach , ein hausinternes Vorgutachten einfach vom sch zu wischen im Widerspruchsverfahren ? Verzeihung,aber dann kann man sich jeden Widerspruch ja wohl schenken . Natürlich wussten wir auch , dass nicht der Arzt, sondern die Verwaltung die Entscheidung trifft. Aber jedes Verwaltungsverfahren hat auch Vorgaben . Was uns so aufregt, ist genau das, dass diese Vorgaben ignoriert werden . Ohne Angabe einer Verweisungstätigkeit hätte kein ablehnender Bescheid erstellt werden dürfen. Freilich, wenn jetzt nach Aktenlage tatsächlich eine völlig andere medizinische Bewertung getroffen wurde, dann muss natürlich keine Verweisungstätigkeit mehr genannt werden. Was in einem Rechtsstaat so alles geht . Ob man dann noch Mühe und Nerven und Geld für eine Klage aufwenden soll ? Dass Sie alle das rechtlich völlig normal finden, begreife ich nicht .
Schorscham 27.08.2015 | 15:36
Zitat von Anni anzeigenausblenden
Versuchen Sie es mal dort: http://www.sovd.de/ Mir hat der SoVD damals äußerst professionell zu meine BU-Rente verholfen. Alternativ dazu gibt es noch den VdK. http://www.vdk.de/deutschland/ Wenn die Mitgliedschaft im laufenden Verfahren beginnt, sind je nach Stadium sogenannte Vorverfahrenskosten zusätzlich zum regulären Mitgliedsbeitrag fällig. Das ist aber immer noch erheblich billiger als ein Anwaltshonorar. Viel Glück!
Anniam 27.08.2015 | 16:09
Lieber Experte, Auch für ihre gute Antwort bedanke ich mich . Wir sind keine Leute, die nur querulieren wollen, oder das Sozialsystem ausnutzen , wie hier durch die Blume angedeutet wurde . Wir verstehen bloß nicht die Vorgänge. Mein Mann ist u. a. schwerst wirbelsäulenkrank und bekommt Morphine gegen die Schmerzen . Er hat Pflegestufe 1 und kann sich z. B. nicht allein an-und -ausziehen .
Herz1952am 27.08.2015 | 17:10
Hallo Anni, Sozialgerichtsprozesse sind nicht allzu teuer. Falls Sie eine Privat-Rechts-Schutz Versicherung haben, besteht meistens auch Sozialrechtsschutz. Ich glaube sogar, der Sozialrechtsschutz gilt auch für die Inanspruchnahme eines privaten Rechtsbeistandes (Rentenberater, Versicherungsberaters, möglichst zugelassen bei einem Landgericht). Die Bedingungen wären sogar erfüllt wegen der Ablehnung der Widersprüche. Es müsste nur geprüft werden, ob ein Sozialrechtsschutz für Ihre Familie (Ihr Mann oder Sie und Ihr Mann) besteht. Es gibt keine leichten Tätigkeiten mehr und vor allen Dingen nicht ausreichend und das bei der neuen Pflegestufe 1 ebenfalls nicht. Wer stellt denn so jemanden noch ein. Auf die Antwort des Experten muss ich mal bitter lachen, auch wenn mein Beitrag gesperrt werden sollte.
Herz1952am 27.08.2015 | 17:17
Ergänzung: Der Sozialrechtsschutz würde in Ihrem Fall sicher gelten. Das hat mir mein Berater auch damals gesagt, nur kam es bei mir nicht zu irgendwelchen Widersprüchen. Mich wollten Sie nach der Reha auch zum Arbeitsamt schicken, als ich das abgelehnt habe und sagte, dass ich wohl nie mehr arbeiten könne, meinte die Reha-Beraterin, da sollte ich mich doch lieber an einen neutralen Berater wenden. Also: Kopf hoch und weiterkämpfen, anders geht es heutzutage nicht mehr (leider).
Schorscham 27.08.2015 | 19:19
Zitat von Herz1952 anzeigenausblenden
Herz1952 schrieb

Hallo Schorsch,

nicht jeder ist so genau wie Sie. Im Vertrag steht nur "Privat-RS". Der Sozial RS steht leider nur im Kleingedruckten.

Es gilt generell RS (falls er besteht) auch nur bei Ablehnung von Widersprüchen. Vorher also nicht. Ich habe damals nur bezahlt, weil mir viele gesagt haben, das geht nicht durch und ich auch nervlich nicht in der Lage war, die ganze Korrespondenz zu führen; ich konnte mich damals kaum 15 Minuten konzentrieren.

Es kann schon sein, dass die Versicherung die Unterlagen haben möchte. Aber bei "Anwalts Liebling" geht es nur darum, ob zum Ereigniszeitpunkt die Versicherung gültig war. Die haben keine eigene Rechtsabteilung, sondern Vertrauen dem Anwalt (deshalb: s.o.).

Bei anderen Versicherungen weis ich es nicht.

Was soll ich zum letzten Absatz sagen? Am besten wäre: "Kein Kommentar". Der Experte mag das aus seiner Sicht korrekt beantwortet haben, aber so was kann eigentlich nur ein Gericht entscheiden, nicht der Widerspruch-Ausschuss.

Ich musste mich einmal sogar auf das Bundesverfassungsgericht berufen, damit ich ein Medikament erhielt (Antidiabetika), das vom G-BA von der Erstattungspflicht der GKV ausgeschlossen war. Der "Gemeinsame Bundesausschuss" der bei Medikamenten über die Erstattungsfähigkeit durch die GKV entscheidet, wollte generell entscheiden, dass Kassen Patienten diese Medikamtente durch die KK nicht erstattet werden dürfen. Das BVG in Karlsruhe hat aber anders entschieden. Ich muss allerdings hinzufügen, es muss eine wichtige Notwendigkeit vorliegen und medizinisch begründet sein. Aber mittlerweile können Diabetalogen Ihre Patienten nicht mehr optimal einstellen und müssen Insulin geben. Dies kann zu Unterzuckerung führen und Fahrungeeignet führen. Eigentlich dürfte kein Insulinbehandelter auf Dauer kein Fahrzeug führen und nicht nur "bis er richtig eingestellt ist".

Schorsch, es ist nicht böse gemeint, wenn ich in Zukunft nicht mehr soviel antworte. Ich muss mich erst vom letzten Schock erholen. Außerdem gebe ich zu, dass ich auch einmal so ähnlich gedacht habe, wie Sie. Aber diese Zeiten sind nun vorbei aufgrund meiner Erfahrungen.

Zur Zeit gebe ich 40 Prozent meiner Nettorente für eine ambulante Privatbehandlung meiner "offenen Beine" aus, weil kein Arzt (auch kein Facharzt/Hautarzt) der GKV in der Lage ist, dies richtig zu machen. Ich weis auch nicht wie lange ich das finanziell durchhalte. Wir müssen jetzt beide von der "Witwenrente" leben.

"Bist Du GKV versichert, ist Dir die Qual auch gesichert".

Ich könnte mich vielleicht auch noch einmal auf das Urteil stützen, aber es ging damals nur um Medikamente. Ich habe aber keine Kraft mehr, mein (in diesem Fall eventuelles Recht) durchzusetzen. Ich würde wahrscheinlich doch auf die GKV verwiesen werden und weiter leiden müssen. Lebensgefahr besteht ja nicht unmittelbar.

Schönes Wochenende.

Wenn die Fragestellerin eine RSV hätte, würde sie sich wohl kaum Gedanken über die Anwaltskosten machen. Der Versicherungsumfang steht nämlich im Versicherungsvertrag. Und das muss dann automatisch für alle RSV-Tarife gelten? Dafür gibt es nicht den geringsten Grund. Die Experten-Antwort war sachlich völlig korrekt. Im Übrigen würde auch eine RSV zunächst die Erfolgsaussichten prüfen, bevor eine Deckungszusage erteilt wird. Und aufgrund des geschilderten Sachverhaltes scheinen die Erfolgsaussichten nicht gerade rosig zu sein. Die gesetzlichen Vorgaben sind nun mal so streng. Daran kann der Widerspruchsausschuss leider nichts ändern.
Herz1952am 28.08.2015 | 11:39
Hallo Schorsch, nicht jeder ist so genau wie Sie. Im Vertrag steht nur "Privat-RS". Der Sozial RS steht leider nur im Kleingedruckten. Es gilt generell RS (falls er besteht) auch nur bei Ablehnung von Widersprüchen. Vorher also nicht. Ich habe damals nur bezahlt, weil mir viele gesagt haben, das geht nicht durch und ich auch nervlich nicht in der Lage war, die ganze Korrespondenz zu führen; ich konnte mich damals kaum 15 Minuten konzentrieren. Es kann schon sein, dass die Versicherung die Unterlagen haben möchte. Aber bei "Anwalts Liebling" geht es nur darum, ob zum Ereigniszeitpunkt die Versicherung gültig war. Die haben keine eigene Rechtsabteilung, sondern Vertrauen dem Anwalt (deshalb: s.o.). Bei anderen Versicherungen weis ich es nicht. Was soll ich zum letzten Absatz sagen? Am besten wäre: "Kein Kommentar". Der Experte mag das aus seiner Sicht korrekt beantwortet haben, aber so was kann eigentlich nur ein Gericht entscheiden, nicht der Widerspruch-Ausschuss. Ich musste mich einmal sogar auf das Bundesverfassungsgericht berufen, damit ich ein Medikament erhielt (Antidiabetika), das vom G-BA von der Erstattungspflicht der GKV ausgeschlossen war. Der "Gemeinsame Bundesausschuss" der bei Medikamenten über die Erstattungsfähigkeit durch die GKV entscheidet, wollte generell entscheiden, dass Kassen Patienten diese Medikamtente durch die KK nicht erstattet werden dürfen. Das BVG in Karlsruhe hat aber anders entschieden. Ich muss allerdings hinzufügen, es muss eine wichtige Notwendigkeit vorliegen und medizinisch begründet sein. Aber mittlerweile können Diabetalogen Ihre Patienten nicht mehr optimal einstellen und müssen Insulin geben. Dies kann zu Unterzuckerung führen und Fahrungeeignet führen. Eigentlich dürfte kein Insulinbehandelter auf Dauer kein Fahrzeug führen und nicht nur "bis er richtig eingestellt ist". Schorsch, es ist nicht böse gemeint, wenn ich in Zukunft nicht mehr soviel antworte. Ich muss mich erst vom letzten Schock erholen. Außerdem gebe ich zu, dass ich auch einmal so ähnlich gedacht habe, wie Sie. Aber diese Zeiten sind nun vorbei aufgrund meiner Erfahrungen. Zur Zeit gebe ich 40 Prozent meiner Nettorente für eine ambulante Privatbehandlung meiner "offenen Beine" aus, weil kein Arzt (auch kein Facharzt/Hautarzt) der GKV in der Lage ist, dies richtig zu machen. Ich weis auch nicht wie lange ich das finanziell durchhalte. Wir müssen jetzt beide von der "Witwenrente" leben. "Bist Du GKV versichert, ist Dir die Qual auch gesichert". Ich könnte mich vielleicht auch noch einmal auf das Urteil stützen, aber es ging damals nur um Medikamente. Ich habe aber keine Kraft mehr, mein (in diesem Fall eventuelles Recht) durchzusetzen. Ich würde wahrscheinlich doch auf die GKV verwiesen werden und weiter leiden müssen. Lebensgefahr besteht ja nicht unmittelbar. Schönes Wochenende.
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