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Experten-Antwort

Widerspruchsbescheid

von Piggeldy22.12.2010 | 12:42
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5 Antworten

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Hallo. Ich habe einen Widerspruchsbescheid erhalten in dem mein Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid der DRV zum Übergangsgeld zurückgewiesen wird. Darin steht, dass ich einen Monat lang Zeit habe, um dagegen zu klagen. Der Bescheid ist vom 15. Dezember. Habe ich jetzt bis zum 15. Januar (einschließlich) Zeit, um Klage zu erheben oder gilt da ein anderer Termin? Gilt dann das Datum an dem die Klage beim Sozialgericht eingeht oder das Absendedatum von mir? Danke und Gruß

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Maßgebend ist das Datum der Bekanntgabe (also der Zugang) des Widerspruchsbescheides

Grundsätzlich gilt ein Bescheid mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post (s. Poststempel) als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Der Lauf einer Frist beginnt mit dem Tag nach der Bekanntgabe

Wenn der Widerspruchsbescheid vom 15.12.2010 auch tatsächlich an diesem Tag zur Post gegeben wurde, gilt der Widerspruchsbescheid am 18.12.2010 als bekanntgegeben. Die Frist zur Erhebung der Klage beginnt somit am 19.12.2010 und endet am 18.01.2011.

Die Klage muss somit spätestens am 18.01.2011 beim Sozialgericht eingegangen sein.

Zu beachten wäre noch: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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4 Antworten

Hansam 22.12.2010 | 12:54
Sie haben einen Monat nach Zustellung des Bescheides Zeit Klage zu erheben. Wenn der Bescheid vom 15.12.2010 ist, können 3 Tage Postweg hinzugerechnet werden, sodass die Klage bis spätestens 18.01.2011 erhoben werden muss. An diesem Tag muss die Klage beim Gericht eingegangen sein, das Absendedatum reicht nicht.
Heinericham 23.12.2010 | 08:40
Natürlich können SIe Klage erheben und darin vermerken, dass Sie eine Begründung nachreichen. Das ist das geringste Problem.
Sozialrechtleram 22.12.2010 | 21:47
Wenn der Bescheid per Zustellungsurkunde zugestellt oder niedergelegt wurde, ist der Tag der Zustellung, der auf dem Briefumschlag vom Zusteller vermerkt (beurkundet) wurde. Das kann auch der 16.12.2010 sein, so dass am 16.1.2011 um 2400 Uhr die Frist endet. Da aber der 16.1.201 ein Sonntag ist, endet die Frist am 17.1.2011 . Einwurf vor 2400 Uhr in den fristwahrenden Briefkasten reicht. Ebenso die Absendung eines FAXes vor 2400 Uhr. Nur eine Sekunde danach ist die Frist weg. Der Rest ist nur für Akademiker interessant. Begründet werden muß die Klage übrigens nicht, denn es gilt im Sozialgerichtsgerichtsverfahren der Grundsatz der Amtsermittlung. Viel Erfolg
Piggeldyam 23.12.2010 | 07:19
Zitat von Sozialrechtler anzeigenausblenden
Ach so. Ich bin beim VDK und die haben momentan Urlaub dort. Kann man denn schon mal vorab beim Sozialgericht sagen, dass man Klage einreichen will, damit die Frist nicht abläuft? Um dann in ein paar Wochen über den VDK die Klage mit evtl. Begründung einzureichen. Oder sollte ich selbst Klage einreichen und dazu sagen, dass das ganze über den VDK läuft? Ich denke mal der VDK braucht über die "Klagefrist" hinaus Zeit, um Klage zu erheben, denn wie gesagt haben die momentan länger Urlaub. Was raten Sie mir? Gruß und Danke
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