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Experten-Antwort

Widerspruchsfrist auch für die DRV?

von Frau Hänschke03.12.2011 | 23:13
2131 Ansichten
8 Antworten

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Für einen Rentenbescheid beträgt die Widerspruchsfrist 1 Monat. Hat die DRV etwas Vergleichbares, das heißt kann die DRV den Rentenbescheid auch innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen, oder ist die DRV von Anfang an an diesen Rentenbescheid gebunden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ein Bescheid wird mit seiner Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam, d. h. der Rentenversicherungsträger ist daran gebunden. Eine Änderung des Bescheides durch den Rentenversicherungsträger ist - wie "Keine Ahnung" bereits festgestellt hat - unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff. SGB X möglich.

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7 Antworten

Nixam 04.12.2011 | 09:14
Die DRV kann den Rentenbescheid jederzeit widerrufen, wenn sich in den Umständen eine Änderung ergeben hat, die zur Bescheiderteilung/Bewilligung der Rente etwas geändert hat. Siehe hier: http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/10/index.php?norm_ID=1004… Haben Sie zu diesem Thema eine konkrete Frage, dann stellen Sie sie doch einfach. Mit dem Allgemeinhalten Ihrer Frage kann ich nur auf § 46 und 47 SGB X verweisen. Viele Grüße Nix
Krämersam 04.12.2011 | 09:37
Wie schon geschrieben ist die RV überhaupt nicht an den Bescheid gebunden und kann ihn JEDERZEIT widerrufen wenn sich in den Voraussetzungen/Entscheidungen die zur Bescheiderteilung geführt etwas geändert hat. Die kann z.b. dann der Fall sein, wenn man eine befristete oder unbefristete EM-Rente erhält und sich der Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit soweit gebessert hat , das die Vorausetzzungen die für eine EM-Rente vorliegen müssen nicht mehr gegeben sind. Dann wird die gesundheitliche Situation eben aktuell neu geprüft und gegebenefalls wird dann der alte Rentenbescheid widerrufen.
KSCam 04.12.2011 | 11:18
....auch für den Bürger ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht alles gelaufen....er kann jederzeit einen neuen Antrag stellen, die ursprüngliche Entscheidung überprüfen lassen, neue Beweise vorlegen, u.v.m.....
Hanniam 04.12.2011 | 10:09
Auch ein fehlerhafter und damit rechtswidriger Bescheid kann jederzeit zurückgenommen werden, sobald der Fehler bekannt wird; http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__48.html
Klemensam 04.12.2011 | 19:29
Wie schon geschrieben ist die RV überhaupt nicht an den Bescheid gebunden und kann ihn JEDERZEIT widerrufen wenn sich in den Voraussetzungen/Entscheidungen die zur Bescheiderteilung geführt etwas geändert hat. Die kann z.b. dann der Fall sein, wenn man eine befristete oder unbefristete EM-Rente erhält und sich der Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit soweit gebessert hat , das die Vorausetzzungen die für eine EM-Rente vorliegen müssen nicht mehr gegeben sind. Dann wird die gesundheitliche Situation eben aktuell neu geprüft und gegebenefalls wird dann der alte Rentenbescheid widerrufen.
Trullam 05.12.2011 | 07:53
Die RV kann den Bescheid immer widerrufen. Eine Bindungsfrist an den Bescheid seitens der RV gibt es nicht.
Keine Ahnungam 05.12.2011 | 09:40
Die DRV ist mit der Bekanntgabe an die Wirksamkeit des Bescheides gebunden. Sie kann den Bescheid unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X ändern.
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