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Widerspruchsverfahren

von Winfried17.05.2007 | 18:21
1777 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, seit einiger Zeit läuft ein Widerspruchsverfahren wegen Anerkennung auf teilweiser Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung. Dieser Widerspruch ist noch nicht entschieden. Laut eines neuen Gutachten für die Berufgenossenschaft sind erhebliche zusätzliche Gesundheitsstörungen bekannt geworden. Sollte ich der Widerpruchstelle dieses Gutachten noch zur Verfügung stellen ?? Danke

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ich stimme "Schade" zu, wenn Ihr Ziel ein möglichst schneller und erfolgreicher Abschluß Ihres Widerspruchsverfahrens ist. Mein Rat an Sie:Stellen Sie der DRV dieses Gutachten zur Verfügung!

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Winfried,

nach Ihren Angaben haben Sie also das Gutachten (oder Kopie) in Ihren eigenen Händen: Wozu wurde Ihnen das Gutachten ausgehändigt?

Wählen Sie doch die von TCK vorgeschlagene Möglichkeit und überlassen Sie der DRV das weitere Verfahren! Dieser Weg kann allerdings zu Verzögerungen führen.

9 Antworten

Zweifleram 17.05.2007 | 19:10
Sie sollten die Frage stellen, wieso der DRV-Gutachter davon nichts bemerkt hat und ggfs. ein neues Gutachten verlangen. Besorgen Sie sich nach § 25 Abs. 4 das Gutachten des DRV-Arztes direkt bei dem und nicht über die Verwaltung. Die darf das nämlich gar nicht haben.
Schadeam 17.05.2007 | 20:43
natürlich sollten Sie alle neuerlich bekannt gewordenen Unterlagen einreichen. Was die DRV (aus welchen Gründen auch immer) nicht weiß, kann nicht in die Entscheidung einfließen
Winfriedam 18.05.2007 | 10:40
Lieber Experte, das Gutachten steht unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes §§ 1,2,11,15 Was nun??
TCKam 18.05.2007 | 11:45
Lieber Winfried, wo ist das Problem. Wenn der RV-träger das Gutachten bei der BG anfordert und du damit einverstanden bist, wird der RV-träger das Gutachten auch bekommen!
TCKam 18.05.2007 | 14:47
Hallo Zweifler (Jurastudent oder wie du dich auch sonst wie bezeichnest), du zweifels dich wohl auch selbst an. Selbstverständlich ist die "Urkunde" dann zum Nutzen da und ergibt sich daraus, dass Erwerbsminderung besteht, wird diese dann auch zugebilligt, wenn auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bestehen und das ist das Ziel von Winfried (sollte auch einem Zweifler klar sein!!) .
Zweifleram 18.05.2007 | 14:30
Falsch! Das Gutachten ist eine Urkunde nach § 408 ZPO. Und da Sie bzw. die BG mit der etwas beweisen können, können Sie die auch nutzen.
Bevollmächtigteram 18.05.2007 | 14:58
Sie werden mit diesem neuen Gutachten von der BG-ob Sie´s glauben wollen oder nicht - keinen Schritt weiterkommen. Die DRV wird Ihnen mittei- len, dass sich nach Über- prüfung des BG-Gutach- tens sich keine neuen Erkenntnisse ergeben hät- ten, die dbzgl. eine posi- tive Einfussnahme zu Ihren Gunsten bewirken würde. Die RV-Träger spielen im- mer im gesamten Sozial- verwaltungsverfahren ihre überlegene Sach- und Rechtskenntnis gegen die Versicherten aus. Beherzigen Sie den Vor- schlag von "Zweifler" u. nehmen Sie das Heft selbst in die Hand. Ich rede hier aus eigener Er- fahrung. Viel Glück.
Zweifleram 18.05.2007 | 23:58
Winfried ist der irrigen Ansicht, daß er die Urkunde - Gutachten im Auftrag einer Berufsgenossenschaft - aus Gründen des Urheberrechts nicht für seine Zwecke im Verwaltungsverfahren nutzen kann. "du zweifels dich wohl auch selbst an." Duzen tun nur Proleten ..., entsprechend ist Ihr Satz zu beurteilen: " Selbstverständlich ist die "Urkunde" dann zum Nutzen da und ergibt sich daraus, dass Erwerbsminderung besteht, wird diese dann auch zugebilligt," " wenn auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bestehen" Davon steht in im Beitrag nichts. "Jurastudent oder wie du dich auch sonst wie bezeichnest" Ich studiere nicht Jura und habe auch nie im Hauptfach Jura studiert. Ökolonom wäre die richtige Bezeichnung,zusammengesetzt aus Ökonom und Ökologe. Paßt das in Ihr Weltbild?
Zweifleram 19.05.2007 | 00:12
"Die RV-Träger spielen im- mer im gesamten Sozial- verwaltungsverfahren ihre überlegene Sach- und Rechtskenntnis gegen die Versicherten aus. " Sprechen wir doch lieber von Macht, statt von Kompetenz. Wenn die Zwangs-Versicherten mit Hilfe ihrer Vertreter die gesetzlich garantierten Rechte wahrnehmen würden, sähe die Sache anders aus. Die Rechtsbeistände der Sozialverbände und die Rechtsanwälte sind doch ein gut verdiendender Teil des Systems. Insofern wird sich da nicht viel ändern. Winfried sollte deshalb aufklären (in Eigenregie), wie es zu den Diskrepanzen kam und sollte die DRV auffordern das DRV-Gutachten durch einen weiteren Gutachter überprüfen zu lassen. Schlaue Leute achten bei der erneuten Begutachtung darauf, daß nur die notwendigen Befunde aus der Vergangenheit (z.B. die BG-Befunde) und nicht die kompletten Gutachten an den überprüfenden Gutachter übersandt werden. Das verhindert das vorsätzliche Abschreiben und die wohlwollende Beurteilung der Leistung des Kollegen zum Nachteil des Antragstellers und ermöglicht eine objektivere Beurteilung. In diesem Sinne sollte Wilfried sehr vorausschauend mi dem Gutachten umgehen.
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