Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt grundsätzlich die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Betriebsrente wird nicht angerechnet.
Bezüglich der Anrechnung der Rente aus der Unfallversicherung sollten Sie sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.
In Sachen Steuern wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt oder an einen Lohnsteuerhilfeverein.