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Wie erfolgt Anrechnung auf Vers.-konto einer geförd. berufl. Weiterbildung eines arbeitslosen Nichtl

von malve24.07.2009 | 11:58
1063 Ansichten
3 Antworten

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Bin arbeitslos ohne Leistungsbezug. Habe jetzt einen Bildungsgutschein von Arbeitsagentur für eine berufliche Weiterbildung bis 6 Monate erhalten. AA übernimmt alle Kosten, einschl. Fahrkosten. Für die Zeit der Weiterbildung will AA mich bei der Rentenversicherung abmelden. Es wird also keine Anrechnungszeit mehr für mich an RV gemeldet. Ich soll nun selbst mit der RV klären, inwieweit die berufliche Weiterbildung evtl. als schulische Ausbildung o. ä. gewertet werden kann und damit als Anrechnungszeit. Ich möchte auf keinen Fall, dass mir irgendwelche Lücken in meinem Versicherungsverlauf entstehen. Was muss ich bei Abschluss eines Vertrages mit einer Bildungseinrichtung alles beachten, dass diese Zeit als Anrechnungszeit von der Rentenversicherung anerkannt wird? Gibt es da irgendwelche rechtlichen Grundlagen? Ist es überhaupt rechtens, dass mich die Arbeitsagentur für die Zeit der geförderten Weiterbildung bei der Rentenversicherung abmeldet, da ich nachwievor gegenüber der Arbeitsagentur alle Pflichten zu erfüllen habe, die auch ein Nichtleistungsempfänger hat. Sicherlich soll nur die Statistik "geschönt" werden. Für eine kompetente, für mich verbindliche Antwort, wäre ich dankbar.

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 27.07.2009 | 12:13

Nach der mir zur Verfügung stehenden Arbeitsanweisung liegt während einer von der Agentur für Arbeit geförderten Umschulung oder Fortbildung Arbeitslosigkeit vor. Daneben ist auch zu Prüfen, ob Schul- bzw. Fachschulbesuch vorliegt, also der Unterricht ein bestimmtes Ziel vorsieht und Sie zeitlich umfangreich in Anspruch genommen sind.

So oder so werden die Zeiten für die Rentenhöhe eher nicht bestimmend sein.

Welche statistischen Tricks seitens der Agentur für Arbeit genutzt werden, ist mir nicht bekannt. Dürfte zumindest in Ihrem Fall im Hinblick auf die Rentenversicherung auch nicht funktionieren.

Bitte heben Sie die Papiere der Agentur für Arbeit gut auf. Bei einer späteren Kontenklärung entsprechender Lücken könnte die Beweislast bei Ihnen liegen.

2 Antworten

-am 24.07.2009 | 13:08
Das Problem ist, dass Sie während der Maßnahme der Vermittlung nicht zur Verfügung stehen (können) und damit ist die Voraussetzung für die Anrechnungszeit bzw. Arbeitslosenmeldung nicht erfüllt. Wenn es sich um eine überwiegend schulische Maßnahme handelt, die mind. ein Halbjahreskurs oder bei weniger als Halbjahreskurs mind. 600 Unterrichtsstunden umfaßt, kann diese Zeit als Schul- bzw. Fachschulausbildung berücksichtigt werden.
malveam 24.07.2009 | 13:54
Ergänzung: Arbeitsagentur hat mit der Übergabe des Bildungsgutscheines, mit mir eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen, die u. a. beinhaltet, dass ich mich der AA zur Vermittlung zur Verfügung stelle, mich weiterhin auf Stellenanzeigen bewerbe, an der besagten Weiterbildung teilnehme. Außerdem die Bemerkung auf der Vereinbarung, dass ich während der Weiterbildung weiter arbeitsuchend bin und mich auf Stellenvorschläge bzw. -angebote der AA bewerbe. Außerdem ist ein Nachweis über meine Bewerbungen zu erbringen.
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