Hallo Gast1,
ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wird immer dann in einen Rentenantrag umgedeutet, wenn
- der Versicherte vermindert erwerbsfähig ist und
- ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.
Fraglich dürfte bei Ihnen wahrscheinlich sein, ob auch tatsächlich eine „Verminderung der Erwerbsfähigkeit“ vorliegt. Diese ist nämlich regelmäßig nur dann gegeben, wenn die Leistungseinschränkung „auf nicht absehbare Zeit“ besteht. Ist die Leistungseinschränkung dagegen eher einer akuten Erkrankung zuzuordnen, wäre diese prinzipiell dann auch über das Leistungsspektrum der Krankenkasse abzudecken.
Letztlich kann ich selbst unter Berücksichtigung Ihrer Angaben nur spekulieren. Insoweit können wir Ihnen im Rahmen dieses Forums leider nicht abschließend weiterhelfen. Hilfreicher wäre es da sicher, wenn Sie sich hierzu nochmals in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten lassen.