Hallo Carol,
das sind wirklich viele Fragen, die sicher nicht alle in diesem Forum geklärt werden können. Ich versuche zumindest mal einen Teil zu beantworten:
Wenn sich der Sozialmedizinische Dienst Ihres Rentenversicherungsträgers der Feststellung im Entlassungsbericht (Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich) anschließt, werden Sie auf die für eine Rentenzahlung notwendige Antragstellung hingewiesen werden. Sie werden dazu von Ihrem RV-Träger angeschrieben.
Eine Teilrente bedeutet nicht automatisch, dass der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis kündigen muss. Mit dem Arbeitgeber wäre zu klären, ob und in welcher Form eine Weiterbeschäftigung möglich ist. Durch den Rentenversicherungsträger kann beispielsweise durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Umsetzung im Betrieb auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz unterstützt werden. Diese Fragen sind mit dem Rentenversicherungsträger und dem Arbeitgeber zu klären, da es unter anderem auf das individuelle Leistungsvermögen in der bisherigen Tätigkeit und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ankommt. Für diese Fragen und auch für die stufenweise Wiedereingliederung wäre sicher ein Rehafachberater Ihres Rentenversicherngsträgers der richtige Ansprechpartner, um alle Fragen in einem ausführlichen und persönlichen Gespräch zu klären.
Zu Ihrer Frage hinsichtlich Teilerwerbsminderungsrente und Arbeitslosigkeit: Auch wenn die Erwerbsfähigkeit nur teilweise gemindert ist, gibt es die Möglichkeit, eine volle Erwerbsminderungsrente zu zahlen - nämlich dann, wenn entsprechende Teilarbeitsplätze nicht zur Verfügung stehen (sogenannte Arbeitsmarktrente).