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Experten-Antwort

Wie geht es weiter?

von Carol24.01.2011 | 19:16
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin Jahrgang 53, wurde aus der Reha mit einer Arbeitszeit von 3 bis unter 6 Std. entlassen. Eine Wiedereingliederung ist in 2 Monaten vorgeschlagen.Bis jetzt weiß ich das nur mündlich. Meine Fragen: Kommt die DRV auf mich zu wenn ich einen Antrag auf die halbe Erwerbsm. Rente stellen soll? Muss ich dies von mir aus tun? Gilt dabei eine Fristenwahrung? Wird die Wiedereingliederung noch im Vollzeitjob probiert? Muss ich die Krankenkasse informieren? Es ist vorprogrammiert,dass mein AG mir in Falle einer Teilrente kündigen muss. Es gibt in meinem Beruf nur volle Schichten. Außerdem ist mein Anfahrtsweg schon zu weit ( einfache Fahrt 60km) um die Strecke wegen ca 4Std fahren zu können. Gäbe es wirklich keine Möglichkeit an ca 8 Tagen im Monat ein volle Schicht zu arbeiten? Ich liebe meinen sozialen Beruf, ich bin hochqualifiziert, ich möchte ihn weiter ausüben (arbeite in meinem Beruf seit fast 40 Jahren). Als Schwerbehinderte würde es mir besonders schwer fallen mich für ca vier Stunden tägl. fertig zu machen zu müssen. wäre es doch gesundheitlich besser einen Tag voll zu arbeiten und dann sich zwei Tage regenerieren zu können. Wie rechnet sich das wenn man arbeitslos wird und eine Teilrente erhält, bekommt man dann die Hälfte des zustehenden Arbeitslosengeldes dazu? Was wird, wenn ich nicht vermittelt werden kann? Bitte entschuldigen Sie die vielen Fragen, ich bin ziemlich aus der Bahn geworfen MfG Carol

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Carol,

das sind wirklich viele Fragen, die sicher nicht alle in diesem Forum geklärt werden können. Ich versuche zumindest mal einen Teil zu beantworten:

Wenn sich der Sozialmedizinische Dienst Ihres Rentenversicherungsträgers der Feststellung im Entlassungsbericht (Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich) anschließt, werden Sie auf die für eine Rentenzahlung notwendige Antragstellung hingewiesen werden. Sie werden dazu von Ihrem RV-Träger angeschrieben.

Eine Teilrente bedeutet nicht automatisch, dass der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis kündigen muss. Mit dem Arbeitgeber wäre zu klären, ob und in welcher Form eine Weiterbeschäftigung möglich ist. Durch den Rentenversicherungsträger kann beispielsweise durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Umsetzung im Betrieb auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz unterstützt werden. Diese Fragen sind mit dem Rentenversicherungsträger und dem Arbeitgeber zu klären, da es unter anderem auf das individuelle Leistungsvermögen in der bisherigen Tätigkeit und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ankommt. Für diese Fragen und auch für die stufenweise Wiedereingliederung wäre sicher ein Rehafachberater Ihres Rentenversicherngsträgers der richtige Ansprechpartner, um alle Fragen in einem ausführlichen und persönlichen Gespräch zu klären.

Zu Ihrer Frage hinsichtlich Teilerwerbsminderungsrente und Arbeitslosigkeit: Auch wenn die Erwerbsfähigkeit nur teilweise gemindert ist, gibt es die Möglichkeit, eine volle Erwerbsminderungsrente zu zahlen - nämlich dann, wenn entsprechende Teilarbeitsplätze nicht zur Verfügung stehen (sogenannte Arbeitsmarktrente).

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