Hallo Herbert,
ob ein Versicherter auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann, ist bei Prüfung der vollen Erwerbsminderung nicht von Bedeutung. Hier werden alle Rentenantragsteller ausschließlich nach den Verhältnissen des allgemeinen Arbeismarktes beurteilt. Voll erwerbsgemindert ist also jeder Versicherte, der grundsätzlich nicht mehr mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Die jeweilige Arbeismarktlage ist ohne Bedeutung.
Wenn sich Ihr Gesundheitszustand nicht verbessert hat, müssen Sie nach den 3 Jahren Rentenbezug einen Antrag auf Weitergewährung der vollen Erwerbsminderungsrente stellen. Sollte Ihnen diese Rente nicht bewillgt werden, besteht wieder Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, die laut Ihrer Schilderung ja bis zu Vollendung des 65. Lebensjahres bewilligt worden ist.
Wir empfehlen Ihnen ggfls. bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung für eine persönlich Beratung vorzusprechen, da in diesem Forum nur allgemeine Auskünfte erteilt werden können.