Sie sollten sich an Ihre Krankenkasse wenden. Die Krankenkassen überwachen als Einzugsstellen die ordnungsgemäße Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Wenn Ihr Arbeitgeber für Sie tatsächlich keine Beiträge entrichtet hat, werden diese mindestens für die letzten 4 Jahre nachgefordert.
Da Ihnen offensichtlich der Arbeitnehmerbeitrag vom Arbeitsentgelt abgezogen wurde, haben Sie im späteren Leistungsfall keine Einbußen zu erwarten. Die Zeit wird rentenrechtlich so behandelt, als wäre der Beitrag ordnungsgemäß gezahlt worden (§ 203 Abs. 2 SGB VI). Wichtig ist, dass Sie den Beitragsabzug, z.B. mit Ihren Gehaltsabrechnungen, nachweisen können.