Hallo Garry,
für eine Berufsausbildung kann bei der Rentenberechnung ein höheres als das tatsächliche erzielte Arbeitsentgelt berücksichtigt werden. Das meist geringe Ausbildungsentgelt kann für 36 Kalendermonate (nach Auslaufen der Übergangsvorschriften) bis auf maximal 75 Prozent des Durchschnittsentgelts aller Versicherten angehoben werden und somit den monatlichen Rentenbetrag um bis zu 50 Euro erhöhen. Allerdings werden seit dem 1. Januar 2005 Fachschulzeiten vorrangig berücksichtigt. Das hat zur Folge, dass Berufsausbildungszeiten keinen Zuschlag mehr erhalten, wenn Fachschulzeiten im Umfang von 36 Kalendermonaten vorrangig zu berücksichtigen sind. Vielfach liegen diese Fachschulzeiten neben einem Sozialleistungsbezug, weil Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit (Fortbildung oder Umschulung) als Fachschulzeiten zu berücksichtigen sind. Da die Entgelte aus dem Sozialleistungsbezug meist höher sind als der ermittelte Durchschnittswert, werden keine Zuschläge ermittelt. Versicherte, die eine Fachschule im Rahmen einer Fördermaßnahme der Arbeitsverwaltung absolvieren, werden dadurch regelmäßig rentenrechtlich benachteiligt. Versicherte, die "nur" arbeitslos sind, erhalten weiterhin eine bessere Bewertung ihrer Berufsausbildungszeiten. Das Bundesversicherungsamt hat die Problematik an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales herangetragen und eine Gesetzesänderung angeregt.
Zurzeit ist ein Musterverfahren beim Bundessozialgericht anhängig. Es geht um die Berücksichtigung von Maßnahmen, Ausbildungen der Agentur für Arbeit als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI neben versicherungspflichtigem Sozialleistungsbezug.