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Wie kann das sein ?

von GARRY20.04.2010 | 16:20
1318 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wenn man einen Beruf abgeschlossen hat bekommt man die Lehrzeit bei der Rente angerechnet. Werde ich arbeitslos und bekomme eine Weiterbildung vom Arbeitsamt werden diese zwar angerechnet ( minder ) ,gleichzeitig wird mir aber diese Zeit von meiner Lehrzeit ( höher bewertet ) abgezogen.

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 21.04.2010 | 08:30

Hallo Garry,

für eine Berufsausbildung kann bei der Rentenberechnung ein höheres als das tatsächliche erzielte Arbeitsentgelt berücksichtigt werden. Das meist geringe Ausbildungsentgelt kann für 36 Kalendermonate (nach Auslaufen der Übergangsvorschriften) bis auf maximal 75 Prozent des Durchschnittsentgelts aller Versicherten angehoben werden und somit den monatlichen Rentenbetrag um bis zu 50 Euro erhöhen. Allerdings werden seit dem 1. Januar 2005 Fachschulzeiten vorrangig berücksichtigt. Das hat zur Folge, dass Berufsausbildungszeiten keinen Zuschlag mehr erhalten, wenn Fachschulzeiten im Umfang von 36 Kalendermonaten vorrangig zu berücksichtigen sind. Vielfach liegen diese Fachschulzeiten neben einem Sozialleistungsbezug, weil Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit (Fortbildung oder Umschulung) als Fachschulzeiten zu berücksichtigen sind. Da die Entgelte aus dem Sozialleistungsbezug meist höher sind als der ermittelte Durchschnittswert, werden keine Zuschläge ermittelt. Versicherte, die eine Fachschule im Rahmen einer Fördermaßnahme der Arbeitsverwaltung absolvieren, werden dadurch regelmäßig rentenrechtlich benachteiligt. Versicherte, die "nur" arbeitslos sind, erhalten weiterhin eine bessere Bewertung ihrer Berufsausbildungszeiten. Das Bundesversicherungsamt hat die Problematik an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales herangetragen und eine Gesetzesänderung angeregt.

Zurzeit ist ein Musterverfahren beim Bundessozialgericht anhängig. Es geht um die Berücksichtigung von Maßnahmen, Ausbildungen der Agentur für Arbeit als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI neben versicherungspflichtigem Sozialleistungsbezug.

2 Antworten

Ahaam 20.04.2010 | 16:51
Nun, was Sie grds. erhalten ist der Gegenwert für die geleisteten Beiträge - soweit diese von Ihnen getragen wurden unterliegen sie dem Eigentumsschutz des GG. Ob nun die geleisteten Beiträge höher als ihr tatsächlicher Gegenwert bewertet werden kommt immer auf die geltende Rechtslage an - diese wird, nach Kassenlage, angepasst! Wenn Sie sich die Mühe machen und die Historie der Bewertung von Schul- und Ausbildungszeiten betrachten, dann sehen Sie, was ich meine. Und: was heute Recht ist muss morgen so nicht mehr gelten - ob zu Gunsten oder Ungunsten sei dahingestellt!
Tschakaam 20.04.2010 | 19:03
Sie sehen das zu einseitig! In der Lehre haben Sie Beiträge abgeführt, welche im Vergleich zu Schülern mindestens ebenbürtig zu betrachten sind. Aber sie haben dann die Solidargemeinschaft mit einer weiteren Maßnahme belastet. Diese ist natürlich vorrangig zu bewerten. Es hat Sie ja keiner gezwungen Leistungen vom Arbeitsamt auszuschöpfen.
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